GW bei Beschwerde nach Vollstreckungsschutzantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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lilmarian
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 20.05.2009, 14:22

#1

20.05.2009, 14:40

Hallo liebe Leute,

bin neu hier und hab ein Problem :(. Also wir haben einen PFÜB auf das Konto des Schuldners gemacht und er hat hiergegen gem. § 765 a, 850 k ZPO beantragt, die Pfändung aufzuheben in Höhe von bis zu monatlich € 5.500,00. Dieser Betrag sind wohl Provisionen seines Arbeitgebers. Das Vollstreckungsgericht hat dann entschieden, dass die Pfändung in Höhe von bis zu € 4.400,00 aufzuheben ist. Da uns seine Begründung und die Belege hierfür nicht ausreichend waren haben wir gegen den vom Vollstreckungsgericht erlassenen Beschluss Beschwerde nach § 793 ZPO eingelegt und erklärt, dass mindestens ein Betrag in Höhe von € 2.200,00 nicht gerechtfertigt ist. Gericht hat uns so ziemlich Recht gegeben und einen neuen Beschluss erlassen, wonach die Pfändung nur hinsichtlich einen monatlichen Betrages in Höhe von € 3.444,50 aufgehoben wird. Es wurde auch bestimmt, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens zahlen soll.

So jetzt das Problem: Wie rechne ich hier ab bzw. was ist mein Gegenstandswert??? Wir zermartern uns hier die Köpfe und kommen nicht weiter....

Kommen bei der Berechnung des GW die Grundsätze der wiederkehrenden Leistungen zum Tragen, da es sich ja um Lohneingänge auf seinem Konto handelt??

Wäre super wenn uns jemand auf die Sprünge helfen könnte :).

Danke schon mal vorab
StineP

#2

27.05.2009, 09:40

5.000 € - ganz klar. ich würde hier auf das wirtschaftliche Interesse abstellen - ähnlich wie in einer KLage dürfte hier der Wert bei Antragstellung relevant sein.
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