Zusammenrechnung Lohn + ALG II

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Flora
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#1

17.05.2018, 19:23

Hallo Zusammen!

Ich bräuchte mal bitte Eure Hilfe.

Ich habe im November 2017 einen Pfüb gemacht: Lohn und Arbeitslosengeld II. Gleichzeitig habe ich im Pfüb die Zusammenrechnung beantragt. Der Pfüb ist auch so erlassen worden.
Verdienst Lohn: netto € 1.358,37
Arbeitslosengeld II: € 476,50 (in Bedarfsgemeinschaft)
Außerdem hat der Arbeitgeber zu seiner Drittschuldnererklärung noch eine „Erklärung zur Lohn- und Gehaltspfändung des Arbeitnehmers über unterhaltsberechtigte Personen“ des Schuldners vorgelegt. In dieser Erklärung steht drin: Familienstand: ledig, Kinder: 1 (Anzahl der leiblichen Kinder, die in seinem Haushalt leben), weitere Unterhaltsberechtigte: Lebensgefährtin.
Der Arbeitgeber erkennt die Pfändung an und hat Zahlung angekündigt. Bis jetzt ist aber noch nichts gekommen.
Das Jobcenter erkennt die Pfändung auch an, sagt aber, daß es nicht zahlen kann, weil die Höhe der Geldleistung den unpfändbaren Betrag nicht übersteigt.

Ich frage mich jetzt, was mit meiner Zusammenrechnung ist?? Kommt der Schuldner tatsächlich nicht über die Pfändungsfreigrenze? Kann ich hier noch irgendetwas tun, um die Sache wieder ans Laufen zu kriegen?

Ich stehe total auf dem Schlauch und würde mich riesig über Rückmeldungen freuen!!!

Vielen Dank schon mal und viele Grüße
Flora
Flora
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#2

17.05.2018, 19:26

Nachtrag: Das unterhaltsberechtigte Kind (der Sohn) ist übrigens 18 Jahre alt (*24.08.1999)
Geiselmann
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#3

18.05.2018, 18:57

Ich würde mal bei den Drittschuldnern nachhaken, ob der Zusammenechnungsbeschluss beachtet wird.
Gleichzeitig würde ich darauf hinweisen, dass die Lebensgefährtin nicht zu berücksichtigen ist, da sie keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat.

S. Geiselmann
Geiselmann
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#4

19.05.2018, 17:10

Nachtrag: Beim Sohn ist noch zu prüfen, ob er über eigenes Einkommen verfügt. Dann könnte ein Nichtberücksichtungsantrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO gestellt werden.

S. Geiselmann
Flora
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#5

24.05.2018, 15:50

Vielen Dank, Geiselmann, für Deine hilfreichen Hinweise. Ich werde sie sofort umsetzen :wink:
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