Sicherheitsleistung/Zwangsvollstreckung und Gebühren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
soulstorm
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 13.06.2018, 12:16
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere

#1

13.06.2018, 13:05

Hallo ihr Lieben, :wink1

manchmal braucht man einfach einen kleinen Anstupser in die richtige Richtung. Außerdem hoffe ich nicht ganz auf der Leitung zu stehen. Wir sind leider eine nach Stunden abrechnende Kanzlei und mein RVG liegt etliche Jahre zurück.

Kurz zur Erklärung:

Wir vertreten zwei Klägerinnen, wir haben auch gewonnen. Das Endurteil heißt wie folgt "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet." Wir haben daraufhin gleich einen Pfüb beantragt, daraufhin haben die Beklagten volle Sicherheit geleistet und wir haben unsere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgebrochen. Außerdem gibt es schon einen KFB und bei unserem KFA hatten wir die Kosten nicht berücksichtigt.

Nun zur eigentlichen Frage, kann ich hier jetzt trotzdem meine 3309-Gebühr verlangen? Oder sind hier keine Gebühren angefallen. Vielen Dank schon vorab für die Hilfe. :thx
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

13.06.2018, 15:46

Angefallen ist die 3309 durch Beantragung des PfÜB. Ob sie erstattungsfähig ist, steht auf einem anderen Blatt.

Wurde durch eure Mandantschaft entsprechende Sicherheit geleistet?
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten