Strafsache, Einspruch, Entzug der Fahrerlaubnis, Beschwerde

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ManuTob
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#1

17.07.2018, 14:32

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal bitte eure Hilfe. Ich versuche das Ganze so kurz wie möglich zu beschreiben:

- Mandant kam mit Strafbefehl
- wir haben Einspruch eingelegt
- Beschluss: vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis
- wir haben Beschwerde eingelegt
- Beschluss: der Beschwerde wird nicht abgeholfen
- Beschluss: die Beschwerde wird verworfen
- Beschluss: der Beschluss wird (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) aufgehoben
- Ermittlungsverfahren wird eingestellt

Was kann ich da jetzt alles abrechnen? Mein Vorschlag wäre:

4100 Grundgebühr 200,00
4106 Verfahrensgebühr 165,00

4124 Verfahrensgebühr für die Beschwerde 320,00
4141 Verfahrensgebühr für die Einstellung 320,00
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#2

18.07.2018, 09:35

Ich kann den Verfahrensgang nicht nachvollziehen.

Die Akte war doch schon beim Gericht nach dem Strafbefehlserlass. Da ist man nicht mehr im Ermittlungsverfahren. Wer hat eingestellt?

Die Beschwerde ist über eine Erhöhung der Nr. 4106 zu berücksichtigen, das ist keine gesonderte Instanz. Entsprechend beträgt die Nr. 4141 auch 165 EUR - Mittelgebühr in I. Instanz.
ManuTob
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#3

18.07.2018, 09:50

Der Beschluss wurde am 07.06.2017 vom AG aufgehoben und am 04.07.2017 kam von der Staatsanwaltschaft (mit dem gleichen Az wie vom AG) die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 II StPO.
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#4

19.07.2018, 09:40

Da fehlt trotzdem noch was, aus irgendeinem Grund muss das Verfahren ja nochmal vom AG zurück an die StA gegangen sein. Nachdem schon der Strafbefehl erlassen war. Das ist für Deine Abrechnung insofern interessant, dass vielleicht auch noch die 4104 entstanden ist.
ManuTob
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#5

20.07.2018, 09:26

Der Mandant kam mit dem Strafbefehl schon zu uns. 4104 ist deshalb m. E. nicht entstanden.

Nach unserer Beschwerde ging es zwischen AG, LG und StA immer hin und her, bis die StA verfügte, dass der Strafbefehlsantrag zurückgenommen wurde, da aus Sicht der StA an dem Strafbefehl nicht mehr festgehalten werden kann.
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#6

25.07.2018, 01:05

Jo, das wär mal ne nette Info für den allerersten Beitrag gewesen, dass die StA den Strafbefehlsantrag zurückgenommen und das Verfahren eingestellt hat. ;)
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