Herausgabetitel/ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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annlena
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#1

26.08.2009, 20:50

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal eure Hilfe.

Wie geht ihr mit Herausgabetiteln um, wenn der GV einfach ein Protokoll schickt uns sagt, der Schuldner hat dies und jenes nicht bzw. ein dritter das für den Schuldner äussert (Mutter)?

Hier geht es darum, dass ein Titel vorhanden ist, dass der Beklagte den KFZ-Brief herauszugeben hat bzw. dem Kläger das Eigentum zu beschaffen hat. Da der wohl noch bei einer Bank liegt......

Ziemlich schwierige Sache.

Bisher hat sich in sämtlichen Verfahren und 1,5 Jahren keine Bank gemeldet und einen Anspruch wegen Herausgabe des Autos geltend gemacht.

Wie würdet ihr hier weiter vorgehen?

Danke für eure Hilfe. :)

LG
rosa

#2

26.08.2009, 23:02

§ 887 oder 888 zpo? werf die immer durcheinander :D

ich glaube, du findest auch darüber einiges über die Suchfunktion....
annlena
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#3

26.08.2009, 23:42

Hallo Immi,

danke für den Hinweis.

888 käme, denke ich, schon eher in Betracht.

Was aber, wenn hier die Bank noch den Brief hat?Wie gesagt, Urteil zur Herausgabe gegen den Verkäufer liegt vor. Bank hat sich in knapp 1,5 Jahren nicht gemeldet (obwohl natürlich auch strafrechtliches Verfahren läuft und eine mögliche Bank somit sicher ermittelt worden wäre).

Ich gehe mal davon aus, dass die Bank sich gemeldet hätte, da die STA ja eben auch lange ermittelt hat.

Meine Idee war, dass wir hier versuchen, über die STA rauszubekommen, ob hier definitiv negativ ermittelt wurde oder positiv (dann die Bank kontaktieren).

Ggf. einen Durchsuchungsbeschluss beantragen.

Was aber, wenn das alles nicht fruchtet? Kann man hier den Schuldner in die Erzwingungshaft nehmen oder geht diese mögliche Haft in dem Strafverfahren auf?

Komische Frage......aber auch verzwickte Sache. ;)

LG
GV Alt
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#4

28.08.2009, 01:08

§ 883 ZP0 - Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen:

(1) "Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde".

Im vorliegenden Fall:
Hat der Schu. an Eides statt versichert, dass er die Sache nicht besitze und nicht wisse, wo sie sich befindet, könnte u.U. unter Vorlage dieser EV ein Ersatz-Kfz.Brief beantragt und über das Fahrzeug verfügt werden.
StineP

#5

28.08.2009, 08:59

Stattdessen kannst du auch ne Klage nach 893 ZPO einreichen - Leistungsklage wegen Nichterfüllung ;)
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