Selbst. Beweisverfahren dann Hauptsache und parallel Arrest

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Heureka
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#1

25.04.2018, 19:33

Folgender Sachverhalt:

Unsere Mandanten (2) lassen sich eine Mauer stellen, die sich am Ende als ruinös herausstellt und einsturzgefährdet ist. Es finden anfänglich außergerichtliche aber ohne Ergebnis verlaufende Verhandlungen zu einer Forderung i.H.v. 16.172,95 Euro statt. Da Sicherungen vor im Hauptsacheverfahren zu erstreitender Forderung(en) unausweichlich sind, wird selbständiges Beweisverfahren begonnen. Ein Ortstermin fand statt und zu dem hiernach erstellten und zu unseren Gunsten ausgefallenen Gutachten (Kosten für die Mängelbeseitigung i.H.v. 33.304,89 Euro sind danach notwendig) wurde vom Gericht Frist zur Stellungnahme gesetzt. Einwendungen gegen das Gutachten erfolgten allerdings nicht. Damit endet das selbständige Beweisverfahren. Erneute außergerichtliche Verhandlungen folgen - allerdings ohne Erfolg. Daraufhin wird von uns beantragt, das Hautpsachverfahren durchzuführen. Da uns zu Ohren kam, dass der Gegner Vermögenswerte beiseite schafft(e), haben wir parallel Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung gestellt. In dem Arrestverfahren wurde dann auch über die Hauptsache mündlich verhandelt und ein Vergleich geschlossen, nach dem die Arbeiten durch den Beklagten innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden sollen. Die Kostenentscheidung ist Folgende:

Kosten des Arrestverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von den weiteren Kosten (selbständiges Beweisverfahren und Hauptsache) trägt der Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3.
Streitwert für Hauptsache und Vergleich: 33.304,89 Euro und für den Arrest: 15.358,44 Euro

A) Zuerst einmal die Abschlussrechnung an unseren Mandanten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld lasse ich mal außen vor):

1) außergerichtlich RA-Kosten
1,6 GG 2300, 1008 VV (Wert: 16.172,95 Euro)
PTKP
MwSt.

2) selbst. BewVerf.
1,6 VerfG 3100, 1008 VV (Wert: 33.304,89 Euro)
0,75 Anrechnung der GG (Wert: 16.172,95 Euro)
1,2 TG 3104 VV (Wert: 33.304,89 Euro)
PTKP
MwSt.

3) Hauptsacheverf.
1,6 VerfG 3100, 1008 VV (Wert: 33.304,89 Euro)
1,6 Anrechnung der VerfG. des selbst. BewVerf.
Ergenis: 0,- Euro
PTKP
MwSt.

4) Arrestverf.
1,6 VerfG 3100, 1008 VV (Wert: 15.358,44 Euro)
0,8 VerfG 3101 VV (Wert: 33.304,89 Euro)
Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG (1,6 VerfG aus 48.663,33 Euro) ergibt keine Kürzung
1,2 TG 3104 VV (Wert: 48.663,33 Euro)
1,0 EinigG 1003 VV (Wert: 33.304,89 Euro)
PTKP
MwSt.

So weit, so gut.... Aber...
es ist, wie ich im Netz lesen konnte: "die im eA-Verfahren nach dem Hauptsachewert entstandene Differenz-Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG auf die im Hauptsacheverfahren entstandene 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG anzurechnen (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Müller-Rabe, a.a.O., Anhang II Rn. 28; Schönemann, a.a.O., N. Schneider, RVG prof. 05, 55; Volpert, RVG prof. 04, 145)"
Nur habe ich im Hauptsachverfahren keine VerfG Nr. 3100 VV mehr, auf die ich eine Anrechnung vornehmen könnte, da diese ja schon durch die VerfG aus dem selbst.BewVer. vollständig aufgebraucht wurde :kopfkratz


B) Eine Kostenausgleichung kann erst stattfinden, wenn klar ist, ob der Gegner die Arbeiten auch ausgeführt hat. Sollte dem so sein, würde die o. g. Kostenquotelung anzuwenden sein.

Gerichts- und Gutachterkosten mal außen vor gelassen und mit dem Wissen, dass A1) nicht festsetzbar ist - wie kann ich mir diese Rechnung dann vorstellen?
Die Kosten im Arrestverfahren werden ja gegeneinander aufgehoben aber die dort angefallene Termins- und Einigungsgebühr sind ja auch im Hauptsacheverfahren angefallen...

Kann mir da jemand weiter helfen? Ist mir an dieser Stelle leider zu hoch.

Und schon mal :thx an dieser Stelle.
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#2

26.04.2018, 09:01

Definitiv steht Dir eine 0,8 VG nach 3101 VV RVG nicht zu. Hier liegt kein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände vor. Darum berechnest Du ja auch nur eine 1,0 EG und keine 1,5 EG.
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#3

26.04.2018, 10:56

Hmm, hatte eine Vorlage aus dem Netz, da wird die 0,8 VerfG angesetzt... :kopfkratz
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/der-pr ... ich-f22380

Sonst bist du mit meiner Rechnung dakore?

Und was passiert bei der Kostenausgleichung? Da wurde ja Kostenaufhebung für das Arrestverfahren vereinbart. TG und EG für das Hauptsacheverfahren sind doch im GT zum Arrestverfahren angefallen.
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#4

26.04.2018, 11:08

Du müsstest aber die 0,8 auf die VG des Hauptsacheverfahrens anrechnen, da Dir für das Hauptsacheverfahren nicht mehr als eine 1,3 zusteht. Also kannst Du die Abrechnung der 0,8 auch direkt sein lassen. ;)

Ja, ansonsten bin ich mit Deiner Rechnung einverstanden.

Ich würde trotzdem die TG (natürlich nur aus dem Hauptsachewert) und EG bei der Kostenausgleichung ansetzen. Ganz egal wo die Vereinbarung geschlossen wurde; es wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen über die Ansprüche aus dem Hauptsacheverfahren und ein gerichtlicher Vergleich löst eine TG und eine EG aus.
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#5

26.04.2018, 11:22

Alles klar. Dann machen wir das mal so. Leuchtet ein.

:thx
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