Abrechnung ZV mit PKH

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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kmzh
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 21.10.2009, 09:28

#1

21.10.2009, 09:37

Hallo alle zusammen,

ich habe ein kleines Abrechnungsproblem:

PKH für Zwangsvollstreckung (+)
1 Zwangsvollstreckungsauftrag = 0,3 Nr. 3309 VV RVG

Nachdem der ZVA von uns rausgegeben worden ist u. der GVZ sich mit dem Schuldner in Verbindung gesetzt hatte, setzte sich wiederum der Schuldner mit unserer Kanzlei in Verbindung, um eine Einigung herbeizuführen, die dann letztendlich auch zustande kam.

Frage:

Kann ich im Rahmen der PKH auch eine Einigungsgebühr 1.0 abrechnen?
StineP

#2

21.10.2009, 10:42

Kann ich im Rahmen der PKH auch eine Einigungsgebühr 1.0 abrechnen?
Nein - m.M. nach kann diese nicht anfallen. Wieso überhaupt 1,0!? Befindest du dich im streitigen Verfahren!? .... Eben.

Und was die "Einigung" angeht: er verpflichtet sich, doch endlich zu zahlen!? Wart ihr tatsächlich unentbehrlich für diese "EInigung"? Schau noch mal in euren ZV-Auftrag zum Thema Ratenzahlungen etc.
kmzh
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 21.10.2009, 09:28

#3

21.10.2009, 10:58

Grundsätzlich teile ich Deine Meinung, habe aber beim Stöbern eine in diesem Forum früher zu einem gleichgelagerten Fall gestellte Frage gefunden, die mit einem "ja" zum Ansatz der Einigungsgebühr beantwortet worden ist, die Abrechnung jedoch nicht im Rahmen der PKH erfolgen sollte, sondern gegenüber dem Auftraggeber.

Die Höhe 1,0 wurde damals damit beantwortet, dass ja grundsätzlich ein gerichtliches Verfahren vorangegangen ist (Titelerlangung).

Ich werde einfach die Praxis, d.h. den Rechtspfleger entscheiden lassen, indem ich die Einigungsgebühr in Ansatz bringe und auf den Beschluss warte. So nach dem Motto "lieber zu viel als zu wenig abrechnen" :-)

Halte Euch auf dem Laufenden.
Ernie

#4

21.10.2009, 18:31

Wenn der Schuldner doch zahlt, ist eine PKH-Abrechnung völlig überflüssig, da der Schuldner für die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzukommen hat.
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