Kosten der Zwangsvollstreckung gem. 788 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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liizzaa25
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#1

23.05.2018, 14:48

Hallo Zusammen,

ich habe ein Problem mit dem GVZ.
Ich habe eine Adressermittlung vorgenommen, jedoch nicht durch das Einwohnermeldeamt. Der GVZ will diese Kosten hierfür nun nicht berücksichtigen. Sein Wortlaut in etwa:
Ermittlungskosten, welche in vorliegendem Fall durch Auskunftseinholung bei der Stadt (Einwohnermeldeamt) ebenso hätte erfolgen können/müssen, da kostengünstiger, sind notwendige Kosten der Vollstreckung gem. § 788 ZPO.
Dort steht aber nicht, dass die Einholung der Auskunft bei dem EWMA erfolgen muss. Ist das nicht egal, wo ich die Adressermittlung durchführe? Kann mir jemand weiter helfen?

Vielen Dank im Voraus. :thx

LG

liizzaa25
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Adora Belle
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#2

23.05.2018, 15:10

Du kannst Deine Auskünfte einholen, wo Du willst. Die Kosten dafür sind dann aber ggf nicht notwendig und damit nicht festsetzungsfähig i.S. des §788 ZPO. Gab es einen Grund dafür, keine EMA-Auskunft einzuholen? Ohne nach Rechtsprechung zu suchen, würde ich vermuten, dass teurere Auskunfteien erst nach erfolgloser EMA-Anfrage erstattungsfähig wären.
liizzaa25
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#3

23.05.2018, 15:55

Hallo Adora Belle,

danke erstmal für die schnelle Antwort. Der einzige Grund dafür ist, dass wir mit einem Unternehmen einen Vertrag haben, die diese Auskünfte für uns einholen. Es fällt somit immer die gleiche Pauschalgebühr für die Auskunft an. Eine Rechtsprechrung habe ich bisher nicht gefunden.
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#4

23.05.2018, 17:23

Wir holen Adressuaksünfte auch über ein anderes Unternehmen ein. Bisher hatten wir damit noch keine Probleme bei den Gerichtsvollziehern.
Ani82
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#5

02.08.2018, 14:31

Hallo,

bei uns ist ein Zwangsvollstreckung, inkl. vollstreckbarer Ausfertigung des Urteils auf dem Postweg verloren gegangen. Auf Antrag haben wir nun eine neue vollstreckbare Ausfertigung erhalten und können einen neuen Antrag stellen. Nun meine Frage: Kann man diesen neuen Auftrag erneut abrechnen? Meines Erachtens nicht.
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#6

02.08.2018, 15:12

Nein.
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#7

22.10.2018, 14:58

Ani82 hat geschrieben:
02.08.2018, 14:31
Hallo,

bei uns ist ein Zwangsvollstreckung, inkl. vollstreckbarer Ausfertigung des Urteils auf dem Postweg verloren gegangen. Auf Antrag haben wir nun eine neue vollstreckbare Ausfertigung erhalten und können einen neuen Antrag stellen. Nun meine Frage: Kann man diesen neuen Auftrag erneut abrechnen? Meines Erachtens nicht.
Also ich würde ihn auch nur einmal abrechnen. :wink1
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