Nachfestsetzung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Falbala146
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#1

15.03.2018, 15:27

Hallo,

ich würde mal gerne Eure Meinung hören.

Ich habe gerade einen Fall, da wurde in der zweiten Instanz ein Vergleich mit Kostenquote geschlossen. Wir haben daraufhin Ausgleichungsantrag gestellt und einen KFB bekommen. Die Gegenseite hat damals trotz Aufforderung ihre Kosten nicht angemeldet. Ein halbes Jahr später kommt nun die Gegenseite und will auch ihre Kosten festgesetzt haben. Bei der Durchsicht habe ich festgestellt, dass wir damals zu geringe Kosten geltend gemacht haben. Also habe ich die Kosten nochmal neu berechnet, bezüglich der noch nicht berücksichtigten Kosten mitgeteilt dass diese jetzt geltend gemacht werden, und außerdem eine 0,3 Verfahrensgebühr zusätzlich geltend gemacht dafür, dass die Gegenseite ihren Antrag verspätet abgegeben hat und wir die Akte wieder aus dem Keller holen mussten, unter Bezugnahme auf § 106 II ZPO.

Nun kam der KFB für die Gegenseite, in dem weder unsere nachträglich angemeldeten Kosten berücksichtigt waren noch die zusätzliche 0,3 Verfahrensgebühr, und das ohne jegliche Erläuterung. Es steht in der Berechnung für unsere Partei schlicht kein Betrag an der dafür vorgesehenen Stelle.

Dass das Gericht die 0,3 Verfahrensgebühr evtl. nicht anerkennen würde ist eine Sache, aber selbst die von uns ursprünglich zu wenig geltend gemachten Kosten? Laut Quote sollte die Gegenseite 5/6 der Kosten tragen, und jetzt haben die sogar einen höheren Betrag festgesetzt bekommen als unser Partei.

Die Rechtspflegerin des Gerichts ist wegen Umzuges der Abteilung telefonisch vorerst nicht erreichbar, sonst hätte ich sie mal gebeten mir das zu erklären. Lohnt es sich hier Erinnerung/Beschwerde einzulegen? Soll ich unsere zu wenig beantragten Kosten nochmal separat beantragen? Oder kriegen wir die gar nicht mehr, nur weil wir im ersten Antrag zu wenig angegeben haben?

Danke für ein wenig Hilfe...
sansibar
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#2

15.03.2018, 15:40

Ich halte das für einen Fehler des Gerichts und würde Beschwerde einlegen.
Grüße - sansibar
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Anahid
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#3

15.03.2018, 16:22

Eine 0,3 Gebühr steht Euch nicht zu. Die Gegenseite ist nicht verpflichtet, zu Eurem Kostenausgleichsantrag Stellung zu nehmen und innerhalb der 2-Wochen-Frist ihre Kosten anzumelden. Unterlässt sie dies, ergeht ein KFB, der von Euch zu prüfen ist. Da § 106 ZPO ausdrücklich vorsieht, dass eine Nachfestsetzung möglich ist, hat die Partei, die es verabsäumt hat den Kostenantrag zu stellen, die Möglichkeit dies nachträglich zu tun und dann ergeht über diesen Antrag ein gesonderter KFB. Der ursprüngliche KFB wird hiervon nicht berührt.

Wenn Ihr die Kosten in zu niedriger Höhe zur Ausgleichung angemeldet habt, könnt Ihr - wie wohl geschehen - Nachfestsetzung beantragen. Wird hierüber nicht entschieden (anscheinend scheint ja auch im KFB kein Hinweis auf eine Zurückweisung dieses Nachfestsetzungsantrags zu stehen), dann muss halt an die Entscheidung über diesen Antrag erinnert werden. Die 0,3 würde ich aber dabei schonmal streichen, denn die wird ohnehin zurückgewiesen.

Würde Deine Ansicht, dass hier eine 0,3 anfällt, weil die Gegenseite nachträglich anmeldet, stimmen, dann könnte im Umkehrschluss ja auch die Gegenseite eine solche Gebühr verlangen; schließlich wollt Ihr ja auch eine Nachfestsetzung haben. 8)
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#4

15.03.2018, 16:23

Auf jeden Fall! Die Nichtberücksichtigung eigener Kosten (Absetzung?) ohne jegliche Begründung ist verfahrensfehlerhaft und sollte zur Aufhebung des KFB bzw. zur Abhilfe führen.
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#5

15.03.2018, 16:45

Danke Euch allen! Das Argument, dass wir auch eine Nachfestsetzung wollen, ist allerdings richtig...

Mich würde aber mal eines interessieren - § 106 II ZPO spricht ja davon, dass die durch die Nachfestsetzung entstehenden Kosten demjenigen auferlegt werden können, der seine Kosten erst später anmeldet. Dann muss das aber doch grundsätzlich möglich sein, dafür Kosten geltend zu machen? Es ist ja auch wirklich so, dass die Akte schon abgelegt war und dadurch Mehraufwand entstanden ist.
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#6

15.03.2018, 16:55

Bei Euch entstehen keine Kosten. Inwieweit hier ggf. weitere Gerichtskosten entstehen können, ist mir nicht bekannt, ich denke aber nein. Die Prüfung eines Kostenfestsetzungsantrags ist mit der VG abgegolten. Ob Ihr mittlerweile die Akte abgelegt hattet, spielt da keine Rolle. Grundsätzlich kann innerhalb der Verjährungsfrist ein KFA oder KAA gestellt werden. Nirgendwo ist geregelt, dass für eine Nachfestsetzung der Antragsgegner eine 0,3 Gebühr verlangen könnte.

Eine Konstellation, wo nachträglich Kosten entstehen könnten, wäre z.B. die, dass der frühere Anwalt nicht mehr tätig oder verstorben ist und der Antragsgegner sich jetzt zur Prüfung des Nachfestsetzungsantrags einen neuen Anwalt nehmen muss.
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#7

15.03.2018, 19:43

:zustimm
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