BGB; brauche Hilfe

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momo
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#11

01.09.2007, 10:34

Vielleicht hab ich ja das Glück, hier ein Ass im BGB zu finden
StineP

#12

01.09.2007, 11:21

Also Fakt ist, dass ein Kaufvertrag, wie du selbst schon geschrieben hast durch Einigung und Übergabe zustande kommt

Zum Wortlaut des BGB:
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht *)

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) 1Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. 2Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

Hier liegt klar ein Leistungshindernis vor. Der Wagen wurde ja eben gestohlen. Deshalb ist meiner Meinung nach dem Schuldner (hier Verkäufer) nicht zuzumuten, den Wagen wieder zu beschaffen, da ihm keine Schuld am Diebstahl trifft (nehme ich jetzt einfach mal ganz frech an).
momo
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#13

01.09.2007, 11:37

Und was ist, wenn der wagen halt nicht einzigartig war?er könnte ja ungefähr den gleichen bekommen mit gleicher km zahl
StineP

#14

01.09.2007, 11:40

Wie kommst du auf diese Frage ?

Meine Erachtens ist das unerheblich, weil 1. der Schuldner den Ausfall eben nicht zu vertreten hat (275 II 2) und 2. weil man ihm nicht zumuten kann, dass er einen Pkw gleicher Güte besorgt, den er möglicherweise nicht mal bezahlen könnte aus eigenen Mitteln (275 III)
momo
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#15

01.09.2007, 11:42

Ich hab mich einfach nur gefragt, weil die frage so spezifisch auf § 275 Abs. 1 BGB bezogen ist. ich hab gedacht, das ist ne falle
StineP

#16

01.09.2007, 11:52

HIhi - nicht alles ist ne Falle..

Wenn du jetzt mal vom BGB weg gehst, was glaubst du denn, wie es im "echten Leben" wäre?? Glaubst du, wenn du in solche Situation wie der Verkäufer kommen würdest, könntest und müsstest du ein gleichwertiges Auto beschaffen um den Vertrag dann sofort zu erfüllen??
Andreas

#17

01.09.2007, 11:59

Ich hab das Thema mal in den Anfänger- und Berufsstarterbereich verschoben.

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Der Bereich "Ausbildung" ist übrigens explizit nur für Ausbildungsfragen, nicht für Fachfragen, bestimmt :wink:
Gast

#18

01.09.2007, 20:43

Weil Du nichts davon hast, wenn ich Dir den Fall löse, mal einige Hinweise dazu, wie Du das prüfen kannst:

Zunächst stellst Du fest, dass zwischen den Beteiligten ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, dem keine rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen entgegen stehen.

Nun kommst Du als nächsten zu den rechtsaufhebenden Aufwendungen. Der Anspruch nach § 275 I BGB könnte erloschen sein, wenn dem Verkäufer die Lieferung unmöglich geworden ist.

Du musst dann weiter prüfen, ob es sich um Gattungs- oder Spezieskauf handelt, wobei ich mal anmerke, dass bei Spezieskauf die Aussonderung (beschränkte Gattungsschuld) keine Rolle spielt. Es kann aber auch sein, dass Deine Sachverhaltsschilderung etwas kurz war, so dass Du den Leistungsort - Hol- bzw. Bringschuld - in's Spiel bringen musst (§§ 243 u. 269 BGB)

Dann kommst Du - ggf. - über § 931 BGB zu dem Ergebnis, dass durch den Diebstahl der Verkäufer zwar noch übereignen, jedoch nicht mehr übergeben kann (dinglicher Vertrag). Die Leistung ist Verkäufer also unmöglich geworden. Daraus folgt, dass i.S.d. § 275 BGB der Lieferanspruch erloschen ist.

Nun prüfst Du Schadensersatzpflicht des Verkäufers:
Anspruchsgrundlage wäre wohl §§ 283, 280 I BGB. Nachdem Du zuvor schon Unmöglichkeit festgestellt hast, wendest Du Dich jetzt den §§ 276 u. 278 BGB zu (eigenes und fremdes Verschulden) usw.
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