GmbH Tod eines Gesellschafters

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Plumbum
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#1

13.08.2018, 19:59

Hallo zusammen,

vorliegend ist ein Gesellschafter gestorben, der nicht in der Geschäftsführung war. Gemäß Gesellschaftsvertrag geht der Anteil auf die Erben über. Alleinerbe ist ein an anderer Gesellschafter. Ich hab den Erbschein

Wie gehe ich weiter vor? M.E müsste doch jetzt nur eine aktuelle Liste der Gesellschafter eingereicht werden unterschrieben vom Geschäftsführer oder?

Wie sieht diese Liste aus? Muss man den Erbschein aufführen in einer Spalte (z.B Veränderung)? Hat jemand schon einmal so eine Liste gemacht und kann mir ein Muster zur Verfügung stellen?

Vielen Dank schon mal :)
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
IngiSK
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#2

14.08.2018, 13:59

Hallo liebe Plumbum,
Du machst einfach eine ganz normale Gesellschafterliste, die statt des verstorbenen Gesellschafters den neuen Gesellschafter enthält. Da das in Deinem Fall ein Mitgesellschafter ist, führst Du den halt doppelt auf. Dabei achte darauf, dass sich die prozentuale Beteiligung auf die von ihm insgesamt gehaltenen Geschäftsanteile bezieht. Eigentlich klar oder? Wenn die neue Liste dann vom Geschäftsführer unterzeichnet ist würde ich diese zusammen mit dem Erbschein als Nachweis der Erbfolge dem Registergericht einreichen. Die Erklärung dazu würde ich im Anschreiben unterbringen (... überreiche ich in der Anlage 1. elektronisch beglaubigte Abschrift des Erbscheins ..... 2. aktualisierte Gesellschafterliste, mit der Bitte um Aufnahme im elektronischen Registerordner).
Herzliche Grüße aus einer der Hansestädte :wink1
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Plumbum
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#3

14.08.2018, 20:01

Vielen lieben Dank für Deine so freundliche und ausführliche Antwort. Ich hatte nur gedacht, dass ich in eine Spalte den Grund der Veränderung eintragen muss „aufgrund Erbfolge“ oder so. Ich meine nämlich, dass ich mal Geschäftsanteile geteilt habe und da musste ich in einer gesonderten Spalte „Abtretungsvertrag xy“ eintragen. Bin mir aber nicht mehr ganz sicher.

Ich setze mich im Laufe der Woche dran.

Vielen Dank nochmal und liebe Grüße aus dem Ruhrgebiet :)
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#4

15.08.2018, 16:51

Der Erbschein ist dem Registergericht nicht vorzulegen. Eine materiellrechtliche Prüfungspflicht des Registergerichts besteht nicht.

Eine Erläuterung mit einer Veränderungsspalte ist überflüssig. Eine Veränderungspalte wird bei einer gleichzeitigen Teilung und Abtretung größtenteils als zulässig erachtet um kenntlich zu machen, dass das zwei Veränderungen stattgefunden haben.
In diesem Fall sollte man keine Veränderungsspalte aufführen.
IngiSK
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#5

16.08.2018, 15:17

Hallo ...
Ich habe mich über Deine Antwort sehr gefreut. Ich bin nämlich gerade in derselben Situation (Tod eines Gesellschafters) und ich bin regelrecht erleichtert, dass ich dem Registergericht nur die Gesellschafterliste mit dem aktuellen Gesellschafterstand einreichen muss. :yeah
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#6

17.08.2018, 11:15

Gern geschehen.
Nur die Geschäftsführer müssen sich natürlich das Erbrecht nach §40 I S. 4 GmbHG nachweisen lassen bevor sie die aktuelle Liste einreichen.
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