Prüfungsfrage

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StineP

#1

06.11.2006, 11:54

Ich bin gerade in Prüfungsvorbereitung zur Abschlussprüfung und über eine Aufgabe gestolpert, die mich irgendwie aus der Bahn geworfen hat:

"Der Angestellte Schussel hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.245,00 €. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau eine gemeinsame minderjährige Tochter. Die Ehefrau verdient 615,00 € monatlich als Verkäuferin in Teilzeit.

a) Wie hoch ist der pfändbare Betrag?
b) Was kann der Gläubiger tun, um den pfändbaren Betrag angehoben werden kann?"


Schon in der Aufgabestellung stolpere ich, denn es wird nicht gesagt, ob gegen den Schussel als alleinigen Schuldner oder die Eheleute als Gesamtschuldner vollstreckt werden soll.

Wenn ich nun davon ausgehe, dass sich die ZV gegen Herrn Schussel richtet, dann gilt doch als Nettoeinkommen nur seines, oder? Dann muss ich die Pfändungsfreigrenze nach der Anlage 1) 2) zu § 815 c ZPO berechnen und 2 Unterhaltsberechtigte berücksichtigen (Frau und Kind), oder?

Und wie kann ich diesen Betrag anheben lassen?? Kann man beim Vollstreckungsgericht Antrag stellen, dass das Einkommen der Ehefrau (als gemeinschaftliches Einkommen für die Familie oder so) mit berücksichtigt wird????

Vielen Dank vorab.
Zuletzt geändert von StineP am 06.11.2006, 13:07, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

06.11.2006, 12:38

Hallo Stine,

also zu der ersten Frage würde ich auch sagen, dass Du das Einkommen des Mannes berücksichtigen musst. Allerdings würde ich mal behaupten, dass die Ehefrau nicht als unterhaltsberechtigte Person zu zählen ist, da sie ja ein eigenes Einkommen hat. Oder täusch ich mich da jetzt auch?

Um die Pfändungsgrenze anheben zu lassen, muss er meines Wissens nach einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Aber ich bin jetzt auch mal gespannt, was die anderen dazu meinen.

Sorry, dass ich Dir keine präzisere Antwort geben konnte.

LG
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StineP

#3

06.11.2006, 13:10

Danke schon mal für die Ideen... Aber was hat denn das Finanzamt damit zu tun?? Es geht doch hier um die Vollstreckung... Also das erscheint mir nicht logisch....

Wenn die Frau tatsächlich nicht unterhaltsberechtigt ist, weil sie selbst Geld verdient, wie verhält sich das dann zum Kind?? Ist der Vater durch sein höheres Einkommen dann für das Kind zu 100 % unterhaltsverpflichtet? oder wird der Mutter möglicherweise auch ein Teil der Unterhaltspflicht zugeschrieben?? (Rein vom rechtlichen her...)
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#4

06.11.2006, 14:43

Also ich hätte hier jetzt gesagt, dass sich der pfändbare Betrag aus der Tabelle ergibt nach dem Gesamteinkommen der Familie bei 2 unterhaltsberechtigten Personen.

Man kann - meines Wissens nach beim Gericht - den Antrag stellen, dass beide Einkommen halt zusammengerechnet werden.

Aber um ganz ehrlich zu sein: Könnte mal jemand noch antworten, der "täglich" damit arbeitet ??? :ohmann was hab ich alles vergessen :-(
Viele Grüße

ich
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#5

06.11.2006, 15:27

mit pfändbarer Betrag anheben meinen die wohl Pfändungsgrenze senken?!

also dann würde ich z.B. sagen wenn Unterhalt gepfändet wird, dann kann man doch glaub ich mehr pfänden weil das "wichtiger" ist..
StineP

#6

06.11.2006, 15:34

Ja, pfändbarer Betrag anheben = Pfändungsgrenze senken..

Aber hier geht es eben nicht um Unterhalt. Das ist ne sehr allgemeine Prüfungsfrage und genauso formuliert, wie siehe oben...... Mir ist ja schon klar, dass bei Unterhalt immer besondere Vorschriften gelten. Aber was ist denn im Allgemeinen??? Ich weiß, dass der Schuldner selbst beantragen kann, dass die Pfändungsgrenze angehoben wird, aber was ist denn nun andersrum??

Und vorallem, wie berechne ich in dem Fall den pfändbaren Betrag?
Gofi
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#7

06.11.2006, 23:23

Es müßte hier doch § 850 c Abs. 4 ZPO gelten.

Gruß Fiona :wink:
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#8

08.11.2006, 11:00

Also ich würde sagen, dass erstmal zwei Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind. Dann schau mal in der Anlage der ZPO wie hoch der Betrag ist, der pfändbar wäre. Zwecks Senkung der Pfändungsfreigrenze würde ich beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass die Ehefrau bei der Berechnung der Freigrenze ausgenommen wird, da sie über eigenes Einkommen verfügt.

Aber ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass das gemeint ist. Das ist schon sehr speziell und sowas hab ich damals in der Schule nicht gelernt.

Vielleicht denken wir alle zu kompliziert?
StineP

#9

09.11.2006, 13:32

Hihi. genau das frage ich mich seit Montag auch..... Möglicherweise haben wir nen Knick in unserer Logik.

Aber wie solll man denn auf ein eindeutiges Ergebnis kommen, wenn keine eindeutige Frage gestellt wird?? Mich haut das echt vom Hocker. Einfacher wäre ja gewesen, wenn man den Mann direkt als Schuldner bezeichnet hätte, aber nein.....

Ich glaube mittlerweile auch, dass es so gemeint ist, dass gegen ihn vollstreckt wird und er für 2 Personen unterhaltspflichtig ist. Demnach gilt die Anlgae zu § 850 ZPO..... Und den Antrag an das Vollstreckungsgericht würde ich wahrscheinlich auch stellen, aber weiß dafür jemand einen §? Ich finde nur einen, in dem steht, dass der Schuldner Antrag stellen kann und dass der Gläubiger Antrag stellen kann, wenn es sich um eine Forderung aus !! u n e r l a u b t e r !! Handlung handelt... Aber davon ist ja hier (logisch :o/ ) nicht die Rede.
Gast

#10

13.11.2006, 10:57

hallo ihr alle!

die prüfungsfrage kann ich wohl nicht beantworten - bin also keine hilfe!!! (noch nicht ;o))
aber ich habe eine grooooooooooooße bitte!

wie ihr sehen könnt, bin ich am üblichen ausbildungsalter schon erheblich vorbeigeschlittert! nichtsdestotrotz möchte ich, da ich bereits seit über 6 jahren in diesem beruf arbeite, mich im sommer zur prüfung anmelden und mich jetzt darauf vorbereiten....(nicht lachen - mir ist auch schon ganz komisch...)

ich bin für jede hilfe dankbar und wenn sie auch noch so klein sein mag!

DANKEEEEE im voraus und ich bitte jetzt schon mal um verzeihung für alle doofen fragen, die ich hier stellen werde!

grüße aus köln
sylvia :doof
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