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Annushka86
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#1

22.09.2011, 13:58

hallo, hab ein kleines Problem, :roll: undzwar, bin gerade beim Erstellen einer Kostennote im Strafrecht, weiß aber jetzt nicht ob ich eine 4141 VV Gebühr mitrechnen soll oder nicht, wenn mein Chef in der Sache die Staatsanwaltschaft nur einmal angerufen hat und telefonisch Minderung des Strafbefehls vereinbart hat...
muss ich die zusätzliche Gebühr in dem Fall mitrechnen oder nicht? Wär lieb, wenn mir jemandt helfen könnte... :|
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Adora Belle
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#2

22.09.2011, 14:11

Wie kommst Du auf die Gebühr? Ich sehe nicht, daß einer der Tatbestände des 4141 erfüllt ist.

Beim nächsten mal wähle bitte eine aussagekräftige Überschrift. Hilfe brauchen alle, die hier eine Frage stellen. :wink:
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#3

22.09.2011, 14:25

:zustimm

2. :zustimm bitte nächstes Mal schreiben z.B.: Kostennote 4141 angefallen oder nicht?
Annushka86
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#4

22.09.2011, 14:39

also muss ich diese Gebühr nicht mitrechnen? danke...
wegen Überschrift weiß ich für die Zukunft Bescheid! :thx
suzette
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#5

22.09.2011, 17:02

... telefonisch Minderung des Strafbefehls vereinbart hat...

Ich meine schon, dass es hier die 4141 geben könnte.

Burhoff schreibt in RVGreport 2008, 201, dass eine entsprechende Anwendung der Nr. 4141 VV RVG immer auch dann in Betracht kommt, wenn der Verteidiger sich mit der Staatsanwaltschaft und dem AG im Rahmen einer Absprache darüber einigt, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Mandanten anerkannt wird, so dass kein Einspruch eingelegt wird.

Lies evtl. nochmal nach auf http://www.burhoff.de" target="blank / Veröffentlichungen / 2008

"Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren = RVGreport 2008, 201"
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#6

22.09.2011, 17:18

Klar könnte es die geben. Aber nicht nach dem Gesetzeswortlaut. Sondern nur - wenn man der Burhoff-Ansicht folgt - in analoger Anwendung. Ich kenne keine Gerichtsentscheidungen, die diesen Gedanken aufnehmen. Ganz im Gegenteil, Du findest bei Burhoff ne Menge Entscheidungen, die den Anfall der Gebühr verneinen, wenn sich auf Herabsetzung der TS-Höhe im Beschlußwege verständigt wurde. Und Ich finde, Annushka86 sollte sich erstmal ein bissel Gedanken zur Abrechnung machen, bevor man hier so pauschal die Gebühr ablehnt oder ansetzt.
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#7

22.09.2011, 17:25

woher nimmt Burhoff dann die Erkenntnis?
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#8

22.09.2011, 17:32

Na, er hält es für ne planwidrige Regelungslücke. Das kann man auch durchaus, weil im Teil 5 gibt es solch eine Regelung, wenn man sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Und wenn man gegen den StB erst Einspruch einlegt, und dann zurücknimmt, bekommt man die Gebühr - nicht aber, wenn man von vornherein dahingehend berät, keinen Einspruch einzulegen. Da liegt eine analoge Anwendung nahe. Die ist auch für mich reizvoll - man darf halt nur nicht so ungeprüft übernehmen, was andere sagen oder schreiben. Gegenüber dem Mandanten mag das durchgehen, weil der eh keine Ahnung hat. Gegenüber RSV und Gericht fällt man damit wahrscheinlich auf die Nase.
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