1 Vergleich, mehrere Gegner
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Damit wollte ich auch nur sagen, dass wir uns über den Streitwert in Verfahren C hinaus auch noch mit diesem Gegner über den Betrag von zusätzlich 105.071,66 € geeinigt haben. Aber du hast vermutlich Recht und man müsste diesen Wert dann auch dem Verfahren A zu rechnen.Anahid hat geschrieben:Wenn Verfahren C in Verfahren A mit verglichen wurde, dann kann in Verfahren C kein mit verglichener Betrag vorliegen, weil es einen eigenständigen Vergleich in C doch gar nicht gibt.
Du hattest ja geschrieben, dass die Einigungsgebühr nur in dem Verfahren abgerechnet werden darf, in dem auch der Vergleich geschlossen wurde. Also in dem Verfahren A. Dann sollte doch die Einigungsgebühr gem. 1003 VV RVG aus 101.159,17 €, die Einigungsgebühr 1000 VV RVG aus dem restlichen Wert (315.049,43 € + 307.765,55 € + 21.200 € + 105.071,66 €) abgerechnet werden können und natürlich Abgleich § 15 III RVG, oder?
- Anahid
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Grundsätzlich würde ich das jetzt mal so bestätigen, was mir aber aufgrund des Durcheinanders etwas schwer fällt. Ich würde - wie bereits gesagt - Streitwertfestsetzung beantragen.
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