§ 39 InsO

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Blume13
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#1

04.10.2011, 14:56

Hallöchen, habe ein kleines Problem, habe ein VB gegen Schuldner, dieser ist aber in die Privatinsolvenz gegangen. Jetzt muss ich das anmelden für die Tabelle(??), ich habe da einen Bogen bekommen:Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Habe auch alles ausgefüllt bekommen, bis auf zwei Sachen, wo ich keine Ahnung habe. Und zwar steht das was zum obengenannten§ über nachranginge Forderungen. Leider weiß ich nicht was ich da machen muss. Ist damit gemeint, dass ich das meine Forderung den im Gesetzestext genannten Sachen zuordnen muss???

Dann steht noch etwas über abgesonderte Befriedigung, zum ankreuzen. Was ist eine abgesonderte Befriediung?????

HILFE!!!!
Ballantines
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#2

04.10.2011, 15:34

Mein Wissen wg. Insolvenzverfahren beschränkt sich im Großen und Ganzen auf folgendes:

Unter einem Aussonderungsrecht versteht man das Recht eines Gläubigers, einen Gegenstand aussondern zu lassen, weil er in seinem Eigentum steht. Der Gegenstand des Aussonderungsrechts gehört dann nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter muss den Gegenstand von der Insolvenzmasse abtrennen und an den Gläubiger herausgeben. Die Regelungen zu den Aussonderungsrechten finden sich in §§ 47, 48 InsO.

Nachrangige Forderungen sind u. a. die während der Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen, die Kosten der Verfahrensteilnahme, die Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder, die Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung oder auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens oder gleichgestellter Forderungen. Solche nachrangigen Forderungen können nur angemeldet werden, wenn das Gericht die Gläubiger/innen ausdrücklich zur Anmeldung solcher Forderungen aufgefordert hat (§ 174 III InsO).

Du hast weder ein Aussonderungsrecht noch eine nachrrangige Forderung mit dem VB. In der Forderungsanmeldung brauchst du also nichts entsprechendes angeben.
Morgens ist der Tag noch voller Hoffnung.
BabyBen

#3

04.10.2011, 18:48

Ballantines man muss zwischen Aus- und Absonderungsrechten unterscheiden. Absonderungsrechte bedeuten, dass eine Verwertung im Insolvenzverfahren erfolgt; dem Gläubiger aber der Erlös zusteht. Absonderungsrechte entstehen, wenn ein Gegenstand oder eine Forderung vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignet/sicherungsabgetreten oder gepfändet oder verpfändet wurde. Auch gesetzliche Pfandrechte begründen Absonderungsrechte.
Ballantines
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#4

05.10.2011, 09:12

Danke BabyBen. Wieder was dazu gelernt. :D
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#5

05.09.2012, 08:45

Was stellt ein PÜ aus dem Jahre 2008 bzgl. Arbeitseinkommen dar? Aus- oder Absonderungsrecht?
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#6

05.09.2012, 08:47

Was ist ein PÜ? Pfändungs-und Überweisungsbeschluss? :kopfkratz
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#7

05.09.2012, 08:50

Ja
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#8

05.09.2012, 08:54

Pfandrechte begründen Absonderungsrechte. Wobei die Pfändung von Arbeitseinkommen gemäß Par. 114 Abs. 3 InsO eine zeitlich sehr beschränkte Wirkung hat.

Macht Euch mal nicht so viel Gedanken, was nun Ab- und Aussonderungsrecht ist. Sagt, welche Sonderrechte ihr geltend macht, wir machen es auch passend, wenn ihr mal daneben liegt.
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#9

05.09.2012, 09:01

aha.....also einfach abgsonderte Befriedigung bei der Anmeldung ankreuzen und als Anlage den PÜ beifügen? Irgendwie sollte ich das ja auch Begründen, da es ja auch im Formular gefordert ist oder? Dazu müsste ich natürlich wissen, welches Recht ich geltend mache........Oder sollte man einfach schreiben, gem. anliegendem PÜ machen wir dieses Sonderrecht geltend? Irgendwie nichts sagend oder?
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#10

05.09.2012, 09:11

Naja die Begründung zielt auf etwas Anderes ab. Wenn Du nur ankreuzt, abgesonderte Befriedigung wird beansprucht, dann müssen wir raten, welche Absonderungsrechte gegeben sind. Von Vermieterpfandrecht bis abgetretene Forderungen bis ... Gibt es viele Absonderungsrechte. Also gib uns mit Deiner Begründung einen Hinweis. Mir würde reichen: Pfändung Arbeitseinkommen gemäß in Kopie beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom ...
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