Hallo,
ich habe mal wieder so ein Fall: Unser Gegner wohnt in Düsseldorf und wir sollen jetzt Klage erheben für unseren Mandanten (wohnort Duisburg) vor dem Amtsgericht in Duisburg.
Jetzt hat mich mein Chef gefragt welche Fahrtkosten ich geltend machen kann?
Unser Kanzleisitz ist in Krefeld etwa 30 km von Duisburg entfernt, also denke ich 0,30 * 60 km (hin und zurück) oder nicht?
War doch immer so?
Fahrtkosten?
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Kommt es zum gerichtlichen Verfahren, dann sind die Fahrtkosten zum Termin nicht erstattungsfähig, da der Mandant am Gerichtsort seinen Sitz hat und daher bei Beauftragung eines dort ansässigen RA Reisekosten nicht angefallen wären. Es besteht also insoweit keine Notwendigkeit i.S.v. § 91 ZPO. Die Reisekosten muss der Mandant dann selber tragen.
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Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Mandant und das Gericht in DU. Damit kann der Mandant auch einen RA in DU beauftragen, dem keine Reisekosten entstehen würden. Wenn ihr gewinnt, könnt ihr die anwaltlichen Reisekosten nicht vom Gegner erstattet verlangen, die müsst ihr vom eigenen Mandanten einfordern, denn sie sind nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO.
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