Harte Nuss - Pfändung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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TribunM
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#1

25.05.2018, 22:19

Hallo Forengemeinde,

ich weiß es ist verpönt, wenn man gleich im ersten Beitrag einen Fall schildert, aber bisher hat mir das stille mitlesen in den meisten Fällen immer sehr geholfen - Schande über mein Haupt :roll:

Der Fall um den es geht, ist aber eine ganz harte Nuss.

Nach der Abgabe der EV ist der Schuldner wie vom Erdboden verschwunden, auch ein Antrag beim Ordnungsamt auf Amtshilfe zur Feststellung der Anschrift blieb erfolglos. Die haben zwar eine Adresse ermittelt, wo aber nur dessen Sohn und Freundin gemeldet waren, er nicht.

Jetzt nach gut drei Jahen ist es aber so, dass er sich offiziell an der Adresse der Freundin angemeldet hat. Die Freundin hat wohl auch ein zweites Kind mit dem Vatersnamen. Wahrscheinlich ist das der Grund...

Abgesehen davon, dass der Schuldner gegen das Meldegesetz verstoßen hat - wie konnte der sich überhaupt anmelden :kopfkratz - wäre eine Pfändung von Gegenständen in der jetzt gemeinsamen Wohnung sehr interessant, da die Wohnung in einer sehr wohlhabenden Gegend - eine Art gated Community - steht und mit Sicherheit wertvolle Gegenstände vorhanden sind. In das Einkommen/Vermögen der jetzt (offiziellen) Lebenspartnerin zu pfänden ist eh aussichtslos.

Gibt es dennoch eine Möglichkeit an die Partnerin, die immerhin zwei Kinder von Ihm hat, ranzukommen? Die Eigentumsvermutung gilt schließlich nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Alle Gerichtsentscheidungen, die ich dazu gefunden habe, haben die Gültigkeit der Eigentumsvermutung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften verneint.

Beim Schuldner selbst war schon damals nichts zu holen und wird mit Sicherheit jetzt nicht anders sein, wenn er eine neue EV abgeben soll. Der ist einer der Typen, die alles tun, um nichts zu zahlen und das bisher mit Erfolg.

Hattet ihr schon so einen Fall und wie kann man dem habhaft werden?
Geiselmann
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#2

27.05.2018, 17:24

Ohne aktuelle VAK und Drittauskünfte gem. § 802l ZPO kann der Fall nicht abschließend beurteilt werden.
Eine Vollstreckung gegen die Lebensgefährtin ist nicht möglich.

S. Geiselmann
TribunM
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#3

29.05.2018, 10:34

Das dachte ich mir, wäre auch zu schön gewesen. Drittauskünfte wurden selbstverständlich bereits nach der ersten VAK bei den "Standard"quellen eingeholt. Da gab es nichts auffälliges. Außerdem ist hinlängst bekannt, dass das meistens ins Leere führt. Da wird sich auch bei einer aufgefrischten VAK nicht viel ändern.

Ich denke auch, dass in diesem Fall nicht viel zu holen sein wird. Ich kann mir schon vorstellen, wie das nun weitergeht.
Die Schuldnerin wird sich schön in der Firma des Partners anstellen lassen, einen Lohn beziehen, der natürlich genau unter der Pfändungsgrenze liegt und die Gläubiger gehen mal wieder leer aus.
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AliceImWunderland
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#4

30.05.2018, 08:58

Was mir hier spontan einfällt, sind die Sachzuwendungen, die der Schuldner von seiner Lebenspartnerin erhält (Wohnkosten, KFZ, Kleidung etc). Diese können als Geldwert bestimmt werden und dem Einkommen des Schuldners (falls er welches hat) hinzugerechnet werden. Vielleicht kommt man dann über den unpfändbaren Betrag hinaus.

Es ist auch noch gut zu wissen, wer von den Beiden "das Geld nach Hause ranschafft". Wenn die Lebensgefährtin des Schuldners arbeiten geht und der Schuldner zu Hause nach den Kindern schaut, dann hat er ihr gegenüber möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gem. § 1615l BGB. Wenn das der Fall ist, kann man schauen, ob sich hieraus pfändbare Beträge ergeben.

Aber alles in einem sieht der Fall nach einer Aktenleiche aus, die weitere 2 Jahre im Aktenschrank schlummert, bis die VA abgelaufen ist.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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