Abrechnen nach Stunden

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Annii0098
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#1

23.11.2016, 10:23

Hallo zusammen,

ich entschuldige mich hier bereits für diese Frage...
Leider verstehe ich einfach nicht ganz wie das funktioniert :(

Mein Chef hat mit einem Mandanten eine Angelegenheit zwei Stunden lang besprochen.
Nun möchte der das ich die Sache für diese zwei Stunden abrechne.

Meine Frage:
Gibt es dafür bestimmte Nummern im RVG?
Kann er sich aussuchen was er stündlich ansetzt?
Wie berechne ich so was?

Entschuldigt bitte die Frage >.<
Sonnenkind
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#2

23.11.2016, 10:26

Wurde hier eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten getroffen?
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#3

23.11.2016, 10:28

Du musst Dich nicht entschuldigen.

Dein Chef hätte vorher mit dem Mandanten besprechen müssen, dass nach Stunden abrechnet werden soll und zu welchem Stundensatz, also eine Vergütungsvereinbarung treffen müssen. Den Stundensatz kannst Du ja jetzt aus keiner Kristallkugel entnehmen. Schau mal in § 3a RVG.

Ich denke, dass muss Dein Chef wohl nochmal mit dem Mandanten reden.
Sonnenkind
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#4

23.11.2016, 10:31

Sofern keine Honorarvereinbarung vorliegt, wirst du dich an § 34 RVG halten müssen.
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#5

23.11.2016, 10:46

Vielen Dank für die so schnellen Antworten

verstehe ich das also richtig:

Wenn RA z.B. mit Mdt vor dem Gespräch vereinbart hat, dass er pro Std 150,00 EUR bekommt, dann muss ich diesen Betrag einfach 2x nehmen (2 Std) und diese als Vergütungsvereinbarung benennen?
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#6

23.11.2016, 10:47

PS: und wenn nichts vereinbart wurde dann mich nach § 34 RVG richten?
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#7

23.11.2016, 11:14

Annii0098 hat geschrieben:Vielen Dank für die so schnellen Antworten

verstehe ich das also richtig:

Wenn RA z.B. mit Mdt vor dem Gespräch vereinbart hat, dass er pro Std 150,00 EUR bekommt, dann muss ich diesen Betrag einfach 2x nehmen (2 Std) und diese als Vergütungsvereinbarung benennen?
Es muss aber in schriftlicher Form erfolgen. Bei uns werden dann noch evtl. zu fertigende Kopien gesondert noch dazu abgerechnet. Dies steht aber alles in der Honorarvereinbarung drin. Aber wenn z.B. pro Stunde 150,00 Euro zuzüglich MWSt vereinbart sind, dann die 150,00 Euro x 2 und Mehrwertsteuer darauf.

Annii0098 hat geschrieben:PS: und wenn nichts vereinbart wurde dann mich nach § 34 RVG richten?
So sieht es leider aus.
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#8

23.11.2016, 14:24

Hat es sich hierbei denn um eine Erstberatung gehandelt? Ansonsten kannst du ja auch nicht nach § 34 abrechnen.
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Adora Belle
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#9

23.11.2016, 15:33

Das ist falsch. §34 Abs.1 letzter Satz lautet:

Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

Beratung - bis 250 EUR. Erstberatung - bis 190 EUR. Allerdings gilt das nur für Verbraucher. Die entscheidende Frage ist also nicht, ob das eine Erstberatung war, sondern ob der Mandant Verbraucher ist.
Quapsel
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#10

25.11.2016, 16:45

Richtig, aber: der Gesetzgeber hat die Ersberatung hier nicht ausdrücklich aufgeführt, sondern nur die Beratung. Die Vorschrift soll aber dennoch in der Praxis auf die Erstberatung entsprechende Anwendung finden, denn sofern man als RA über diese Erstberatung hinaus tätig war, hat man eine Arbeit geleistet, die zwar mit der Erstberatung im direktem Zusammenhang stand, aber bereits unter eine andere Gebühr fällt (i.d.R. 2100 VV RVG), und dann gilt es, die Erstberatungsgebühr auf jene zusätzlich anfallende Gebühr anzurechnen.

Also: Erstberatung für Unternehmer - bis 250,- EUR. Erstberatung für Verbraucher - bis 190,- EUR. Weitere Beratung: 2100 VV RVG unter Anrechnung der ERstberatungsgebühr. ;)
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