Vollstreckungstitel bei Insolvenz

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
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#1

21.06.2018, 09:20

Guten Tag zusammen,

ich habe hier eine Sache, da wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Mandantin wollte die Forderung nicht anmelden, weil sie kein Geld mehr in dieser Sache zahlen wollte und selbst anmelden wollte sie auch nicht. Das nur so am Rande.

Ich wollte jetzt die Sache ablegen und habe gesehen, dass wir in der Akte noch die vollstr. Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses haben. Ich habe die Mitteilung im Internet gefunden, dass in dem Verfahren Masseunzulänglichkeit vorliegt.

Chefin hat gesagt, ich solle den Beschluss mit der üblichen Belehrung (also erneute ZV in drei Jahren usw.) an die Mandantin senden. Aber das kann ich doch nicht machen oder? Wie macht ihr das immer?

In InsoSachen habe ich leider überhaupt keine Ahnung, aber sicherlich findet sich hier ein schlaues Füchschen, das mir (hoffentlich) weiterhelfen kann.

Einen schönen sonnigen Tag wünsche ich Euch!
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mücki
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#2

21.06.2018, 12:14

Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann nehmen an diesem alle Forderungen teil, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind und zwar unabhängig davon, ob die Forderungen tituliert sind oder nicht und ob sie angemeldet werden/wurden oder nicht.

Dass in dem Verfahren mom. MUZ angezeigt ist, ist höchstens insoweit interessant, als dass es bedeutet, dass momentan die vorrangigen Forderungen gem. § 54 InsO (sog. Massekosten) nicht vollständig bedient werden können, also Gläubiger gem. § 38 InsO ("normale" Tabelle) nicht mit einer Quote rechnen können. Das kann sich allerdings im Laufe des Verfahrens noch (erheblich) ändern.

Ist das Insolvenzverfahren beendet, könnt ihr euch den Titel an die Wand nageln, bzw. eure Mandantin kann das dann machen. Es sei denn, es handelt sich um ein Insolvenzverfahren einer natürlich Person die entweder keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat oder der die Erteilung versagt wird oder es wäre ein Titel mit dem Attribut "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung", da diese Forderungen nicht restschuldbefreiungsfähig sind.

Also voraussichtlich nichts mit in drei Jahren erneut vollstrecken.

VG
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#3

21.06.2018, 13:23

mücki hat geschrieben:Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann nehmen an diesem alle Forderungen teil, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind und zwar unabhängig davon, ob die Forderungen tituliert sind oder nicht und ob sie angemeldet werden/wurden oder nicht.

Dass in dem Verfahren mom. MUZ angezeigt ist, ist höchstens insoweit interessant, als dass es bedeutet, dass momentan die vorrangigen Forderungen gem. § 54 InsO (sog. Massekosten) nicht vollständig bedient werden können, also Gläubiger gem. § 38 InsO ("normale" Tabelle) nicht mit einer Quote rechnen können. Das kann sich allerdings im Laufe des Verfahrens noch (erheblich) ändern.

Ist das Insolvenzverfahren beendet, könnt ihr euch den Titel an die Wand nageln, bzw. eure Mandantin kann das dann machen. Es sei denn, es handelt sich um ein Insolvenzverfahren einer natürlich Person die entweder keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat oder der die Erteilung versagt wird oder es wäre ein Titel mit dem Attribut "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung", da diese Forderungen nicht restschuldbefreiungsfähig sind.

Also voraussichtlich nichts mit in drei Jahren erneut vollstrecken.

VG

Danke schonmal Mücki für die Antwort.

Das mit der Vollstreckung war mir klar, dass da nichts mehr geht. Die Forderung resultiert auch nicht aus einer vorsätzlich begangenen Handlung.

Die Forderung ist daher "nutzlos".

Ich bin jetzt nur überfragt, wie ich das der Mandantschaft jetzt mitteile und wie ich das am besten mit dem Titel mache.

Ein Muster hat nicht zufällig jemand, was wir schreiben könnten?
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mücki
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#4

22.06.2018, 09:24

Anrede,

mit Schreiben vom .... (oder Telefonat je nachdem was es war) haben wir Sie über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen .... informiert. Da Sie eine Vertretung im Insolvenzverfahren durch uns nicht wünschen, überreichen wir anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des ..... zur weiteren Verwendung.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren noch bis zum Schlusstermin anmelden können. Hierfür wird vom Gericht allerdings eine Gebühr von 20,00 € erhoben. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können Sie aus dem Titel nicht mehr vollstrecken.

Da die Angelegenheit damit abgeschlossen ist, werden wir die Akte hier schließen. Für unsere Beauftragung und das uns damit entgegengebrachte Vertrauen dürfen wir uns noch einmal bedanken und verbleiben

mfG

Es sei denn es handelt sich um ein Insolvenzverfahren einer natürlichen Person, der die RSB versagt wird oder die diese nicht beantragt hat. Aber dazu schreibst du nichts, also bin ich von einer juristischen Person ausgegangen.
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paralegal6
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#5

24.06.2018, 11:13

Ich übersende, wenn ich nicht anmelden soll Titel direkt an die Mandantschaft mit Hinweis, dass sie bis zum x.x.2018 Zeit hat zum Anmelden (nur so am Rande) dann ist man immer auf der sicheren Seite
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#6

25.06.2018, 09:05

paralegal6 hat geschrieben:Ich übersende, wenn ich nicht anmelden soll Titel direkt an die Mandantschaft mit Hinweis, dass sie bis zum x.x.2018 Zeit hat zum Anmelden (nur so am Rande) dann ist man immer auf der sicheren Seite
ja normal machen wir das auch, aber in dieser Akte ist das irgendwie übersehen worden und jetzt haben wir halt noch den Titel :patsch
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