Kosten für die Eintragung beim Güterrechtsregister

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maxundmoritz_2005
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#1

30.03.2017, 15:38

Hallo!

Ich habe eine Frage....

Wir haben eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet und nun stellt sich die Frage, ob der von beiden Erschienenen gewünschte Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister mit einer Gebühr im Rahmen des Vollzugsgeschäftes abgegolten werden kann oder ob es bereits mit der Beurkundungsgebühr abgegolten ist.

Da diese Konstellation ja nicht mehr so ganz so häufig ist, stehen wir hier auf dem Schlauch.

Wer weiß Rat bzw. auch Fundstellen.

Herzlichen Dank im Voraus.
Revisor
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#2

30.03.2017, 16:12

Die T#ätigkeit ist mit der Gebühr für das Beurkundungsverfahren abgegolten, siehe Vorbemerkung 2.1 Abs. 2 Nr. 1 KV GNotKG.
ems
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#3

26.04.2018, 15:09

Habe hierzu eine Frage: Im Ehevertrag ist geregelt, dass die Gütertrennung im Register nur auf besonderen Antrag der Parteien eingetragen werden soll. Bei der Revision wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Eintragung im Güterrechtsregister zu den weiteren Erklärungen gegenstandsverschieden und gesondert zu bewerten ist. Ein Antrag auf Eintragung wurde durch die Notarin nicht gestellt. Muss hier tatsächlich Bewertung nach § 111 Nr. 3 GNotKG / § 100 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG erfolgen?
maxundmoritz_2005
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#4

26.04.2018, 15:13

Hallo!

Also wenn es einen "besonderen Antrag" erfordert, würde ich ihn nicht berechnen. Wenn die Regelung schon einen Antrag beinhaltet, dieser aber derzeit nicht gestellt werden soll, würde ich ihn - soweit möglich - ansetzen.

maxundmoritz
ems
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#5

30.04.2018, 12:50

Vielen Dank!
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