Hallo zusammen,
wir haben für unseren Mandanten im letzten Jahr einen Titel gegen eine UG erwirkt. Im Titel steht der Gegner als "(...) UG, vertreten durch den Geschäftsführer XY". Nun haben wir vom Gerichtsvollzieher leider die Mitteilung erhalten, dass die Gesellschaft gem. Auszug aus dem Handelsregister im Dezember aufgelöst wurde.
Ich hatte so einen Fall noch nie. Kann mir zufällig jemand sagen, ob es jetzt noch möglich ist, gegen den Geschäftsführer noch zu vollstrecken?
MfG
Tami
Auflösung einer UG - weitere ZV möglich?
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Ich nehme an, dass es eine haftungsbeschränkte UG war, dann ist das leider genau wie bei einer GmbH nicht mehr möglich.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Hallo,
mit einem Titel gegen die UG kann gegen den GF nicht vollstreckt werden.
S. Geiselmann
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Wegen Urlaubsvertretung wurde die Akte von mir erstmal auf WV gelegt, deswegen hatte ich jetzt eine Weile nicht auf den Beitrag/ die Kommentare reagiert.
Habe gerade nachgeschaut, ob es möglich wäre, gegen den Geschäftsführer über das Mahnverfahren einen Vollstreckungsbescheid zu bekommen, um dann gegen ihn persönlich zu vollstrecken. Ist das hier möglich? (wegen Haftungsbeschränkung)
Oder ist der Geschäftsführer nun verpflichtet, das Inso-Verfahren einzuleiten? Bei Insolvenzbekanntmachungen ist die Firma offensichtlich nicht eingetragen. Stehe gerade mit den mir zur Verfügung stehenden Informationen in einer Sackgasse. :-/
LG, Tami
Habe gerade nachgeschaut, ob es möglich wäre, gegen den Geschäftsführer über das Mahnverfahren einen Vollstreckungsbescheid zu bekommen, um dann gegen ihn persönlich zu vollstrecken. Ist das hier möglich? (wegen Haftungsbeschränkung)
Oder ist der Geschäftsführer nun verpflichtet, das Inso-Verfahren einzuleiten? Bei Insolvenzbekanntmachungen ist die Firma offensichtlich nicht eingetragen. Stehe gerade mit den mir zur Verfügung stehenden Informationen in einer Sackgasse. :-/
LG, Tami
- AliceImWunderland
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Eine UG ist wie eine GmbH zu behandeln. Hat der GF gegen seine Pflichten verstoßen, kann er persönlich in die Haftung genommen werden. Der Gläubiger hat allerdings die Beweispflicht.
Wenn Ihr Anhaltspunkte dafür habt, dass der GF gegen seine Pflichten verstoßen hat und Ihr könnt es auch beweisen, dann würde ich die Forderung gegen den GF nicht im Wege des Mahnverfahrens, sondern im Klagewege geltend machen. So könnt Ihr nämlich beantragen, dass die Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unterlaubter Handlung festgestellt wird. Damit ist diese Forderung insolvenzsicher und Ihr habt mehr Möglichkeiten in der ZV.
Wenn Ihr Anhaltspunkte dafür habt, dass der GF gegen seine Pflichten verstoßen hat und Ihr könnt es auch beweisen, dann würde ich die Forderung gegen den GF nicht im Wege des Mahnverfahrens, sondern im Klagewege geltend machen. So könnt Ihr nämlich beantragen, dass die Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unterlaubter Handlung festgestellt wird. Damit ist diese Forderung insolvenzsicher und Ihr habt mehr Möglichkeiten in der ZV.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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