Feststellungsantrag für künftige Forderung

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suitan
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#1

13.04.2017, 11:37

Hallo ihr Lieben,

mein Chef hat mich gerade beauftragt etwas zu recherchieren und ich komme da echt nicht weiter. Wir haben einen Mahnbescheid gemacht, der Gegner hat Widerspruch eingelegt, sind nun bei der Anspruchsbegründung. Folgender Sachverhalt:

1. Klageantrag für das gekaufte Fahrzeug
2. Klageantrag für die Standgebühren des Fahrzeuges bis zur Klageeinreichung
2. Klageantrag für die ab Klageeinreichung entstehenden Standgebühren von 11,90 EUR/Täglich

Mein Chef möchte wissen, ob wir einen Klageantrag stellen können für den 3. Klageantrag, da die Ansprüche, also die Standgebühren, die erst in der Zukunft entstehen und bis zur Urteilsverkündung anfallen.

Unser Mandant hat ein Auto verkauft, der Gegner hat per Handschlag den Vertrag besiegelt und mitgeteilt, dass er den Wagen zwei Tage später abholt, was er nicht gemacht hat. Auf Mahnungen hat er nicht reagiert. Also wurden wir beauftragt, haben MB beantragt, Widerspruch wurde eingelegt. Nun müssen wir die Anspruchsbegründung vor Gericht einreichen.

Meiner Meinung nach können wir den Klageantrag für das Fahrzeug stellen und die bisher angefallenen Standgebühren seit 14.12.2016 bis heute zzgl Verzinsung. Die künftig anfallenden Standgebühren kann ich doch nicht einklagen, da ich ja gar nicht weiss, wann und ob ein Urteil ergeht oder ob ein Vergleich geschlossen wird. Habt ihre eine Idee, wie ich die künftigen Standgebühren, die bis zu einer Entscheidung des Gerichts entstehen, beantragen kann?

lg suitan
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#2

13.04.2017, 11:46

suitan hat geschrieben:Mein Chef möchte wissen, ob wir einen Klageantrag stellen können für den 3. Klageantrag, da die Ansprüche, also die Standgebühren, die erst in der Zukunft entstehen und bis zur Urteilsverkündung anfallen.
ja, das könnt ihr beantragen. Bis zum Ende des diese Kosten auslösenden Ereignisses.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#3

13.04.2017, 11:48

icerose hat geschrieben: Bis zum Ende des diese Kosten auslösenden Ereignisses
oder vielleicht auch bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits.
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#4

13.04.2017, 12:10

danke für die schnelle Antwort; ich hab jetzt tatsächlich auch etwas gefunden und meinem Chef vorgelegt. Die künftig anfallenden Standgebühren sind ja sozusagen eine wiederkehrende Leistung und somit greift hier § 258 ZPO. Das habe ich meinem Chef auch so vorgelegt und er ist einverstanden damit.
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