Wert Beschluss zu einer Zustimmungserklärung

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Manfred Fisch
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#1

23.03.2018, 18:55

Folgender Sachverhalt:
1. Eine Gesellschaft wird an einen Dritten für EUR 5 Mio. veräußert.
2. Der Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft sieht einen Zustimmungsvorbehalt der Gesellschaft zur Abtretung vor.
3. Außerdem bedarf die Abgabe der Zustimmungserklärung wiederum des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung.
4. Kaufvertrag, Zustimmungserklärung und Zustimmungsbeschluss werden in einer Urkunde zusammengefasst.

Frage:
Welchen Wert würdet ihr für den Zustimmungsbeschluss ansetzen?

Mein Lösungsweg wäre:
Kaufvertrag, Wert: 5 Mio EUR
Zustimmungserklärung: EUR 1 Mio. (Hälfte des Wertes des zugestimmten Rechtsgeschäfts, max. EUR 1 Mio.)
Zustimmungsbeschluss zur Zustimmungserklärung: EUR 1 Mio.
Gesamtwert: EUR 7 Mio.

Begründung
Meiner Meinung nach beträgt der Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses EUR 1.000.000, da es sich vorliegend um den Zustimmungsbeschluss zu einer Zustimmung (und eben nicht zum Kaufvertrag!) handelt. Nach § 108 Abs. 2 GNotKG ist der Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses "wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht".

Nach dem Wortlaut des § 108 Abs. 2 GNotKG wäre also der Wert des Beschlusses so zu bestimmen, als hätte ich die Zustimmungserklärung (= Beurkundung des Geschäfts ..., auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht) beurkundet. Hätte ich diese beurkundet, wäre ein Wert von EUR 1 Mio. in Ansatz zu bringen.

Wie seht ihr die Sache? Gibt es andere Lösungswege oder -ansätze?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Manfred
Martin Filzek
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#2

25.03.2018, 16:23

Manfred Fisch hat geschrieben:Folgender Sachverhalt:
1. Eine Gesellschaft wird an einen Dritten für EUR 5 Mio. veräußert.
2. Der Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft sieht einen Zustimmungsvorbehalt der Gesellschaft zur Abtretung vor.
3. Außerdem bedarf die Abgabe der Zustimmungserklärung wiederum des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung.
4. Kaufvertrag, Zustimmungserklärung und Zustimmungsbeschluss werden in einer Urkunde zusammengefasst.

Frage:
Welchen Wert würdet ihr für den Zustimmungsbeschluss ansetzen?

Mein Lösungsweg wäre:
Kaufvertrag, Wert: 5 Mio EUR
Zustimmungserklärung: EUR 1 Mio. (Hälfte des Wertes des zugestimmten Rechtsgeschäfts, max. EUR 1 Mio.)
Zustimmungsbeschluss zur Zustimmungserklärung: EUR 1 Mio.
Gesamtwert: EUR 7 Mio.

Begründung
Meiner Meinung nach beträgt der Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses EUR 1.000.000, da es sich vorliegend um den Zustimmungsbeschluss zu einer Zustimmung (und eben nicht zum Kaufvertrag!) handelt. Nach § 108 Abs. 2 GNotKG ist der Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses "wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht".

Nach dem Wortlaut des § 108 Abs. 2 GNotKG wäre also der Wert des Beschlusses so zu bestimmen, als hätte ich die Zustimmungserklärung (= Beurkundung des Geschäfts ..., auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht) beurkundet. Hätte ich diese beurkundet, wäre ein Wert von EUR 1 Mio. in Ansatz zu bringen.

Wie seht ihr die Sache? Gibt es andere Lösungswege oder -ansätze?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Manfred
Eine interessante Frage, die mir in ähnlicher Form auch kürzlich bei Anfragen im Rahmen meines Notarkosten-Dienst-Angebots (siehe http://www.filzek.de unter Notarkosten-Dienst) begegnet ist, und die sich genau meiner Meinung nach nur mit genaueren Informationien zum Urkundenwortlaut und darüber hinaus der Frage danach, welche Satzung von welchem der beteiligten Rechtsträger eine Zustimmung zur Abtretug von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft (dann wohl durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer) oder der Gesellschafterversammlung (Beschluss) oder aller einzelnen Gesellschafter (rechtsgeschäftliche Zustimmung) oder wie hier wohl die Sachverhaltszusammenfassung zu verstehen ist, sowohl des Geschäftsführers als auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung derselben Gesellschaft erforderlich ist.

Oben in der SV.-Zusammenfassung ist in Abs. 1 Nr. 2 von einem notwendigen Zustimmungsvorbehalt der Gesellschaft zur Abtretung die Rede, wobei dies sich aus dem Gesellschaftsvertrag der "Zielgesellschaft" ergeben soll. Zielgesellschaft wäre doch aber die Gesellschaft, auf welche die Geschäftsanteile, die verkauft werden, übertragen werden sollen? Ist dies ein Versehen gewesen und gemeint war statt Zielgesellschaft die übertragende Gesellschaft? Das scheint mir wahrscheinlicher zu sein, deshalb die Nachfrage. Aber wie auch immer: auch wenn es ein solcher Zustimmungsvorbehalt bei der aufnehmenden (Käufer-) Gesellschaft sein sollte, lässt sich das Problem der kostenrechtlichen Bewertung wohl nur vor dem folgenden Hintergrund verstehen und lösen:

Die reine rechtsgeschäftliche Zustimmung der Gesellschaft, vertreten durch den oder die Geschäftsführer, oder auch die manchmal erforderliche Zustimmung aller einzelnen Gesellschafter oder bestimmter Gesellschafter, wäre als notwendige Sicherungs- und Durchführungserklärung, die allein und aussschließlich dem beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag dient, gegenstandsgleich gem. § 109 Abs. 1 - also deshalb gar nicht zu bewerten, weshalb also auch der Teilwertvon 1.000.000 Euro insoweit nicht in den Gesamtwert §§ 35, 86 einfließen könnte und es dann statt 7 Mio. Euro nur 6 Mio. Euro (letzteres soweit sich der weitere Vorgang Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung wirklich auf 1.000.000 Euro Höchstwert beschränken ließe).
Die Regelungen für Zustimmungen in § 98 wären dann insoweit für die rechtsgeschäftliche Zustimmung der Gesellschaft mit dem Höchstwert von 1.000.000 Euro anwendbar.
Hat man es jedoch mit Beschlüssen zu tun, wird allgemein die Vorschrift § 108 Abs. 2 als vorrangige Spezialnorm angesehen und die Anwendung von § 98 ausgeschlossen.

Ich vermute mal, dass die "Konstruktion" Zustimmung durch Gesellschaft per Geschäftsführer und dazu dann Zustimmung der Gesellschafterversammlung so von den Beteiligten oder deren Anwälten oder Steuerberatern "erdacht" wurde, um letztlich doch in den "Genuss" der Höchstwertvorschrift von 1.000.000 Euro aus § 98 anstelle des sonst bei Beurkundung von Beschlüssen (§ 108 II ) anwendbaren Höchstwertes von 5.000.000 Euro zu kommen. Insofern würde mich die Regelung im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, für die eine Zustimmung in dieser Form erforderlich sein soll, mal im genaue Wortlaut interessieren. Wenn diese tatsächlich so formuliert ist, dass zunächst die Gesellschaft - durch Geschäftsführer - zustimmen muss und dann dieser Zustimmung die Gesellschaft durch Gesellschafterversammlung in form eines Beschlusses (der immer gegenstandsverschieden zum Vertrag wäre wegen § 110 Nr. 1) lässt sich aus Sicht der Mandanten und an möglichst geringen Gebühren interessierten Beteiligten natürlich irgendwie vertreten und verteidigen.
Auf der anderen Seite würde man aber fragen, ob im Ergebnis aber nicht eben doch nur die Gesellschafterversammlung durch Beschluss damit dem Kauf- und Abtretungsvertrag zustimmt (und nicht nur der rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Geschäftsführers, die für sich allein ja auch gar nicht ausreichend wäre) zustimmt und es somit beim in aller soweit mir ersichtlichen bisherigen Kommentar- und Anleitungsliteratur für solche Fälle vertreten wird mit Wert nur nach § 108 und hier eben Höchstwert 5.000.000 Euro.

Deshalb habe ich mich in ähnlichen Fällen für einen Wert von dem Wert des rechtsgeschäftlichen Abtretungsvertrags (begrenzt nur allgemein auf 60 Mio. Euro, im Fragefall dann auch 5 Mio. Euro) plus dem Wert des Beschlusses nach § 108 (hier 5 Mio. Euro) ausgesprochen und Wertaddition §§ 35, 86, 110 Nr. 1 für die einheitliche 2,0-Beurkundungsverfahrensgebühr KV 21100 (im Fragefall dann 10 Mio. Euro).

Schlage für solche Fälle gründliche Begutachtung durch kostenrechtliches Kurzgutachten mit Berechnungsvorschlag im Rahmen des Notarkosten-Dienstes vor, bei dem die Motivation und Interessenlage des jeweiligen Auftraggebers gern soweit als vertretbar berücksichtigt würde.
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#3

25.03.2018, 18:01

Hallo Martin, Zielgesellschaft (also das Target, das verkauft werden soll) ist schon richtig.

Und ja, es geht um die Sache, zu der du kürzlich ein Gutachten erstellt hast. Allerdings kann ich mich bei oben geschildertem Sachverhalt mit dem mir mitgeteilten Ergebnis (das Gutachten selbst liegt mir nicht vor, wir vertreten den Kostenschuldner) nicht anfreunden. Der Abtretung der nach Satzung vinkulierten Anteile wird durch die Geschäftsführung der Zielgesellschaft zugestimmt. Es handelt sich folglich nicht um einen Zustimmungsbeschluss analog § 179a AktG. In letzterem Fall würde auch ich von der unmittelbaren Zustimmung der Gesellschafter (mit den sich daraus ergebenden Werten) ausgehen, da es sich hierbei um ein originäres Recht der Gesellschafter handelt. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, es handelt sich lediglich um die durch Beschluss erteilte Zustimmung zu einer Zustimmungserklärung. Es wird ausdrücklich nicht der Abtretung der Anteile, sondern der Zustimmung der Abtretung der (so vinkulierten) Anteile zugestimmt.

Und nein, die Satzung wurde nicht im Vorfeld "kostenoptimiert" gestaltet :)

PS: Natürlich ist die Mitbeurkundung der Zustimmungserklärung der Gesellschaft nicht gesondert zu bewerten. Gesmtwert der Urkunde beträgt demnach EUR 6 Mio. So habe ich das auch dem beurkundenden Notar dargelegt. Ist mir hier in der Eile durchgerutscht, Sorry!
Martin Filzek
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#4

26.03.2018, 13:37

Manfred Fisch hat geschrieben:Hallo Martin, Zielgesellschaft (also das Target, das verkauft werden soll) ist schon richtig.

Und ja, es geht um die Sache, zu der du kürzlich ein Gutachten erstellt hast. Allerdings kann ich mich bei oben geschildertem Sachverhalt mit dem mir mitgeteilten Ergebnis (das Gutachten selbst liegt mir nicht vor, wir vertreten den Kostenschuldner) nicht anfreunden. Der Abtretung der nach Satzung vinkulierten Anteile wird durch die Geschäftsführung der Zielgesellschaft zugestimmt. Es handelt sich folglich nicht um einen Zustimmungsbeschluss analog § 179a AktG. In letzterem Fall würde auch ich von der unmittelbaren Zustimmung der Gesellschafter (mit den sich daraus ergebenden Werten) ausgehen, da es sich hierbei um ein originäres Recht der Gesellschafter handelt. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, es handelt sich lediglich um die durch Beschluss erteilte Zustimmung zu einer Zustimmungserklärung. Es wird ausdrücklich nicht der Abtretung der Anteile, sondern der Zustimmung der Abtretung der (so vinkulierten) Anteile zugestimmt.

Ich vermute mal, dass die im letzten Satz ausgedrückte Sichtweise das Kernproblem dieses schwierigen kostenrechtlichen Falls sein könnte: Letztlich sehe ich es bisher (hatte bislang aber auch nur eingeschränkte auszugsweise Informationen vorliegen) so, dass zwar die Zustimmung durch die Gesellschaft abgegeben werden muss und damit zwar schon vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer, letztlich aber dessen Zustimmung unter dem Vorbehalt steht, dass die Gesellschafterversammlung der Abtretung in der Form des Beschlusses durch Mehrheitsentscheidung zustimmt, wobei eben diese andere Beurkundungsart für Beschlüsse und die Anordnung in § 110 Nr. 1 zur Annahme von Gegenstandsverschiedenheit zum Vertrag und zugleich Wertaddition mit den für Beschlüsse vorgesehenen Werten nach der Spezialnorm § 108 (ohne § 98) führt. Den Zustimmungsbeschluss als nur zu einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Geschäftsführers für die Gesellschaft anzusehen, würde ja bedeuten, dass eine so allein gar nicht mögliche (weil die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung zur Abtretung hinzu kommen muss) Zustimmung bewertet würde. Wenn das so möglich wäre mit dann der Begrenzung (indirekt) über § 98 würde ja § 108 Abs. 2 (siehe hierzu auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/11471 S. 283 f.) "leer laufen" und praktisch in jedem Fall einer notwendigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung zur Abtretung von Anteilen könnte durch eine entsprechende Formulierung "wir stimmen der durch die Gesellschaft bzw. die Geschäftsführung erteilten Zustimmungserklärung" zu im Wortlaut des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu diesem Ergebnis führen.

Wegen des Auftragsverhältnisses zu dem anfragenden Notariat bin ich mir unsicher, ob wegen meiner privatrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung über Sache, Auftrag selbst usw. eine weitere Diskussion dieser Fragen in diesem Internetforum möglich / zulässig / gewollt ist und würde vorschlagen, entsprechende Diskussionen zwischen Kostenschuldner bzw. Euch als deren Vertreter und dem betroffenen Notar weiter zu führen und hier erst mal ohne vorheriges Einverständnis des zuständigen Notars wohl keine weiteren Stellungnahmen in diesem Forum abgeben, das ich aber natürlich gern weiter verfolge auf deine oder anderer Stellungnahmen zu dieser allgemein und abstrakt ja hochinteressanten Frage, die vielleicht auch bei dem einen oder anderen Prüfer oder Notariat schon mal aufgetaucht ist und untersucht wurde? Ebenso könnte es vielleicht sein, dass in gesellschaftsrechtlicher Spezialliteratur schon mal kostenrechtliche Überlegungen in die eine oder andere Richtung geäußert wurden? Wäre für Fundstellen jederzeit dankbar.


Und nein, die Satzung wurde nicht im Vorfeld "kostenoptimiert" gestaltet :)

PS: Natürlich ist die Mitbeurkundung der Zustimmungserklärung der Gesellschaft nicht gesondert zu bewerten. Gesmtwert der Urkunde beträgt demnach EUR 6 Mio. So habe ich das auch dem beurkundenden Notar dargelegt. Ist mir hier in der Eile durchgerutscht, Sorry!
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#5

26.03.2018, 14:17

Martin Filzek hat geschrieben:Wenn das so möglich wäre mit dann der Begrenzung (indirekt) über § 98 würde ja § 108 Abs. 2 (siehe hierzu auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/11471 S. 283 f.) "leer laufen" und praktisch in jedem Fall einer notwendigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung zur Abtretung von Anteilen könnte durch eine entsprechende Formulierung "wir stimmen der durch die Gesellschaft bzw. die Geschäftsführung erteilten Zustimmungserklärung" zu im Wortlaut des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu diesem Ergebnis führen.
Genau so liegt der Fall hier!

Martin Filzek hat geschrieben:Wegen des Auftragsverhältnisses zu dem anfragenden Notariat bin ich mir unsicher, ob wegen meiner privatrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung über Sache, Auftrag selbst usw. eine weitere Diskussion dieser Fragen in diesem Internetforum möglich / zulässig / gewollt ist und würde vorschlagen, entsprechende Diskussionen zwischen Kostenschuldner bzw. Euch als deren Vertreter und dem betroffenen Notar weiter zu führen und hier erst mal ohne vorheriges Einverständnis des zuständigen Notars wohl keine weiteren Stellungnahmen in diesem Forum abgeben, das ich aber natürlich gern weiter verfolge auf deine oder anderer Stellungnahmen zu dieser allgemein und abstrakt ja hochinteressanten Frage, die vielleicht auch bei dem einen oder anderen Prüfer oder Notariat schon mal aufgetaucht ist und untersucht wurde? Ebenso könnte es vielleicht sein, dass in gesellschaftsrechtlicher Spezialliteratur schon mal kostenrechtliche Überlegungen in die eine oder andere Richtung geäußert wurden? Wäre für Fundstellen jederzeit dankbar.[/i]
Kein Problem, kann ich nachvollziehen!

Ich habe ja noch die vage Hoffnung, dass einer der anderen stillen Mitleser noch seine Meinung zum Besten gibt ;)
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#6

27.03.2018, 12:23

Manfred Fisch hat geschrieben:
Martin Filzek hat geschrieben:Wenn das so möglich wäre mit dann der Begrenzung (indirekt) über § 98 würde ja § 108 Abs. 2 (siehe hierzu auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/11471 S. 283 f.) "leer laufen" und praktisch in jedem Fall einer notwendigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung zur Abtretung von Anteilen könnte durch eine entsprechende Formulierung "wir stimmen der durch die Gesellschaft bzw. die Geschäftsführung erteilten Zustimmungserklärung" zu im Wortlaut des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu diesem Ergebnis führen.
Genau so liegt der Fall hier!

Hier mit etwas Abstand und weiterem Nachdenken über den Fall noch einmal meine Überlegungen zur Anwendbarkeit von § 108 Abs. 2, ohne § 98, auf diesen Fall:

Wenn ich im oben zitierten Absatz beklage, bei dieser Sichtweise (es sei möglich, erst den Geschäftsführer die Zustimmung abgeben zu lassen als rechtsgeschäftliche Erklärung, ohne Beschluss, und dann durch Beschluss dessen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung zuzustimmen) würde § 108 Abs. 2 GNotKG "leer laufen" sollte dies natürlich auch bedeuten, dass das meiner Meinung nach nicht möglich ist bzw. es sich um einen logischen Denkfehler handelt und diese Konstruktion rechtsmissbräuchlich wäre. weshalb es also beim Wertansatz über §108 mit Höchstwert 5 Mio. Euro in solchen Fällen bleiben muss.

Hintergrund ist doch Folgendes: wenn der Geschäftsführer für seine Zustimmung zu einem Abtretungsvertrag die Zustimmung der Gesellschafterversammlung braucht, kann er diese Zustimmung doch nur dann rechtlich wirksam erteilen, ohne seine Pflichten zu verletzen, wenn er vorher die Meinung der Gesellschafterversammlung (die nur durch Beschluss möglich ist) über diese Frage eingeholt hat. Nur die Gesellschafterversammlung ist damit rechtlich in der Lage, über die Zustimmung zur Abtretung zu entscheiden, und entsprechend ist dieser Beschluss nach dem Wert des Abtretungsgeschäfts und der Höchstwerte § 108 zu bewerten. Es dann so darzustellen, als sei es auch möglich, eine "Zustimmung" des Geschäftsführers bzw. der Gesellschaft (die ja die Beschlussentscheidung über die Anteilsabtretung voraussetzt) kann dann nur dadurch motiviert sein, so zu versuchen, in den Genuss der Gebührenvergünstigungen für rechtsgeschäftliche Zustimmungen allgemein (§ 98 Höchstwert 1 Million Euro) zu kommen und widerspricht daher den Wertungen des Gesetzgebers (vgl. oben genannte Gesetzesbegründung zu § 108 Abs. 2).


P.S. (hinzugefügt 29.03.02018 ca. 13 Uhr): Nachträglich ist mir noch aufgefallen, dass nach der Schllderung von Manfred hier ja alle Gesellschaftsanteile übertragen werden, während ich nach den davor erhaltenen Informationen nur von einer Antelsübertragung (nicht sämtlicher Anteile) ausgegangen bin. Insofern könnte die hier aufgetretene Diskussion um den Höchstwert der Zustimmungen bzw. Beschlüsse zur Zustimmung zur Abtretung irrelevant sein, wenn man mit Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 1285 ff., speziell 1290, 1291 f. sowie auch Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Rn. 21.844 davon ausgeht, dass durch die wahrscheinlich beim Abtretungsvertrag vorliegende Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter Zustimmungserfordernisse entfallen, so dass ggf. in Anwendung von § 21 GNotKG allein die rechtsgeschäftliche Übertragung (ohne Hinzurechnung vorsorglich mit beurkundeter Zustimmungen bzw. Beschlüsse zur Zustimmung zur Anteisübertragung) zu bewerten wäre.
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#7

13.04.2018, 15:27

Lieber Martin,

der Zustimmungsbeschluss ist nach der Satzung nach Abgabe der Zustimmungserklärung durch die GF zu fassen. Bis dahin ist die Zustimmungserklärung des GF schwebend unwirksam. Was soll daran rechtsmissbräulich sein?

Fallen Gesellschafter und Geschäftsführer auseinander, kann das durchaus Sinn ergeben. Aber hier ist der Fall noch viel schlimmer: Alleingesellschafter und GF sind auch noch personenidentisch.

Aus meiner Sicht hätte es weder einer Zustimmungserklärung des GF (zu seinem eigenen Tun als verkaufendem Gesellschafter) und erst Recht keines Beschlusses des verkaufenden Alleingesellschafters zur Genehmigung der Vornahme seines Rechtsgeschäfts als verkaufendem Alleingesellschafter bedurft (protestatio facto contraria non valet).

Gegenstand des Beschlusses ist lediglich die Zustimmung zu einer (schwebend unwirksamen) Zustimmungserklärung.

Beste Grüße
Manfred
Martin Filzek
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#8

15.04.2018, 15:56

Lieber Manfred,

ich vermute mal, dass du das am 29.03. schon hinzugefügte P.S. in meinem letzten Beitrag übersehen hast?

Herzliche Grüße

Martin
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