Erledigungserklärung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
mona87
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#11

17.07.2018, 10:40

Hallo zusammen, ich klinke mich hier mal ein, da ich einen ähnlichen Fall in der Kanzlei habe.

Wir haben für unseren Mandanten Klage eingereicht. Die Parteien haben sich dann außergerichtlich geeinigt und beide eine Erledigungserklärung an das Gericht geschickt. Eine Kostenentscheidung soll nicht vom Gericht getroffen werden, da die Parteien Kostenaufhebung vereinbart haben. Dies wurde auch in den beiden Erledigungsschriftsätzen dem Gericht mitgeteilt.

Meine Frage nun: Wie komme ich an die zwei überschüssigen Gerichtsgebühren?
Stelle ich einfach einen Gerichtskostenausgleichsantrag?? Ich hatte das bis jetzt nur mit gerichtlichen Vergleichen. Im § 103 ZPO habe ich nachgelesen, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines ZV-fähigen Titels geltend gemacht werden kann. Dies habe ich ja leider nicht, da die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben. Oder meint die ZPO mit Prozesskosten nur die RA-kosten?

ich bin heillos verwirrt.... und danke bereits jetzt für eure Antworten!
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Anahid
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#12

17.07.2018, 11:08

Hat das Gericht denn eine entsprechende KGE ausgesprochen? Ohne die gibt es keinen Kostenausgleich.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
mona87
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#13

17.07.2018, 11:13

Bis jetzt noch nicht, wir haben erst gestern den Erledigungsschriftsatz der Gegenseite zugestellt bekommen. Das Gericht sollte eben keine KGU treffen, damit sich die Gerichtsgebühren reduzieren.
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SiBa
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#14

17.07.2018, 11:17

Wenn ihr das Gericht um Protokollierung bittet, nach euren Maßgaben, entscheidet das Gericht nicht darüber und die Kosten bleiben bei einer 1,0
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
DKB
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#15

17.07.2018, 13:20

KV 1211 Nr. 4 GKG. In Eurem Fall würde dann die gerichtliche Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung folgen, somit Ermäßigung, Rückerstattung von 2.0-Gebühren an Euch, Kostenerstattungsanspruch in Höhe der hälftigen 1.0-Gebühr.
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