eine oder mehrere Angelegenheiten Fondsbeteiligungen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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KerstinG.
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#1

11.11.2009, 10:30

Hallo,

ich bin etwas unsicher bei der Berechnung des Gegenstandswertes bei Fondsbeteiligungen - folgender Fall:

Unserer Mandant hat 4 Jahre hintereinander jeweils am Jahresende sich bei jeweils einem anderen Fond beteiligt. Die Vermittlung erfolgte stets durch den gleichen Berater. Die jeweilige Beteiligung hat immer zu Hälfte selbst und zu Hälfte über die Bank finanziert.
Nunmehr möchte er gegen alle Fondsbeteiligungen vorgehen. Der Grund für die Unwirksamkeit/Anfechtbarkeit der Fonds ist jeweils verschieden. Wir haben bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungsanfrage für alle 4 Beteiligungen gestellt und eine Deckungszusage erhalten.

Meine Frage: Habe ich 4 getrennte Angelegenheiten oder 1 Angelegenheit mit mehreren Gegenständen?

Meine Tendenz ist zu sagen es sind vier verschiedene Angelegenheiten, jedoch hat jede Angelegenheit auch mindestens zwei Gegenstände, nämlich das Vorgehen gegen den Berater und zum anderen gegen die Bank hinsichtl. der Finanzierung.

Kennt jemand eventuell Rechtsprechung/Aufsätze zu dem Thema???

Vielen Dank!

Kerstin
StineP

#2

11.11.2009, 10:44

bei jeweils einem anderen Fond beteiligt
Der Grund für die Unwirksamkeit/Anfechtbarkeit der Fonds ist jeweils verschieden.
Tendenz ist zu sagen es sind vier verschiedene Angelegenheiten,
hat jede Angelegenheit auch mindestens zwei Gegenstände, nämlich das Vorgehen gegen den Berater und zum anderen gegen die Bank
und nochmal jeweils splitten!!!
StineP

#3

11.11.2009, 10:45

also 8 angelegenheiten.

schau mal in 16 ff rvg
KerstinG.
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#4

11.11.2009, 12:53

Hallo Stine,

danke für Deine schnelle Antwort! Jetzt bin ich verwirrt.... wieso 8 Angelegenheiten?

Die jeweilige Fondbeteiligung kam durch den Berater zustande und in diesem Zusammenhang wurde ein Kreditvertrag über die hälftige Fondbeteiligung abgeschlossen bei einer Bank. Nummehr will der Mandant jeweils gegen die Bank und den Berater vorgehen. Das Vorgehen gegen den Berater und die Bank bei der jeweiligen Fondbeteiligung stellt doch einen Lebenssachverhalt dar - ähnlich einer Unfallabwicklung bei der ich ggf. mit der gegnerischen Haftplfichtversicherung, dem Fahrzeughalter und weiteren Unfallbeteiligten Kontakt habe.

Unter einer „Angelegenheit“ ist doch das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für seine Auftraggeber besorgen (hier Abwicklung der jeweiligen Fondsbeteiligungen) soll.
Die Angelegenheit betrifft das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts auf Grund des Auftrages bezieht. Auftrag war jeweils die Fondbeteiligung rechtlich zu prüfen und entsprechende Schritte einzuleiten sowohl gegen Berater als auch Bank.
Ich verstehe das so, dass jede Fondbeteiligung mit allen was diesen "Lebenssachverhalt" umfasst eine Angelgenheit mit mehreren Gegenständen ist, da eine Angelegenheit auch mehrere Gegenstände umfassen (BVerwG, NJW 2000, 2289) kann. :?

Mir geht es nur um das Abrechnungsverhältnis Mandant - RA, nicht um eventuelle Erstattungsansprüche von RA Kosten vom Schädiger (hier eventuell Berater oder Bank).
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