Hallo Ihr Lieben,
folgendes: Wir haben eine Pfüb ausgebracht, auf dem Konto ist leider nichts, aber der Kunde hat ein Bankschließfach (steht in der Drittschuldnererklärung). Der Schuldner hat jetzt ja keinen Zugriff mehr auf dieses Schließfach. Können wir jetzt den GV beauftragen, dort sozusagen Einsicht zu nehmen und pfändbare Dinge herauszunehmen? Hatte von Euch schon einmal einen solchen Fall?
Ich bin gespannt!
LG
Moschele
PFÜb Öffnung Bankschließfach
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Das Recht, durch einen GV Zutritt zum Schließfach zu nehmen muss als Anordnung im PfÜB enthalten sein. Wenn das so ist, dann kannst Du selbstverständlich den GV beauftragen, das Ding auszuräumen und auf pfändbare Habe hin zu überprüfen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- mücki
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Wenn Zutritt zum Fach mitgepfändet, so wie du geschrieben hast.
Den Gerichtsvollzieher mit der Öffnung und (ganz wichtig) Pfändung der vorgefundenen Gegenstände beauftragen.
Falls du mal den Fall hast, dass du schon Kenntnis darüber hast, dass ein Schließfach existiert, solltest du den PfÜb nicht vom Gericht zustellen lassen, dann kannst du dem nämlich gleich einen Pfändungsauftrag beifügen und den GVZ nicht nur mit der Zustellung des PfÜb's sondern auch gleich mit der Pfändung beauftragen. (zumindest ging das früher mal)
Den Gerichtsvollzieher mit der Öffnung und (ganz wichtig) Pfändung der vorgefundenen Gegenstände beauftragen.
Falls du mal den Fall hast, dass du schon Kenntnis darüber hast, dass ein Schließfach existiert, solltest du den PfÜb nicht vom Gericht zustellen lassen, dann kannst du dem nämlich gleich einen Pfändungsauftrag beifügen und den GVZ nicht nur mit der Zustellung des PfÜb's sondern auch gleich mit der Pfändung beauftragen. (zumindest ging das früher mal)
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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...danke Ihr Lieben...
Also das werde ich ausprobieren..
Herzliche Grüße vom
Moschele
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