Zahlungsverpflichtung GK bei sofortiger Klagezurücknahme?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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einfachblossich
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#1

24.09.2009, 15:03

Mein Problem ist Folgendes:

Nach Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung und Mahnung und allem hat die Gegenseite endlich die Forderung beglichen, nicht aber unsere Anwaltskosten. Hat sich dazu auch nicht geäußert und war nicht zu erreichen. Also machen wir nach ein paar Wochen Zuwarten Klage über die Anwaltskosten und schicken die raus. Just einen Tag später gehen plötzlich die Anwaltskosten aus heiterem Himmel hier ein. Jetzt hätt ich ja gesagt, da hat die Gegenseite jetzt einfach mal Pech gehabt, wir erklären Erledigung und die Kosten gehen zu deren Lasten, wenn die nicht eher aus dem Mustopf kommen.

Chef möchte (aus welchen altruistischen Gründen auch immer), dass die Gegenseite nicht noch mehr bezahlen muss. Also ich bei Gericht angerufen, die hatten die Klage noch nicht und meinten, wenn sie kommt, rufen sie sofort an und geben uns das Aktenzeichen, damit wir gleich zurücknehmen können. Die meinten aber auch, wenn es kommt, muss es auf jeden Fall erstmal registriert werden. Damit war mir eigentlich schon klar, dass wohl Kosten anfallen werden.

Genau das ist jetzt passiert. Nach erstaunlich langer Postlaufzeit von 6 Tagen ist unsere Klage dort eingegangen, wurde registriert, wir haben sofort per Fax zurückgenommen und nun eine Rechnung über 1 Gebühr bekommen. Chef will das auf gar keinen Fall bezahlen, und ich soll nun die rechtliche Begründung dafür finden. Hab hier schon allerhand Kommentare gewälzt, aber sowas dämliches kennt irgendwie keiner der Autoren, wie es aussieht.

Hat irgendwer ne Idee? Bin für jeden Tipp dankbar.
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Oscar Wilde
StineP

#2

24.09.2009, 15:08

Gebühr entsteht bei Eingang. Das hätte euch klar sein müssen. Wenn sie erst mal ein AZ erhalten hat, ist die Gebühr fällig. Kommt ihr nicht mehr drumrum.

Deshalb never ever zurücknehmen, sondern für erledigt erklären. so muss die gegenseite zahlen.
jenniver
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#3

24.09.2009, 15:13

Die 1 GK Gebühr muss aber an das Gericht gezahlt werden. Was ist mit euren Anwaltskosten für die Fertigung der Klage etc. Wollt ihr dafür auch kein Geld mehr.
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einfachblossich
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#4

24.09.2009, 15:15

Dankeschön. Da weiß ich schonmal, dass ich Recht hatte. Jetzt muss ich das nur noch meinem rechthaberischen Chef verkauft kriegen.

Hast Du auf die Schnelle irgendwo nen Paragraphen dafür? Hab bisher nur § 12 I GKG gefunden, dass Zustellung erst nach GK-Zahlung erfolgt. Da wird er mir wieder entgegenhalten, dass er ja keine Zustellung will.

(Irgendwie weiß man die meisten Sachen ja, aber sie sind so selbstverständlich, dass man nach all den Jahren gar nicht mehr weiß, wo das eigentlich steht ...)

@jenniver: Wie gesagt, Chef ist grad - warum auch immer - altruistisch unterwegs. Anwaltskosten kann ich also auch abschreiben ...
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Oscar Wilde
StineP

#5

24.09.2009, 15:17

relevant ist § 6 I 1 GKG

iVm 1 I 1, 3, 12I 1, 19 I
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einfachblossich
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#6

24.09.2009, 15:20

Super. Dankeschön Stine. Auf die Idee, unter "Fälligkeit" in der Idiotenrennbahn meines Kommentars nachzuschauen, hätte ich vielleicht auch kommen können ^^

Das leg ich ihm jetzt einfach hin und gut.
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#7

24.09.2009, 15:25

sowie die Nr. 1210 und 1211 GKG
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