Gebühr Nr. 3100 oder 3101?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Adora Belle
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#11

19.03.2018, 10:16

Es wird nicht angerechnet, BGH Beschluss vom 10.12.2009 – Az: ZB 41/09. Gegenüber Eurem Mandanten sowieso nicht, der muss jeden seiner Anwälte natürlich voll bezahlen. Aber auch gegenüber dem Gegner erfolgt keine Anrechnung. Die Erforderlichkeit spielt nur eine Rolle, wenn innerhalb der Instanz der Anwalt gewechselt wird.
BlackWoman

#12

19.03.2018, 11:05

Ok danke, dann kann ich wirklich nur die 0,8 VG abrechnen.
Manchmal kann einem der Chef so dermaßen verunsichern, obwohl man eigentlich weiß, dass man Recht hat. :pfeif
JenniJenni
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#13

22.03.2018, 15:44

Hallo ihr Lieben,

ich habe zu dem Thema auch noch eine Frage:

Unser Mandant wurde verklagt. Wir haben die Verteidigung angezeigt und Fristverlängerung für die Klageerwiderung beantragt. Unser Mandant ist selbst mit dem gegnerischen RA in Vergleichsverhandlungen eingetreten. Wir selbst haben nicht mit dem Gegner verhandelt, das lief alles direkt über unseren Mandanten. Die Gegenseite hat nach unserer Verteidigungsanzeige schriftsätzlich das Ruhen des Verfahrens aufgrund der Vergleichsverhandlungen angeregt. Wir hatten Frist zur Stellungnahme. Zwischenzeitlich wurde der Vergleich dann außergerichtlich (direkt zwischen unserer Mandantin und dem gegnerischen RA) geschlossen. Wir haben dem Gericht dies dann mitgeteilt und vor diesem Hintergrund ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beantragt. Sobald unsere Mandantin gezahlt hatte, wurde die Klage von der Gegenseite zurückgenommen.

Da unsere Mandantin sich im Vergleich dazu verpflichtet hat, die Kosten zu tragen, hat die Gegenseite einen KFA nach § 104 gestellt. Wir hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Da der KFA in Ordnung war, haben wir dazu nicht nochmal Stellung genommen. Sodann erging der KFB, welchen wir geprüft und zur Zahlung an den Mandanten weitergereicht haben.

Nun (endlich :)) meine Frage:

Ist durch die Prüfung des KFB evtl. die volle 1,3 Verfahrensgebühr nach VV 3100 auf unserer Seite entstanden? Durch den Antrag auf Ruhen des Verfahrens wohl leider nicht, da dieser lt. RVG-Kommentar keinen Sachantrag darstellt (was ja auch einleuchtet). Eine Einigungsgebühr ist wohl auch nicht angefallen, da wir unseren Mandanten nicht bzgl. des Inhalts des Vergleichs beraten haben (wir haben nur auf das Prozessrisiko bei Durchführung des Verfahrens hingewiesen und zum Vergleichsabschluss geraten).

Hier nur eine 0,8 Verfahrensgebühr nach VV 3101 abzurechnen, ist meinem Chef irgendwie zu wenig ;) Daher versuche ich nun irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu finden, hier noch mehr abrechnen zu können (zumindest eine 1,3 Verfahrensgebühr wäre gut :))

Wie ist eure Meinung dazu?

Liebe Grüße und danke schon mal!
Jenny
Sonnenkind
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#14

22.03.2018, 15:59

Was mir hier so in den Sinn kommt: Habt ihr zufällig bei eurer Verteidigungsanzeige auch die kostenpflichtige Klageabweisung beantragt?
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Anahid
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#15

23.03.2018, 09:06

Ohne Klageabweisungsantrag wird sich Dein Chef mit einer 0,8 zufrieden geben müssen. Mehr ist nämlich nicht entstanden. Die Prüfung des KFB rechtfertigt m.E. keine 1,3 VG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
JenniJenni
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#16

23.03.2018, 14:24

Nein, wir haben leider bei der Verteidigungsanzeige noch nicht die Klageabweisung beantragt :( Dann wird es wohl bei der 0,8 Verfahrensgebühr bleiben. Oder hat vielleicht noch jemand eine "zündende Idee"?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten!
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Adora Belle
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#17

23.03.2018, 14:28

Meine ist, in Zukunft immer sofort den Abweisungsantrag zu stellen, wenn ich schon was schreibe.
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