Abrechnung Scheidung

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Azubienchen
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#1

29.06.2011, 16:30

Hallo hab da mal ne Frage

Also ich muss ne Scheidungssache abrechnen.

Streitwerte wurde wie folgt festgesetzt:

Scheidung 22500,00
Versorgungsausgleich 4460,00
Vergleich 2000,00

Rechnne ich jetzt ne 1,3 VG von 26960,00 € ab
und ne 1,0 EG von 2000,00 € ???

oder??

Danke schon mal im Voraus!
Azubienchen
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#2

29.06.2011, 16:32

:D ach und noch ne 1,2 TG natürlich von 26960,00 €....
Vance
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#3

29.06.2011, 16:37

1,3 aus 28960 auf jeden Fall. Und dann kommt es darauf an ob dder Vergleichsgegenstand mitanhängig war,wahrscheinlich nicht, dann 1,5 aus 2000. Und die TG auch aus 28960.
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#4

29.06.2011, 17:21

Das stimmt nicht, Vance. Wenn die 2000,00 Euro nicht anhängig waren, gibts eine 1,3 VG aus 26.960,00 Euro und eine 0,8 VG aus 2.000 Euro sowie eine 1,5 EG aus 2.000,00 Euro. Bei der TG kommt es darauf an, ob eine reine Protokollierung vorliegt - dann ist der SW 26.960,00 Euro -, oder auch über den Vergleichsgegenstand gesprochen wurde - dann wäre der SW 28.960,00 Euro.
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#5

30.06.2011, 11:13

Nicht einverstanden. Die 1,3 Verfahrensgebühr umfasst den gesamten Streitgegenstand. Die 0,8 kommt nur beim Mehrvergleich in Betracht, oder wenn der Vergleich widerrufen wird.
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#6

30.06.2011, 11:19

Nachdem der SW für den VA auf 4.460,00 Euro festgesetzt wurde, gehe ich jetzt mal davon aus, daß der Vergleich nicht den VA betrifft. Daraus würde folgen, daß der Vergleich hinsichtlich eines nicht anhängigen Anspruchs geschlossen wurde.

Wenn die 2.000,00 einen anhängigen Anspruch betreffen würde, könnte auch nur eine 1,0 EG abgerechnet werden.

Übrigens gehst du in #3 selbst davon aus, daß der Vergleichsgegenstand nicht anhängig war.
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#7

30.06.2011, 11:19

Aber die 2.000 sind doch nicht anhängig - jedenfalls ergibt sich das nicht aus dem Sachverhalt. Über die wurde ein Vergleich geschlossen, oder jedenfalls protokolliert. Ich schließe mich Liesel an.
Vance
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#8

20.07.2011, 09:43

Kann denn eine Differenzverfahrensgebühr entstehen,wenn kein Mehrvergleich vorliegt? Wird die 1,3 Verfahrensgebühr dann nicht über den gesamten Gegenstand abgerechnet?
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#9

20.07.2011, 09:59

Ich glaube, Du faßt den Begriff Mehrvergleich zu eng. Es wird sich über etwas verglichen, das in diesem Verfahren nicht anhängig ist. Es muß sich nicht zwingend auch über den Streitgegenstand (oder einen Teil davon) verglichen werden.
Vance
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#10

20.07.2011, 10:16

Axo,ok. Ich habe das so gelernt, dass Mehrvergleich dann vorliegt,wenn über nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen wird. Das war aber hier nicht der Fall. Fällt in dem Fall tatsächlich 0,8 VG an?
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