Kosten bei Teilweise Klagerücknahme

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Asukahoney
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#1

19.06.2018, 11:31

Hallo ihr Lieben,

ich hab gerade einen Fall, bei dem ich etwas auf dem Schlauch steh:

Wir vertreten Vermieter (Paar) gegen Mieter aufgrund rückständiger Mieten. Wir haben einen Mahnbescheid über EUR 2.773,33 gemacht. MB am 25.04.2017 erlassen und am 28.04.2017 zugestellt. Am 05.05.2017 hat der Schuldner eine Zahlung in Höhe von EUR 1.300,00 geleistet und Widerspruch am 10.05.2017 eingelegt. Am 12.05.2017 wurden die GK für Überleitung ins streitige Verfahren gezahlt und am 24.07.2017 die Anspruchsbegründung ans Gericht geschickt, mit welcher der Restbetrag von EUR 1.473,33 geltend gemacht wurde und für die EUR 1.300,00 Antrag gestellt wurde, dass dem Antragsgegner die Kosten auferlegt werden. Am 14.08.2017 haben wir über einen weiteren Teilbetrag von EUR 500,00 die Klage für erledigt erklärt (nach Zahlung Schuldner am 26.07.2018) sowie am 11.09.2017 über einen weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 271,25 (Zahlugn Schuldner vom 04.09.2017) sowie am 07.11.2017 über einen Teilbetrag in Höhe von EUR 271,25 (Zahlung Schuldner 25.10.2017) und am 28.11.2017 über EUR 271,25 (Zahlung Schuldner am 21.11.2017) und am 22.12.2017 über EUR 271,25 (Zahlung 5.12.2017) und EUR 103,83 (Zahlung 20.12.2017). Es wurde auch bei jeder Teilerledigterklärung gleichzeitig beantragt, das Verfahren im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Sodann hat das Gericht (nachdem der komplette Betrag bezahlt wurde) entschieden: Die Klägerin hat mit dem am 28.04.2017 zugestellten Mahnbescheid einen Betrag von EUR 2.773,00 zzgl. Zinsen geltend gemacht und die Klage nach Teilzahlung von EUR 1.300,00 am 04.05.2017 in dieser Höhe zurück genommen. Zugleich hat sie Kostenantrag gestellt. In der Folge hat sie die Restforferung in Höhe von noch EUR 1.373,33 jeweils nach Teilzahlungen .... insoweit für erledigt erklärt.

Da die Klageforderung durch Zahlung anerkannt worden ist und der Beklagte auch ohne die erledigenden Ereignisse nach aller Voraussicht unterlegen gewesen wäre, hat der Beklage nach billigem Ermessen auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Meine Kollegin hat im KfA beantragt:
1,3 Verfahrensgebühr (Mahnverfahren + Erhöhung für 2 Mandanten) aus EUR 2.773,33 + PTE
1,6 Verfahrensgebühr (Klageverfahren + Erhöhung) abzgl. Anrechnug Mahnverfahrensgebühr + Terminsgebühr aus EUR 1.473,33 + PTE + USt.

Gerichtskosten wurden vom Gericht hinzugesetzt. Die MwSt. fürs Mahnverfahren entsteht doch genauso (alles Privatpersonen) und bekomm ich die Verfahrensgebühr nicht auch über den hohen Gegenstandswert oder ne 0,8 vorzeitige Beendigung über die EUR 1.300,00 oder so?

Ich hab eh schon Kopfschmerzen, freu mich daher über regen austausch :)

:thx
...
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#2

19.06.2018, 12:07

Da im gerichtlichen Verfahren nur noch 1473,33€ geltend gemacht wurde, ist die Verfahrensgebühr auch nur insoweit entstanden. Der Gegner hat laut Sachverhalt die Zahlung von 1.300€ vor Einlegung des Widerspruchs vorgenommen. Insoweit wären selbst wenn ein Auftrag zur Klageerhebung über 2.773,33€ bereits vorgelegen haben sollte, die entsprechenden Kosten nicht erstattungsfähig, da sie nicht notwendig waren. Solange das Mahnverfahren läuft ist es nicht erforderlich, Klageauftrag zu erteilen. Dies war erst nach Einlegung des Widerspruchs erforderlich und da war der Streitwert bereits gesunken.
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