Notarielle Beurkundung auch bei Ergänzung Darlehensvertrag?

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Pitt
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#1

20.04.2018, 09:12

Ich habe hier einen notariell beurkundeten Darlehensvertrag. Der Darlehensvertrag musste notariell beurkundet werden, da er im Zusammenhang mit einem Kaufangebot über ein Grundstück geschlossen worden ist. Dieser Darlehensvertrag soll jetzt in zwei §§ um jeweils einen Punkt ergänzt werden. Chef (= nicht Notar) hat das Ganze nun als privatschriftliche Vereinbarung vorbereitet und ich frage mich, ob die Ergänzung nicht auch notariell beurkundet werden müsste? Kann mir dazu jemand etwas sagen?
Jenna
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#2

20.04.2018, 09:24

Die Ergänzung einer notariellen Urkunde muss m. E. auch beurkundet werden.
Fraglich ist, wer die Kosten dafür trägt, bzw. ob etwas vergessen wurde oder die Parteien nachverhandelt haben.
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#3

20.04.2018, 10:12

Das kommt darauf an.
Die notarielle Form ist nach §§311 b, 128 BGB nur für das Kaufangebot vorgeschrieben. Ob die Änderung nun auch der notariellen Form bedarf lässt sich ohne Kenntnis von der Ausgestaltung der Urkunde schlecht beurteilen. Tendenziell dürfte die notarielle Form nicht erforderlich sein, wenn lediglich der Darlehensvertrag geändert wird.

Die Ergänzung einer notariellen Urkunde bedarf nur der notariellen Form, wenn das beurkundete Rechtsgeschäft dieser auch bedurfte oder die Parteien dies vereinbart haben.
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#4

20.04.2018, 10:26

Kaufangebot und Darlehen sind in getrennten Urkunden vereinbart worden. Die Änderungen im Darlehensvertrag wurden nachverhandelt. So soll sich der Darlehensnehmer nun mit dem Darlehensgeber über Ausmaß und Umfang von Umbaumaßnahmen an dem zum Kauf angebotenen Objekt abstimmen, d. h. der jetzige Noch-Eigentümer soll die im Zeitraum zwischen Angebotserteilung und -annahme (bis 2025 möglich) von ihm beabsichtigten Umbaumaßnahmen immer vorab mit dem potentiellen Käufer abstimmen müssen. Der andere Punkt der Änderung betrifft eine Verrechnungsbestimmung, wonach unter bestimmten Umständen Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag mit dem Kaufpreisanspruch verrechnet werden können. Tja und das Ganze hat bei mir das Bauchgefühl ausgelöst, dass hierfür auch eine notarielle Beurkundung erforderlich sein könnte. Für mich lässt sich hier schwer abgrenzen, ob diese Ergänzung tatsächlich nur den Darlehensvertrag berührt.
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#5

20.04.2018, 10:41

Ist der Darlehensvertrag nach §9 Abs. 1 S.2 BeurkG Bestandteils des Kaufangebots geworden oder existieren die Urkunden komplett voneinander getrennt?

In letzterem Fall wüsste ich spontan nicht warum eine notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben sein sollte. Wurde zugleich eine Grundschuld bestellt?
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#6

20.04.2018, 11:11

Darlehensvertrag und Kaufangebot sind komplett getrennt, jeweils mit eigener UR-Nr. und der Darlehensvertrag wird im Kaufangebot selbst auch nicht erwähnt. In dem dem Kaufangebot beigefügten Kaufvertrag wird der Darlehensvertrag ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt. Es gibt dort nur die Passage "Der Käufer ist berechtigt, den Kaufpreis ganz oder teilweise durch Aufrechnung mit Ansprüchen aus Darlehen zu entrichten, die der Angebotsempfänger der ... KG (Verkäufer) gewährt hat". Im Darlehensvertrag wurde als Sicherheit unter anderem auch eine Grundschuld bestellt (neben Abtretung Mietansprüche).
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