Ich steh grad irgendwie auf dem Schlauch. Ich soll gegen unsere Partei die Kosten festsetezen lassen. Für die Kosten für das gerichtliche Verfahren ist auch alles klar. Die lass ich nach § 11 RVG beim Prozessgericht festsetzen. Aber wie kann ich meine Geschäftsgebühr festsetzen lassen. Die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr wurden in einer Kostenrechung abgerechnet.
Muss ich aus seinem Teil der Rechnung (Geschäftsgebühr, Auslagen, MWST) einen Mahnbescheid beantragen?
Festsetzung nach § 11 RVG
.
ganz genau! keine gerichtliche Gebühr, also nichts im kfa zu suchen. ...aber nicht die anrechnung vergessen...Mahnbescheid beantragen?
- repfiffi
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jup - du machst eure Kostenrechnung über MB - wenn es dann ins gerichtliche Verfahren gehen sollte, dann zum Schluss KFA nach §11
LG
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Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
Und was mach ich mit meiner Problematik, beide Angelegenheiten in einer Rechnung abgerechnet zu haben. Wie beziffere ich meinen Anspruch im MB. "Rest aus Rechnung" nehm ich eigentlich nur bei Teilzahlungen. Oder kann ich hier meine Forderung auch so beziffern.
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- Foren-Praktikant(in)
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- Registriert: 04.02.2009, 22:34
Aalso wir haben letztens einen KFB gegen die eigene Mandantschaft erwirkt und da ist die außergerlichliche Gebühr mit drin (2300). War kein Problem.
Wie hast du den die Gebühren festsetzuen lassen?
MEin Fall wäre so:
1,3 GG VV 2300
Auslagen
1,3 VG VV 3100
./. 0,65 GG Vorb. 3 IV
1,2 TG VV 3104
1,0 EG VV 1003
Auslagen
Bei welchem Gericht war das denn?
MEin Fall wäre so:
1,3 GG VV 2300
Auslagen
1,3 VG VV 3100
./. 0,65 GG Vorb. 3 IV
1,2 TG VV 3104
1,0 EG VV 1003
Auslagen
Bei welchem Gericht war das denn?
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- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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Nach der Rechtsprechung hat auch im Verfahren nach § 11 RVG eine vorgerichtliche GG im Antrag auf Erlass eines VFB nichts su suchen.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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