LS
1. Das Verfahren über den Einspruch gegen ein VU und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit.
2. Ein RA kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 V 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er nach dem Einspruch gegen ein VU, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird.
BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – V ZB 152/16
juris