Frist bei Urteil, abgekürztes Urteil?

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Rafabbg
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#1

24.05.2009, 20:56

Hallo,
Hab mal eine Frage:
Ich habe ein abgekürztes Urteil ohne Entscheidungsgründe bekommen. Wurde auch nicht zugestellt. Da muss ich ja keine Berufungsfrist notieren wenn ich das richtig im Gesetz gelesen hab.
Jetzt steht da aber was von fünf Monaten ab Verkündung läuft dann auch irgendwas ab. Wie nenn ich diese Frist im Kalender? Was schreib ich da hin???
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sunshine24
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#2

24.05.2009, 21:14

Nur mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils fängt die Berufungsfrist an zu laufen.

Das mit den 5 Monaten nach Verkündung ist, wenn du kein Urteil zugestellt bekommst (warum auch immer). Dann läuft die Berufungsfrist praktisch 6 Monate nach Verkündung des Urteils ab.

Wir tragen das immer so ein:

Wenn wir eine Verfügung vom Gericht bekommen mit "Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf ...." tragen wir den ja ein und dann 5 Monate später tragen wir dann im Kalender bei den "Vorfristen" ein: TVE und bei Fristablauf den Tag der Verkündung der Entscheidung.

Dann muss man nämlich nach den 5 Monaten schauen, ob ein Urteil zugestellt wurde. Wenn ja, dann wird die Vorfrist einfach rausgestrichen, wenn nein, dann bekommt der RA einen Fristenzettel ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Rafabbg
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#3

24.05.2009, 21:29

Also wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich auch dann diese 5 Monatsfrist eintragen, wenn ich das abgekürzte bekommen hab. Weil das ist ja noch kein vollständiges und da läuft ja dann noch keine Berufungsfrist???
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sunshine24
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#4

24.05.2009, 21:47

Die 5 Monate fangen an zu laufen mit dem "Termin zur Verkündung einer Entscheidung" bzw. wenn mal das Urteil direkt im Termin verlesen wird, dann halt ab da ... (gilt nicht bei Strafsachen!)

Es kann ja sein, dass das Urteil aus welchen Gründen auch immer euch nicht zugestellt wird. In so einem Fall würde die Berufungsfrist 5 Monate nach Verkündung des Urteils anfangen zu laufen und eben nach 6 Monaten ab Verkündung ablaufen.

Wenn ihr allerdings z. B. dann nach 2 Monaten nach Verkündung das Urteil zugestellt bekommt, dann fängt die Berufungsfrist natürlich von dem Zeitpunkt an zu laufen ...
Also wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich auch dann diese 5 Monatsfrist eintragen, wenn ich das abgekürzte bekommen hab. Weil das ist ja noch kein vollständiges und da läuft ja dann noch keine Berufungsfrist???
Richtig. Du musst jetzt praktisch schauen, wann der Verkündungstermin war und ab da rechnest du dann 5 Monate ...
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Rafabbg
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#5

24.05.2009, 22:02

Super Danke für die Hilfe
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