Gebühr für Kaufvertrag nach dem GNotKG

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BlackWoman

#1

20.04.2018, 15:37

Hallo,

ich soll eine Rechnung eines Notars hinsichtlich eines KV für ein Grundstück prüfen. Darin hat dieser als Geschäftswert nach § 112 GNotKG den Kaufpreis angesetzt und eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 abgerechnet. Stimmt das denn so? Denn ich meine mich zu erinnern, mal gelesen zu haben, dass sich der Geschäftswert nach der Höhe der Grundschuld bemisst ??
Kann mir da vielleicht jemand helfen?

:thx
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

20.04.2018, 17:27

BlackWoman hat geschrieben:Hallo,

ich soll eine Rechnung eines Notars hinsichtlich eines KV für ein Grundstück prüfen. Darin hat dieser als Geschäftswert nach § 112 GNotKG den Kaufpreis angesetzt und eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 abgerechnet. Stimmt das denn so? Denn ich meine mich zu erinnern, mal gelesen zu haben, dass sich der Geschäftswert nach der Höhe der Grundschuld bemisst ??
Kann mir da vielleicht jemand helfen?

:thx
Lies doch den Wortlaut von § 112 GNotKG im Gesetzestext nach. Danach bemisst sich der Wert nach dem zugrundeliegenden Beurkundungsverfahren, und bei einem Kaufvertrag ist das natürlich der Wert dieses Kaufvertrags, der in der Regel der Kaufpreis (plus eventuelle Hinzurechnungen nach § 47 GNotKG, sofern der Verkehrswert Grundstück nach § 46 nicht höher ist). Es wird aus deinem Fragebeitrag auch gar nicht klar, welche Grundschuld du meinst, und wie gesagt bei Beurkundung eines Kaufvertrags bildet dieser natürlich den Wert, und nicht irgendwelche vorhandenen (abzulösenden) oder später neu zu bestellenden Grundschulden, die doch auch einen ganz anderen Wert hätten, so dass deine Gedanken mir ziemliclh willkürlich erscheinen.

Der Wert des Beurkundungsverfahrens ist im übrigen nach §§ 35, 86 zu bestimmen, das heißt, evtl. mit in der Urkunde enthaltene zum Kaufvertrag gegenstandsverschiedene Dinge wie z. B. Rechtswahl, Vorkaufsrechtsbestellung mehrerer Käufer untereinander, Erklärungen zur Umsatzsteueroption usw., würden in diesen Gesamtwert dann mit einfließen.

Ob dann die Vollzugsgebühr KV 22110 mit 0,5 Gebühr entstanden ist, oder eine der nachfolgend bestimmten evtl. geringeren Gebühren, z. B. KV 22110, 22112 mit Höchstbeträgen von je 50 Euro für einholung öffentlich-rechtlicher Zeugnisse, hängt von der Anzahl der notwendig gewesenen Vollzugstätigkeiten, siehe Vorbem. 2.2.1.1 Nrn. 1 - 11, ab. Zum Beispiel würde allein die Einholung einer Löschungsbewilligung für zu löschende Grundschulden zum Anfall der 0,5 aus dem Wert des Grundstückskaufvertrags führen, und die Frage, wie diese Vollzugsgebühr ggf. zwischen Verkäufer und Käufer aufzuteilen ist, hängt von der internen Kostenverteilung im Kaufvertrag ab. All diese Fragen bedürfen vieler weitgehender einzelner Informationen über Inhalt und notwendig gewesene Vollzugstätigkeiten und können ohne dies nicht sinnvoll beantwortet werden. Aber Verkäufer und Käufer haften dem Notar gegenüber jedenfalls gesamtschuldnerisch §§ 29 - 32 GNotKG für entstandene Vollzugsgebühren KV 22110 ff. und etwaige Betreuungsgebühr KV 22200.

Detailgenauere Kostenprüfungen könnte ich bei Übermittlung der fehlenden Informationen auch im Rahmen meines entgeltlichen Dienstes "Notarkosten-Dienst" wie auf meiner Internetseite beschrieben vornehmen.
Aber irgendwelche Zweifelsfragen zur Kostenberechnung wird auch der Notar dem Kostenschuldner oder seinem Anwalt auf Anfrage sicher gern kostenlos beantworten müssen.

P.S.
Nachträglich fällt mir ein, was du meinen könntest mit der Vollzugsgebühr nach dem Wert der Grundschuld: Für Fälle, wo eine zu löschende Grundschuld relativ gering im Verhältnis zum Wert des Kaufvertrags wird diskutiert und ist streitig, ob der Notar anstelle für die Einholung einer Vollzugsgebühr, die aus den oben genannten Gründen immer zur 0,5 aus Wert Kaufvertrag führt, als "billigere" Lösung sich mit dem Entwurf der Löschungsbewilligung beauftragen kann und insoweit dann keinen Vollzugsauftrag geben kann. Man würde dann für die entworfene Löschungsbewilligung nur eine 0,5-Gebühr für den Entwurf KV 24102, 21201 berechnen aus dem geringeren Wert § 53 des Grundpfandrechts.
Mehrheitlich wird es aber - auch von der Notarkasse München, der Kostenprüfung für Notare in Bayern - so gesehen, dass diese Möglichkeit nicht besteht und die Vorbem. 2.2 Abs. 2 GNotKG es nicht zulässt, aus Vereinfachungsgründen soll für zum Grundbuchvollzug notwendige Vollzugstätigkeiten, wozu auch der Entwurf der Erklärungen gehört, immer nur die Vollzgusgebühranstelle der Entwurfsgebühr entstehen. Eine "Mindermeinung" (z. B. Waldner in GNotKG für Anfänger, zuletzt auch Notar a. D. Holger Schmidt in Anm. zu einer Entscheidung LG Nürnberg/Fürth in Heft 12/2017 oder Heft 1/2018, wohl auch Klein in RNotZ 2015, 1) vertritt aber, dass dies dennoch möglich sei.
Ist eine sehr sehr schwierige Frage, zu der ich mir auch noch keine abschließende Meinung gebildet habe, könnte ich aber in entsprechendem Gutachten tiefschürfend behandeln und dabei die Interessen des Auftraggebers weitgehend zu berücksichtigen versuchen. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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