Nichtberücksichtigungsantrag 850 c Abs. 4 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Mella
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#11

23.06.2008, 14:44

Ich bin´s mal wieder!

Habt Ihr vielleicht einen Mustertext bezüglich dem Schreiben an den DS oder ein Muster bezüglich der Klarstellung beim Vollstreckungsgericht?

Wäre echt super! Die Akte ist leider immer noch nicht erledigt! :wut
Andreas

#12

23.06.2008, 14:51

Probieren wir's mal:
An das
Vollstreckungsgericht




In der Zwangsvollstreckungssache

A

gegen

B

- 123 M 456/08 - (Az. PfÜB!)


wird beantragt,

auszusprechen, dass im Rahmen der Pfändung gegenüber der Drittschuldnerin zu X (Arbeitgeber) keine Personen als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen sind.


Zur Begründung ist auszuführen, dass gemäß Vermögensverzeichnis des Schuldners vom ..., Az. ..., der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt an die Unterhaltsberechtigten zahlt.

Nach § 850 c ZPO sind nur solche Personen zu berücksichtigen, denen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten Unterhalt zu zahlen ist und auch tatsächlich gezahlt wird. Da jedoch keine Zahlung erfolgt und auch kein Naturalunterhalt gewährt wird, hat keine Berücksichtigung zu erfolgen.

Zwangsvollstreckungsunterlagen liegen im Original bei.



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#13

23.06.2008, 14:58

Danke!

Dann werd´s ich es mal probieren!
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#15

23.07.2018, 11:33

Eine Verständnisfrage zum Thema von mir:

Ich habe gerade eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung einer Krankenkasse vorliegen mit dem Satz "Der Ehegatte bleibt bei der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen unberücksichtigt, sofern er ein eigenes Einkommen hat" .. geht das einfach so?
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#16

23.07.2018, 13:04

Kommt auf die Höhe des Einkommens an. Grundsätzlich geht das bei eigenem Einkommen. Du kannst ja auch bei einer Pfändung beantragen, unterhaltsberechtigte Personen unberücksichtigt zu lassen.
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#17

23.07.2018, 13:34

Das weiß ich doch ;) ich überlege, ob die Krankenkasse das einfach selbst entscheiden kann, da sie ja auch selbst vollstrecken kann. Bei einem PfüB entscheidet ja das "neutrale" Gericht, ob ein Unterhaltsberechtigter berücksichtigt wird oder nicht oder eben nur zum Teil.
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#18

23.07.2018, 15:35

Ja, kann sie (ebenso wie ein Vollstreckungsgericht). Würde ja ansonsten auch keinen Sinn machen, wenn die Krankenkasse grundsätzlich selbst vollstrecken kann, aber dann ein Vollstreckungsgericht anrufen muss, sobald eine unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleiben soll. Nur wenn die Entscheidung der Krankenkasse nicht akzeptiert wird, dann kann beim Vollstreckungsgericht beantragt werden, die Pfändungsfreigrenze hochzusetzen.
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#19

24.07.2018, 08:27

Danke :) das war auch so meine Überlegung. Der Schuldner hat ja immer noch die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Steuerklasse IV spricht auch für eigenes Einkommen des Ehepartners, dann wird das schon so passen.
Dracarys!

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#20

14.08.2018, 11:54

Um die Frage auch nochmal aus behördlicher Sicht zu beantworten:
Ja, öffentlich-rechtlich ist die Behörde dann das Vollstreckungsgericht und kann nach 850 c Abs. 4 selbst bestimmen, dass unterhaltsberechtigte Personen, die eigenes Einkommen haben, unberücksichtigt bleiben müssen.
Hab erst letzte Woche selbst so etwas verfügt.

Und ja, der Schuldner kann sich gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dann auch durch einen Widerspruch wehren, da dies ein Verwaltungsakt ist.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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