Frage zur Vergütungsvereinbarung mit einem Verbraucher

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kleinezicke2015
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#1

05.03.2017, 09:58

Ich habe grad folgendes Problem, ich sitze vor einer Aufgabe über den § 34 und die Refa in meiner Kanzlei kann mir das leider nicht beantworten.

Hier mal die Ausgangssituation:

RA Preuss führt mit seinem Mandanten (Verbraucher) ein sehr langes einziges Beratungsgespräch wegen einer Forderung von 3000,00€

Zwischenaufgabe:

Er er sie , ordnungsgemäße Vergütungsberechnungen zu erstellen.
Prüfen Sie daher vorab, ob die folgenden Angaben zur Berechnung der Vergütung gem. § 34 RVG zulässig sind. Begründen Sie zu jeder Vergütungsabrechnungkurz Ihre Vorgehensweise.

1. Aufgabe: RA Preuss trifft mit dem Mandanten eine mündliche Vergütungsvereinbarung über 380,00€ zzgl. Umsatzsteuer. Ist das zulässig?
Die Antwort die wir von jemanden bekommen haben der schon mal die Ausbildung gemacht hat: Jaes ist zulässig, da eine Vereinbarung vorliegt.

Ich habe mir das jetzt mal angeguckt nochmal und bin etwas ratlos, weil doch 1. nach § 34 ein Verbraucher nicht mehr als 250€ zahlen soll und 2. (aber da weiß ich nicht ob es relevant ist) nach § 3a die Vereinbarung in Textform sein muss, d.h. schriftlich.

Aso wäre es doch bei der Aufgabe nicht zulässig.

Würde mich freuen, wenn mir jemand da weiterhelfen könnte. Wie gesagt die Refa die für mich zuständig ist will oder konnte mir keine Auskunft darüber geben. :-?
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paralegal6
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#2

05.03.2017, 12:17

Kenne das so, dass eine mündliche Vergütungsvereinbarung nicht greift, wenn die vereinbarten Gebühren höher als RVG Gebphren sind, was ja hier der Fall ist. Der Formmangel kann dadurch geheilt werden, wenn der Mandant weiss, dass die vereinbarte Gebühr höher ist. Soweit die Theorie, in der Praxis weiss ich nicht, wie der RA das nachweisen will, wir machen alles schriftlich
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kleinezicke2015
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#3

06.03.2017, 15:27

Gute Frage, also liege ich richtig das es eigentlich nicht zulässig ist, nach § 34 RVG? :kopfkratz
pitz
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#4

06.03.2017, 15:45

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
Im Falle des Satzes 2 (= keine Vereinbarung getroffen) wäre der zulässige Höchstbetrag bei einem Verbraucher 250,00 €.

Da aber eine Vereinbarung nach Sachverhalt vorliegt, ist dies im vorliegenden Fall irrelevant. Dass die Vergütungsvereinbarung schriftlich geschlossen werden muss, kann ich dem RVG nicht entnehmen. Auch mündliche Vereinbarungen sind rechtlich bindend, hier ist nur der Nachweis schwieriger.
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#5

06.03.2017, 17:42

Ist eine Soll-Vorschrift sprich es muss nicht
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#6

06.03.2017, 17:50

Lest mal bitte sowohl §34 als auch §3a vollständig, da steht alles drin, was man für die Antwort braucht.
kleinezicke2015
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#7

07.03.2017, 06:19

Die Paragraphen hab ich mir durchgelesen, aber mich irritiert das mit der Textform :(
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#8

07.03.2017, 09:18

§3a Abs.1:

Satz 1 Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform.
Satz 2 Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Satz 3 Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Satz 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
pitz
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#9

07.03.2017, 09:56

Adora Belle hat geschrieben:§3a Abs.1:

Satz 1 Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform.
Satz 2 Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Satz 3 Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Satz 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
Aber nach § 3a Satz 4 bedarf eine Vereinbarung nach § 34 (ursprünglicher Sachverhalt) ja eben nicht der Textform. Ich habe mich da mglw ungeschickt ausgedrückt.
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