Hallo, nachdem die Ggs. in einen Schriftsatz an das Gericht die Forderung voll von unseren Mdten ANERKANNT hat, haben wir heute ein "Versäumnisurteil" erhalten.
Ferner fehlt unser 2. Klageanspruch (dass die Ggs. unsere außergerichtlichen Gebühren zahlt) im Urteil!
Wie lass ich denn das jetzt am besten berichtigen?
Muss ich auf irgendwelche §§ verweisen, Abschrift vom Urteil beifügen oder wie?
Wäre nett, wenn Ihr mir antwortet
Urteil falsch - Berichtigung?
- leilani
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Hej!
Ich würde auf jeden Fall schonmal vorab bei Gericht anrufen. Außerdem würde ich nicht das EB zurückschicken.
Dann würde ich einen Schriftsatz entwerfen der ungefähr so lautet: In der Sache... bitten wir das am ... ergangene Versäumnisurteill gemäß unserem Antrag vom ... wie folgt zu berichtigen:
Wüsste nicht, dass es Vorschriften gibt (§§). Abschrift vom Urteil auf jeden Fall beifügen. Vermute aber, dass sie das Original haben wollen. Das wäre ja dann nach der Korrektur hinfällig.
leilani
Ich würde auf jeden Fall schonmal vorab bei Gericht anrufen. Außerdem würde ich nicht das EB zurückschicken.
Dann würde ich einen Schriftsatz entwerfen der ungefähr so lautet: In der Sache... bitten wir das am ... ergangene Versäumnisurteill gemäß unserem Antrag vom ... wie folgt zu berichtigen:
Wüsste nicht, dass es Vorschriften gibt (§§). Abschrift vom Urteil auf jeden Fall beifügen. Vermute aber, dass sie das Original haben wollen. Das wäre ja dann nach der Korrektur hinfällig.
leilani
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"Schlechte Nachrichten sollte ein Mädchen nie ohne Lippenstift lesen."
[size=59]...'Frühstück bei Tiffany'...[/size]
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Als die GEgenseite anerkannt hat, war da vielleicht die vom Gericht gesetzte Frist im schriftlichen Vorverfahren abgelaufen. Hattet Ihr mit der Klage schon Antrag auf VU bzw. AU gestellt? Dann kann das schon sein.
Manche Gericht erkennen die Verzugsfolgen nicht an.
Evt. Berichtigungsantrag machen, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung
Manche Gericht erkennen die Verzugsfolgen nicht an.
Evt. Berichtigungsantrag machen, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung
- schneeflocke
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Hatte sowas auch schon
Hab das Urteil urschriftlich zurückgeschickt im Original (vorher Kopie für Akte) und um Korrektur gebeten.
Ohne §§ oder sowas. Das Gericht rief an, entschuldigte sich und ich hatte schnell die richtige Version im Fach.
Hab das Urteil urschriftlich zurückgeschickt im Original (vorher Kopie für Akte) und um Korrektur gebeten.
Ohne §§ oder sowas. Das Gericht rief an, entschuldigte sich und ich hatte schnell die richtige Version im Fach.
- butterflybabe
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Wir schicken gleich das Originalurteil zurück und bitten um Berichtigung.
Frist: innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Ist eine Notfrist und es gibt keine Wiedereinsetzung
Frist: innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Ist eine Notfrist und es gibt keine Wiedereinsetzung
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Zitat: "Frist: innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Ist eine Notfrist und es gibt keine Wiedereinsetzung"
wo finde ich die passenden §§, wenn es eine Notfrist ist bzw. wo steht dies?!
Hätte ihc nur mal gerne für mich persönlich gewusst?!
Danke für die Antworten
wo finde ich die passenden §§, wenn es eine Notfrist ist bzw. wo steht dies?!
Hätte ihc nur mal gerne für mich persönlich gewusst?!
Danke für die Antworten
- butterflybabe
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Müsste § 320 ZPO sein.
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§ 320 ZPO betrifft die Berichtigung des Tatbestands, hier scheint es aber um eine Berichtigung des Urteilstenors zu gehen.
Eine solche ist nach § 319 ZPO (ohne Notfrist und sogar von Amts wegen) möglich.
vgl. Musielak, Kommentar zur ZPO (beckonline):
Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass über einen bestimmten Anspruch befunden worden ist, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, dann handelt es sich um eine aus dem Urteil selbst ersichtliche und damit offenbare Unrichtigkeit, die nach § 319 korrigiert werden kann. Dabei bildet es keine Grenze für eine Änderung, dass die Korrektur den Tenor in sein Gegenteil verkehrt und dadurch ein Rechtsmittel statthaft oder nicht statthaft wird. Fehlt die Kostenentscheidung in der Urteilsformel, obwohl sie in den Gründen behandelt wird oder bei der Verkündung des Urteils mitverkündet worden ist, dann kann eine Ergänzung des Tenors auf Grund des § 319 vorgenommen werden.
Eine solche ist nach § 319 ZPO (ohne Notfrist und sogar von Amts wegen) möglich.
vgl. Musielak, Kommentar zur ZPO (beckonline):
Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass über einen bestimmten Anspruch befunden worden ist, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, dann handelt es sich um eine aus dem Urteil selbst ersichtliche und damit offenbare Unrichtigkeit, die nach § 319 korrigiert werden kann. Dabei bildet es keine Grenze für eine Änderung, dass die Korrektur den Tenor in sein Gegenteil verkehrt und dadurch ein Rechtsmittel statthaft oder nicht statthaft wird. Fehlt die Kostenentscheidung in der Urteilsformel, obwohl sie in den Gründen behandelt wird oder bei der Verkündung des Urteils mitverkündet worden ist, dann kann eine Ergänzung des Tenors auf Grund des § 319 vorgenommen werden.
- rena
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Guten Morgen, in unserem Klageantrag sind die RA-Kosten nur im Nettobetrag angegeben. In den weiteren Ausführungen und in der genauen Berechnung in der Klage jedoch im Bruttobetrag, was richtig ist. Im Endurteil ist natürlich unser Klageantrag übernommen worden mit dem Nettobetrag.
Kann ich das jetzt auch irgendwie noch berichtigen???
Kann ich das jetzt auch irgendwie noch berichtigen???