Mobiliarvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sans83
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#1

16.03.2010, 16:49

Hallo,

habe folgendes Problem:

Habe ein Teil-Urteil, welches vorläufig vollstreckbar ist. Das Urteil ist jedoch aus 2008 und bisher kein Endurteil in Sicht. Mein Chef will nun eine Mobiliarvollstreckung unter Berücksichtigung von § 720 a ZPO.

Wir wollen erreichen, dass der Schuldner die EV abgibt oder wir eine Erklärung über die fruchtlose ZV bekommen. Das ist das eigentliche Ziel. Zahlen wird der Schuldner eh nicht.

Kann ich da diesen Text nehmen, wenn ich auf § 720 a ZPO verweise:

"Wir beantragen

1 die Zwangsvollstreckung

1 im Falle der fruchtlosen Vollstreckung, oder wenn die Voraussetzungen des § 807 I Nr. 3 und 4 ZPO vorliegen, das Verfahren zu Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 III, 900 ZPO

1 die Verhaftung – Haftbefehl des Amtsgerichts _____ anbei –

durchzuführen.

Im Falle der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung teilen wir die anfallenden Kosten des eidesstattlichen Versicherungsantrages bereits jetzt wie folgt mit:

--

Falls der Schuldner eine freiwillige Durchsuchung seiner Wohnung bzw. seiner Geschäftsräume nicht gestattet oder trotz wiederholter Versuche und erfolgter Ankündigung nicht angetroffen wurde, bitten wir, dies im Protokoll zu vermerken und die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden.

Generell ist zu beachten:

1. Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbotes gem. § 845 ZPO gegen Drittschuldner, sofern pfändbare Forderungen bekannt werden und hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
2. Übersendung einer Abschrift des Gesamtprotokolls.

Sollte die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht möglich sein, beantragen wir, kurzfristig einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und nach Abgabe derselben eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Im Falle des Ausbleibens oder der Weigerung des Schuldners beantragen wir Erlass des Haftbefehls durch den Richter/die Richterin gem. § 901 ZPO. Der Gerichtsvollzieher/Die Gerichtsvollzieherin wird gebeten, diesen Antrag an das Vollstreckungsgericht weiterzuleiten. Das Gericht wird gebeten, die Vollstreckungsunterlagen mit dem erlassenen Haftbefehl an den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin zurückzugeben und diesen/diese mit der anschließenden Verhaftung zu beauftragen. Auf die Teilnahme am Termin wird verzichtet."



Soll ich da noch was ändern oder würde das so durchgehen?

Vielen Dank für eure Antworten, ich bin leider noch nicht wieder so fit und steh grad aufm Schlauch.


Sans
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Bino
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#2

16.03.2010, 18:10

Habe ein Teil-Urteil, welches vorläufig vollstreckbar ist.
Ist das denn nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar?
Hast Du schon einmal beim Schuldnerverzeichnis angefragt, ob schon eine EV vorliegt?
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
StineP

#3

16.03.2010, 18:12

720 a ist aber nicht ganz zu deinem Zwecke... 720a sichert lediglich die Ansprüche auf die verpfändeten Gegenstände - also Pfändung aber keine Verwertung. Sicherungsvollstreckung hat nichts mit der eV zu tun....!?
Ernie

#4

16.03.2010, 18:20

@ stine: Auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO kannst Du die Abnahme des Vermögensverzeichnisses erreichen!
StineP

#5

16.03.2010, 18:22

verdrängt ;)

Aber: was soll das mit dem Drittschuldner im Text?
Sans83
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#6

17.03.2010, 08:33

Also die EV wurde noch nicht abgenommen.

Das mit dem Drittschuldner ist so, dass wenn der GV herausbekommt wo der Schuldner arbeitet, macht er automatisch ein vorläufiges Zahlungsverbot, so dass ich ne Nachricht bekomme und ich nur noch den Pfüb in dem Fall jedoch nur einen Pfändungsbeschluss hinterherschicken muss.
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