@Stein
Ist schon richtig. Die Differenz bekommst du nur bei Ratenzahlung, als weitere Vergütung vom Staat, wenn die restlichen Forderungen (PKH-Vergütung, GK etc.) mit den Ratenzahlungen erledigt sind.
Hier geht es aber darum, wenn man vom Mdt. schon einen Vorschuss erhalten hat. Der wird dann in jedem Fall zuerst auf die Differenz zwischen PKH- und normaler Vergütung angerechnet, egal ob PKH mit oder ohne Raten.
Beratungshilfe und PKH
- stein
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Sorry, aber das verstehe ich leider nicht.
Bei uns bekommen die Mdt. wenn die PKH gewährt wurde, den gezahlten Vorschuß dann immer zurück.
Falsch ?
Bei der PKH Abrechnung muss man doch den Satz hinschreiben:
Ich versichere keine Vorschüsse oder.... erhalten zu haben.
Bei uns bekommen die Mdt. wenn die PKH gewährt wurde, den gezahlten Vorschuß dann immer zurück.
Falsch ?
Bei der PKH Abrechnung muss man doch den Satz hinschreiben:
Ich versichere keine Vorschüsse oder.... erhalten zu haben.
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
- Sandra S.
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Der Satz muss schon drin stehen, is richtig!
Bei den PKH-Formularen hast du ja die Möglichkeit, die PKH-Gebühren abzurechnen und daneben die normalen Gebühren hinzuschreiben. Und unten hast du dann die Differenz (ihr arbeitet doch mit den Formularen, oder?)
Den Vorschuss, den du erhalten hast, musst du angeben, aber der wird (sollte eigentlich) vom Gericht zuerst auf die Differenz angerechnet.
Bei den PKH-Formularen hast du ja die Möglichkeit, die PKH-Gebühren abzurechnen und daneben die normalen Gebühren hinzuschreiben. Und unten hast du dann die Differenz (ihr arbeitet doch mit den Formularen, oder?)
Den Vorschuss, den du erhalten hast, musst du angeben, aber der wird (sollte eigentlich) vom Gericht zuerst auf die Differenz angerechnet.
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
- stein
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Sandra,
wir arbeiten nicht mit Formularen.
Wir haben die Abrechnung immer per Word gemacht.
Also so, wie normale Rechnungen bisher auch.
Das, was du mir gerade beschreibst, ist für mich völlig neu !!!!
Wenn ein Mdt. doch keine Raten zahlen muss, weil er zu wenig Geld hat, gibt es doch auch keine Differenz
zur Regelgebühr.
Oder doch ??
wir arbeiten nicht mit Formularen.
Wir haben die Abrechnung immer per Word gemacht.
Also so, wie normale Rechnungen bisher auch.
Das, was du mir gerade beschreibst, ist für mich völlig neu !!!!
Wenn ein Mdt. doch keine Raten zahlen muss, weil er zu wenig Geld hat, gibt es doch auch keine Differenz
zur Regelgebühr.
Oder doch ??
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
Hallo,
PKH-Abrechnung (in Deinem Fall aber nicht, da Beratungshilfe):
Ausschließlich die PKH-Vergütung soll man abrechnen, wenn vorauszusehen ist, dass der Mandant oder der Gegner, der zur Zahlung der Kosten verurteilt wurde, diese nicht zahlen werden.
Zum Beispiel kann der Mandant keine Raten zahlen oder beim Gegner ist vielleilleicht nichts zu holen.
Zusätzlich zur PKH-Vergütung soll man die Regelvergütung abrechnen, wenn der Mandant oder der Gegner Kosten zahlen werden, z. B. Mandant durch Ratenzahlung oder beim Gegner, der zur Zahlung der Kosten verurteilt wurde, ist etwas zu Holen.
Beratungshilfe-Abrechung:
- Berechtigungsschein vom Gericht beifügen oder (falls nicht vorhanden)
Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe!
- erhaltene Zahlungen angeben!
- angeben, ob Gegner Kosten zu erstatten hat!
- angeben, ob Sache in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist!
Die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG (wenn Beratung ab 01.07.2006, davor Nr. 2601) ist in Höhe von 30,00 EUR entstanden. Dazu kommen die Einzelberechnung bzw. Auslagenpauschale (6,00 EUR), die MwSt und eventuell noch entstandene andere Kosten.
Viele Grüße von Silvia
Angaben jedoch ohne Gewähr !!!
PKH-Abrechnung (in Deinem Fall aber nicht, da Beratungshilfe):
Ausschließlich die PKH-Vergütung soll man abrechnen, wenn vorauszusehen ist, dass der Mandant oder der Gegner, der zur Zahlung der Kosten verurteilt wurde, diese nicht zahlen werden.
Zum Beispiel kann der Mandant keine Raten zahlen oder beim Gegner ist vielleilleicht nichts zu holen.
Zusätzlich zur PKH-Vergütung soll man die Regelvergütung abrechnen, wenn der Mandant oder der Gegner Kosten zahlen werden, z. B. Mandant durch Ratenzahlung oder beim Gegner, der zur Zahlung der Kosten verurteilt wurde, ist etwas zu Holen.
Beratungshilfe-Abrechung:
- Berechtigungsschein vom Gericht beifügen oder (falls nicht vorhanden)
Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe!
- erhaltene Zahlungen angeben!
- angeben, ob Gegner Kosten zu erstatten hat!
- angeben, ob Sache in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist!
Die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG (wenn Beratung ab 01.07.2006, davor Nr. 2601) ist in Höhe von 30,00 EUR entstanden. Dazu kommen die Einzelberechnung bzw. Auslagenpauschale (6,00 EUR), die MwSt und eventuell noch entstandene andere Kosten.
Viele Grüße von Silvia
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- Pepsi
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1.: wenn man ein Formular nimmt, kann man da die Regelgebühr eintragen (mache ich immer) und bekommt automatisch, falls der Mdt Ratenzahlung hat die Differenz..
2.: stein es ist nicht immer alles logisch, akzeptiere doch mal was dir gesagt wird..
2.: stein es ist nicht immer alles logisch, akzeptiere doch mal was dir gesagt wird..
Hallo,
im 1. Fall musst du eine Beratungshilfe-Abrechnung erstellen,
im 2. Fall musst du eine Prozesskostenhilfe-Abrechnung erstellen.
Im Fall 2 muss das Honorar, das gezahlt wurde, falls es für eine Beratung war, voll auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden, falls es keine Vergütungsvereinbarung gibt.
Im Fall 2 muss das Honorar, das gezahlt wurde, falls es für eine Geschäftsgebühr gezahlt wurde, zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Dann muss der Nettobetrag der tatsächlich erhaltenen Geschäftsgebühr und der Gebührensatz dieser Gebühr, z. B. 1,3 angegeben werden.
Die Differenz errechnet sich dann wie folgt:
Hälfte der vorher entstandenen Geschäftsgebühr wird zuerst auf die Differenz zwischen PKH-Vergütung und Regelvergütung angerechnet (also Unterschied zwischen Summe Verfahrens- und Terminsgebühr PKH und Summe Verfahrens- und Terminsgebühr Regelgebühren). Diese zahlt die Staatskasse nicht. Wenn noch etwas Rest bleibt, wird es erst auf die PKH-Vergütung angerechnet. RA muss sich also Geschäftsgebühr nicht komplett auf PKH-Gebühren anrechnen lassen.
Im Formular sieht das dann so aus am Schluss:
Beispiel: PKH Regelgebühren
Geschäftsgebühr 284,70 391,30
Verfahrensgebühr 234,00 260,40
AP 20,00 20,00
minus Anrechnungs-
guthaben Geschäfts-
gebühr - 62,65 -133,00 (Summe 62,65 + 133,-- = 195,65
= Hälfte der obigen Ge.gebühr)
=476,05 = 538,70
MwSt 90,45 102,35
minus Vorschüsse
u. sonstige
Zahlungen
(neben der
Geschäftsgebühr) ... ...
= 566,50 = 641,05
-566,50
= 74,55 (Differenz)
Das in Klammern schreibst du nicht dazu. Es ist etwas verrutscht. So kann die Abrechnung gemacht werden. Es werden zwei Spalten gemacht, einmal für die PKH-Vergütung u. einmal für die Regelvergütung.
Die Regelgebühren werden aber nur berechnet, wenn der Mandant o. Gegner zahlen werden, z. B. durch Ratenzahlung o. Verurteilung u. Aussicht auf Zahlung d. d. Gegenseite.
Viele Grüße von Silvia
im 1. Fall musst du eine Beratungshilfe-Abrechnung erstellen,
im 2. Fall musst du eine Prozesskostenhilfe-Abrechnung erstellen.
Im Fall 2 muss das Honorar, das gezahlt wurde, falls es für eine Beratung war, voll auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden, falls es keine Vergütungsvereinbarung gibt.
Im Fall 2 muss das Honorar, das gezahlt wurde, falls es für eine Geschäftsgebühr gezahlt wurde, zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Dann muss der Nettobetrag der tatsächlich erhaltenen Geschäftsgebühr und der Gebührensatz dieser Gebühr, z. B. 1,3 angegeben werden.
Die Differenz errechnet sich dann wie folgt:
Hälfte der vorher entstandenen Geschäftsgebühr wird zuerst auf die Differenz zwischen PKH-Vergütung und Regelvergütung angerechnet (also Unterschied zwischen Summe Verfahrens- und Terminsgebühr PKH und Summe Verfahrens- und Terminsgebühr Regelgebühren). Diese zahlt die Staatskasse nicht. Wenn noch etwas Rest bleibt, wird es erst auf die PKH-Vergütung angerechnet. RA muss sich also Geschäftsgebühr nicht komplett auf PKH-Gebühren anrechnen lassen.
Im Formular sieht das dann so aus am Schluss:
Beispiel: PKH Regelgebühren
Geschäftsgebühr 284,70 391,30
Verfahrensgebühr 234,00 260,40
AP 20,00 20,00
minus Anrechnungs-
guthaben Geschäfts-
gebühr - 62,65 -133,00 (Summe 62,65 + 133,-- = 195,65
= Hälfte der obigen Ge.gebühr)
=476,05 = 538,70
MwSt 90,45 102,35
minus Vorschüsse
u. sonstige
Zahlungen
(neben der
Geschäftsgebühr) ... ...
= 566,50 = 641,05
-566,50
= 74,55 (Differenz)
Das in Klammern schreibst du nicht dazu. Es ist etwas verrutscht. So kann die Abrechnung gemacht werden. Es werden zwei Spalten gemacht, einmal für die PKH-Vergütung u. einmal für die Regelvergütung.
Die Regelgebühren werden aber nur berechnet, wenn der Mandant o. Gegner zahlen werden, z. B. durch Ratenzahlung o. Verurteilung u. Aussicht auf Zahlung d. d. Gegenseite.
Viele Grüße von Silvia
Hallo,
noch der Zusatz: Meine Abrechnung war nur ein Beispiel mir irgendwelchen Zahlen.
Hierüber gibt es auch bei www.ra-micro.de einen Schulungsfilm, z. B.
Prozesskostenhilfe u. Beratungshilfe - Formularabrechnungen. Dabei hatte ich mir Notizen hierüber gemacht.
Gruß Silvia
Alle Angaben ohne Gewähr !!!
noch der Zusatz: Meine Abrechnung war nur ein Beispiel mir irgendwelchen Zahlen.
Hierüber gibt es auch bei www.ra-micro.de einen Schulungsfilm, z. B.
Prozesskostenhilfe u. Beratungshilfe - Formularabrechnungen. Dabei hatte ich mir Notizen hierüber gemacht.
Gruß Silvia
Alle Angaben ohne Gewähr !!!
Hallo,
Irrtum von mir: Bei der Beratungshilfe gibt es doch keine Vergütungsvereinbarung. Die Beratungsgebühr wird immer voll auf die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr angerechnet, außer die Beratung liegt mehr als 2 Kalenderjahre zurück !!!
Silvia
Irrtum von mir: Bei der Beratungshilfe gibt es doch keine Vergütungsvereinbarung. Die Beratungsgebühr wird immer voll auf die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr angerechnet, außer die Beratung liegt mehr als 2 Kalenderjahre zurück !!!
Silvia