KGE in KFB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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StineP

#1

25.08.2009, 11:09

So, Ihr Lieben... jetzt ist es so weit und ich brauch mal wieder Denkanstöße.

Folgender Sachverhalt:

Klage gegen unsere Mandantin. Rechtsstreit wurde durch Vergleich erledigt. Kostenausgleichungsverfahren. In diesem hab ich versucht, den Abzug der halben Geschäftsgebühr auf unserer (Beklagten)seite zu verhindern - mit Argumentation. Gegenseite hat dagegen "gewettert" (zu recht, aber das kehren wir mal gekonnt unter den Tisch). Gericht setzt Kosten fest - die Geschäftsgebühr bzw. den Abzug völlig unberücksichtigt.

Gegenseite legt Erinnerung/Beschwerde (*hust) ein und kommt damit durch - wir haben hierüber KEINE Mitteilung erhalten vor dem korrigierten Kfb. Kosten wurden in Bezug auf die GG korrigiert. Schön und gut, damit könnte ich mich noch anfreunden, aber dort steht jetzt drin: "Kosten für das Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte"... Und da stellen sich mir die Nackenhaare auf!

Kann doch nciht sein, dass die MAndantin das tragen muss, obwohl das Gericht die Kosten so festgesetzt hat ohne Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen der Parteien im Festsetzungsverfahren, oder? Kann nicht zu unseren Lasten gehen, dass die das einfach vergessen haben!

Will natürlich irgendwas machen, bin aber nicht sicher, ob ich nun auch Beschwerde einlegen muss!? Die Gegenseite ist so abge********, die beantragen noch nen KFB, das hab ich quasi im Urin... ;)

Wäre über eure Schubser in gedanklicher Hinsicht wirklcih dankbar!!
Asgoth
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#2

25.08.2009, 11:59

Ich will deine Hoffnungen ja nicht dämpfen - aber dagegen wirst du wenig tun können.

Der Wortlaut des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eindeutig. Ihr habt als unterlegene Partei die Kosten des Erinnerungs-/Beschwerdeverfahrens zu tragen. Daran ändern nichts, dass ihr der Beschwerde nicht entgegen getreten seid oder der Rechtspflegerin nur ein Fehler unterlaufen ist.

Die Beschwerde der Gegenseite hatte Erfolg. Der Gegenseite sind durch die Einlegung der Beschwerde Kosten entstanden, die dem (unterliegenden) Beschwerdegegner aufzuerlegen sind.

Ich bin mir jetzt aber nicht sicher, ob ihr noch was über § 321a ZPO - immerhin wurdet ihr zur Beschwerde der Gegenseite nicht angehört.
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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StineP

#3

25.08.2009, 12:25

Ich bin mir jetzt aber nicht sicher, ob ihr noch was über § 321a ZPO - immerhin wurdet ihr zur Beschwerde der Gegenseite nicht angehört.

Dann versuch ich da mal anzusetzen...
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