Gegenstandswert UB m. E.

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Erdbeerliiiebe

#1

22.03.2018, 15:57

Wir haben folgende Urkunde:

"Bescheinigung der Echtheit der Unterschriften der Vorstandsmitglieder sowie Prokuristen der XXX AG,

1. Max Müller
2. Max Mustermann

Berlin, den


______________
Vorstand


______________
Prokurist



Die vorstehenden, heute vor mir in den Geschäftsräumen der XXX AG, vollzogenen Unterschriften der Herren....

Mitwirkungsverbot

Bescheinigung § 21 BNotO"



Ich bin zunächst der Meinung, dass das eine Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf ist.

Aaaaber nach welchem Wert?

1) Stammkapital der Gesellschaft? Bei einem solchen Entwurf erscheint mir der Ansatz des Stammkapitals (über 1 Mio.) als nichtverhältnismäßig. Auch geht es hier lediglich um die Personenbescheinigung. Diese soll im Ausland vorgezeigt werden, dass der Vertragspartner sichergeht, dass die Mitglieder unterzeichnet haben. Das entsprechende Rechtsgeschäft ist uns nicht bekannt.

2) Anderenfalls kam mir pro Person § 36 Abs. 3 als Hilfswert in Betracht. Aber auf diesen soll ja nur ausgewichen werden, wenn nichts anderes mehr geht. Man könnte vll auch nur 1 % des Stammkapitals nehmen.

Hat jmd. vll ähnliches abgerechnet oder eine kreative Idee, die irgendwie fundiert ist? :thx


Viele Grüße
Revisor
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#2

22.03.2018, 16:07

Es könnte sich hier wohl um eine unter Nr. 25104 KV GNotKG zu subsumierende Tatsachenbescheinigung handeln, für die eine 1,0 Gebühr entsteht.
Der Wert würde dann gem. § 36 Abs. 2, 3 GNotKG regelmäßig mit (je) 5000 Euro anzunehmen sein, vgl. Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl., RdNr. 2651).
Auch ein Betrag von 1% des Stammkapitals wäre denkbar und könnte angemessen sein (vgl. hierzu Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., RdNr. 17 zu KV Nr. 25104).
So groß ist der Unterschied zu 5.000 € ja auch nicht.
Martin Filzek
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#3

23.03.2018, 14:06

Zunächst noch zur Überschrift des Fragebeitrags:
1. Es gibt im GNotKG keinen "Gegenstandswert", nur einen Geschäftswert
2. Von einer Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf zu sprechen war beim Überlegen auch mein erster Gedanke mit dem Argument, der Notar habe hier einen Text entworfen, auf dem die Beteiligten eine Unterschriftsprobe (also ein Unterschrifts-Probeblatt) entworfen. Andererseits ist der Entwurf dann aber doch so winzig, dass er eigentlich nur überflüssige Angaben enthält, die auch in den anschließenden Beglaubigungstext hätten aufgenommen werden können, und die zuvor schon gegebene Antwort von Revisor deutet ja auch in die Richtung, dass anstatt der Entwurfsgebühr KV 24101, 21200 (1,0 Gebühr, mindestens 60 Euro) hier insgesamt eine Bescheinigung mit einer 1,0-Gebühr KV 25104 (diese ist allerdings ohne Mindestgebühr zu errechnen) einschlägiger sein könnte.

Erdbeerliiiebe hat geschrieben:Wir haben folgende Urkunde:

"Bescheinigung der Echtheit der Unterschriften der Vorstandsmitglieder sowie Prokuristen der XXX AG,

1. Max Müller
2. Max Mustermann

Berlin, den


______________
Vorstand


______________
Prokurist



Die vorstehenden, heute vor mir in den Geschäftsräumen der XXX AG, vollzogenen Unterschriften der Herren....

Mitwirkungsverbot

Bescheinigung § 21 BNotO"



Ich bin zunächst der Meinung, dass das eine Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf ist.

Siehe hierzu oben bereits das kursiv Gedruckte, da das Entworfene so gering ist (um es noch zugespitzter zu formulieren: kann der Notar den "Entwurf" eines Blanko-Zeichnungsblatts für Unterschriften berechnen, wenn es nur ein weißes Papier ist, auf dem dann die Unterschriften vollzogen werden? würde wohl kaum gehen, da es an einem Entwurf fehlt, hier werden zumindest noch Unterschriftsfelder vorgegeben für zwei unterschiedliche Unterschriften) und zugleich das enthält, was in einer Bescheinigung vom Notar hätte angegeben werden müssen, wird wohl die Bescheinigungsgebühr zutreffender sein, vgl. auch neben den von Revisor angegebenen Nachweisen (die sich ja nur auf den indirekt vergleichbaren Fall einer Legitimationsprüfung von Darlehensnehmern bei Grundschuldbestellungen u. Ä. beziehen) auch den ziemlich ähnlichen Fall "Bescheinigung überdie Echtheit einer Namenszeichnung" in Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Rn. 13.16 ff., wo auch nach einem Wert § 36 II, III von 5.000 Euro eine Bescheinigungsgebühr 25104 (1,0) mit 45 Euro berechnet wurde./i]


Aaaaber nach welchem Wert?

1) Stammkapital der Gesellschaft? Bei einem solchen Entwurf erscheint mir der Ansatz des Stammkapitals (über 1 Mio.) als nichtverhältnismäßig. Auch geht es hier lediglich um die Personenbescheinigung. Diese soll im Ausland vorgezeigt werden, dass der Vertragspartner sichergeht, dass die Mitglieder unterzeichnet haben. Das entsprechende Rechtsgeschäft ist uns nicht bekannt.

2) Anderenfalls kam mir pro Person § 36 Abs. 3 als Hilfswert in Betracht. Aber auf diesen soll ja nur ausgewichen werden, wenn nichts anderes mehr geht. Man könnte vll auch nur 1 % des Stammkapitals nehmen.

Hat jmd. vll ähnliches abgerechnet oder eine kreative Idee, die irgendwie fundiert ist?
:thx

[i]Hierzu nur einige Bemerkungen: "Das entsprechende Rechgtsgeschäft ist uns nicht bekannt." Solche Dinge liest man sehr häufig bei Fragen hier im Forum und sie stellen sich oft in der Praxis. Eigentlich ist, wie vielfach schon geschehen, dann dazu zu sagen: Wenn einem der Wert der Geschäfte, zu denen eine Urkunde benötigt wird, nicht bekannt ist, muss man die Beteiligten danach fragen, vgl. auch § 95 GNotKG Mitwirkungspflicht. Wenn diese keine Angaben machen, ist der Notar zur eigenen Wertschätzung, die dann auch Sanktionscharakter haben darf durch höher geschätzte Werte, berechtigt. Aber hier wird allgemein ja schon von der Anwendbarkeit von § 36 II, III und einem Ausgehen von dem Auffanghilfswert von 5.000 Euro ausgegangen, und auch eine Orientierung an Bruchteilen des Stammkapitals der Gesellschaft ist irgendwie noch vertretbar, obwohl das ja eigentlich sehr fraglich ist, denn das Stammkapital ist erstens nur ein Nominalwert, der mit dem "tatsächlichen" Verkehrswert der Gesellschaft nicht viel zu tun haben muss, und zweitens geht es hier ja gar nicht um die Gesellschaft, sondern die Geschäfte, die aufgrund des Unterschriftsproben-Blatts mit Beglaubigung gemacht werden sollen, was ganz andere Werte sind,
die man eben - theoretisch - mühsam erfragen müsste, um daraus dann geringe Bruchteile § 36 Abs. 1 zu schätzen. Aber weil niemand so viel Aufwand treiben will, wird ein Orientieren an dem Auffanghilfswert von 5.000 Euro schon toleriert. Es wird nur häufig übersehen, dass die 5.0000 Euro weder ein Mindestwert noch ein Regelwert sind und man nach Ermessen im Einzelfall die 5.000 Euro sowohl unter- als auch überschreiten kann bis zur Höchstwertgrenze 1 Million Euro.

Die Frage, ob man diesen Wert ein mal ansetzen kann - würde ich hier für richtiger halten, weil ja zwei Vertretungsberechtigte unterschreiben müssen für die jeweiligen Geschäfte - oder weil es 2 Personen und 2 Unterschriften sind jeweils gesondert bewerten muss, kann man auch so oder so sehen.
Im Ergebnis würde ich persönlich auch insgesamt 10.000 Euro als Wert nach § 36 II, III ansetzen und daraus dann die 1,0-Bescheinigungsgebühr KV 25104 berechnen (wären dann 75 Euro) und geringfügig andere Werte dürften auch wegen der fehlenden Offensichtlichkeit von Fehlern bei der Ermessensausübung höchstwahrscheinlich auch von allen Seiten (Kostenschldner, Kostenprüfung, ggf. spätere Gerichtsentscheidung) unbeanstandet bleiben.



Viele Grüße
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Erdbeerliiiebe

#4

29.03.2018, 17:19

Vielen lieben Dank euch beiden!

Sehr verständlich erklärt - hab's verstanden.

:notier direkt für meinen Beispielordner mit kniffligen Sachen.
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