15 III RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Liesel
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#1

07.06.2018, 10:17

Folgender Fall:

außergerichtliche Tätigkeit
Verfahren I. Instanz
Vergleichsabschluss mit Mehrwert

Habe meine Rechnung über RA-Micro gemacht und an RSV übersandt. Hieraufhin erhielt ich ein Schreiben der RSV, dass 15 III hinsichtlich 3100 und 3101 nicht beachtet wurde. Tatsächlich tauchte in der Rechnung die volle 3101 auf - allerdings mit dem Hinweis, dass 15 III Beachtung fand.

Hieraufhin haben wir uns mit RA-Micro in Verbindung gesetzt. Deren Antwort lautete, dass unserer Rechnung zu entnehmen ist, dass u. a. eine Abrechnung der 2300 i.V.m. 3100 und 3101 erfolgen soll. Die vorgenommene Berechnung wäre aus Sicht von RA-Micro nicht zu beanstanden. Den entsprechenden §§ des RVG sowie der einschlägigen Kommentierung durch <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> und Hartung/Schons/Enders folgend, hätte die Anrechnung der GeschG Einfluss auf die Berechnung der nach Berücksichtigung der Obergrenzenprüfung forderbaren Gebührenbeträge. Bedeutet also, 15 III unter Beachtung der um die hälftige GeschG verminderten 3100 und der 3101.

Ich bin der Meinung, dass die Auffassung von RAM nicht zutreffend ist. Habe im Gerold aber auch nicht wirklich etwas dazu gefunden. Wie seht ihr das?
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#2

07.06.2018, 10:21

Ist Deine Frage, ob der Abgleich vor oder nach Anrechnung vorzunehmen ist, Liesel? Das hatten wir doch aber schon öfter, dachte ich. Wenn ich mich recht erinnere, sagt der Gerold, man darf die anwaltsgünstigere Methode wählen.
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#3

07.06.2018, 10:27

Genau AB. Ich weiß es nicht. :oops:

Wie gesagt, ich habe im Gerold nicht wirklich was gefunden.
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#4

07.06.2018, 10:39

Ich hab die 20. Auflage :pfeif , dort Vorbemerkung 3 Abs.4, Rn. 212 ff., Anrechnung bei gespaltener Verfahrensgebühr. Nach Gerold darf man erst anrechnen und dann abgleichen. Der Weg sei günstiger für den RA, aber auch richtig, weil sich ansonsten die VG 3101, für die gar nicht anzurechnen ist, aufgrund der Anrechnung negativ auswirkt.
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#5

07.06.2018, 10:52

Du bist ein Schatz. Dankeschön :knutsch

In der 22. Aufl. - Rn. 281
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