Anrechnung Beratungshilfe / PKH

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Venus86
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#1

04.03.2011, 12:26

Hallo, und zwar haben wir in einer Angelegenheit Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe abzurechnen. Habe jetzt ganz normal eine Beratungshilfeliquidation angefertigt: 2503 VV 70,00 € + Pauschale 7002 + Umsatzsteuer. Wie muss es jetzt bei der PKH-Liquidation richtig aussehen?

1.)
3100 VV 84,50 €
3104 VV 78,00 €
7002 VV 20,00 €
Anrechnung 2503 VV -35,00 €
Zischensumme 147,50 €
Umsatzsteuer 28,03 €
Summe 175,53 €

oder

2.)
3100 VV 84,50 €
3104 VV 78,00 €
7002 VV 20,00 €
Zwischensumme 182,50 €
Umsatzsteuer 34,68 €
Anrechnung 2503 VV -35,00 €
Summe 182,18 €



Laut Norbert Schneider "Fälle und Lösungen zum RVG" ist die erste Variante richtig. Im PKH-Liquidations-Formular ist aber die Zeile "abzüglich Vorschüsse und sonstige Zahlungen (s.o.)" nach der Mehrwertsteuer. Meiner Meinung ist auch Ersteres richtig, da ja sonst die Mehrwertsteuer von der 35,00 € noch einmal berechnet würde. Wie macht ihr das?
Zuletzt geändert von Venus86 am 04.03.2011, 12:28, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

04.03.2011, 12:28

Die 35,00 Euro werden vom Nettobetrag in Abzug gebracht.
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#3

04.03.2011, 12:30

Also ist das im Formular falsch? Weil da wäre es ja vom Bruttobetrag?
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#4

04.03.2011, 12:32

Welches Formular hast du denn?
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#5

04.03.2011, 12:34

HKR 120 a "Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts"! Oder bezieht sich die Spalte nicht auf die Gebühren für die Beratungshilfe?
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#6

04.03.2011, 12:42

Das Formular gibt es auch auf der Seite der http://www.justiz.nrw.de" target="blank !
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#7

04.03.2011, 12:45

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#8

04.03.2011, 12:47

Soweit ich das überblicke, mußt du das gar nicht selbst anrechnen. Du gibts oben nur an, in welcher Höhe du BerH-Gebühren erhalten hast.
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#9

04.03.2011, 12:49

ich stimme Liesel zu
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#10

04.03.2011, 12:58

Hmmm, dann betrifft die Spalte also gar nicht die Beratungshilfegebühr?!
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