Zustimmung der Gläubiger Änderung Teilungserklärung

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Mandy0209
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#1

09.02.2018, 11:49

Hallo,

üblicherweise lesen meine Kollegin und ich öfter mit oder nach.
Nun finden wir aber keine Lösung.

Wir haben eine Änderung der Teilungserklärung beurkundet (Änderung der Aufteilung, sowie diverse andere kleine Änderungen - 16 Wohnungen), was an sich auch nicht das Problem war, auch nicht die Kostenrechnung.
Der Notar hat ausdrücklich nicht den Auftrag die Zustimmungserklärungen der Berechtigten oder Gläubiger einzuholen. Das wollen die Parteien selbst veranlassen.

Jetzt liegen uns schon einige Zustimmungserklärungen vor und alle weisen einen sehr kleinen Geschäftswert auf.

Kann uns bitte einer sagen welche Grundlagen (und zwar allen) der Wertbestimmung zugrunde liegen? § 98 ist klar. Dieser wurde allerdings bei keiner Rechnung angegeben sondern immer § 53 (bei den Zustimmungen der Gläubiger)


Nun soll eine Zustimmung bei uns beglaubigt werden und wir sollen den Entwurf machen (ein Wohnrecht zugunsten der Mutter). Was bzw wie würdet ihr abrechnen?


Vielen Dank
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

09.02.2018, 16:15

Mandy0209 hat geschrieben:Hallo,

üblicherweise lesen meine Kollegin und ich öfter mit oder nach.

Was ist denn damit gemeint, wir lesen öfter mit oder nach? Hier im Forum die Beiträge? Oder zu Kostenfragen ein Nachschlagen in Kommentaren oder sonstiger Literatur?


Nun finden wir aber keine Lösung.

Wir haben eine Änderung der Teilungserklärung beurkundet (Änderung der Aufteilung, sowie diverse andere kleine Änderungen - 16 Wohnungen), was an sich auch nicht das Problem war, auch nicht die Kostenrechnung.

Das ist interessant, weshalb war denn die Kostenberechnung zu diesen Dingen kein Problem und wie sieht sie aus? Vor allem, welcher Wert wurde angenommen, waren es gem. § 36 Abs. 1 GNotKG geschätzte Bruchteile des Wertes der damaligen Teilungserklärung? Oder war die Kostenberechnung deswegen kein Problem, weil der Notar in die Urkunde geschrieben hat "Der Wert dieser Erklärung beträgt ..... Euro" und sich damit irgendeinen beliebigen Wert ausgedacht hat, den die Beteiligten ihm dann so "angegeben" haben und den er dann deswegen für eine genügende Grundlage zur Berechnung der Gebühren gehalten hat? Ich weiß, dass dies so zu mutmaßen vielleicht eine Beleidigung ist, aber in vielen Fällen wird von einigen wenigen Notaren tatsächlich noch immer so fachlich primitiv gedacht, und ich weiß ja nicht, wer hier schreibt und warum die Kostenberechnung zu der Beurkundung denn kein Problem gewesen sein soll. Die Bewertung von Änderungen zu Teilungserklärungen ist oft nicht einfach und eine gute ausführliche Kommentierung dieser Fragen findet sich z. B. bei Wudy in Rohs/Wedewer, GNotKG, 2017, Loseblattkommentar, KV 21100 - 21102 Rn. 327.

Der Notar hat ausdrücklich nicht den Auftrag die Zustimmungserklärungen der Berechtigten oder Gläubiger einzuholen. Das wollen die Parteien selbst veranlassen.

Jetzt liegen uns schon einige Zustimmungserklärungen vor und alle weisen einen sehr kleinen Geschäftswert auf.

Kann uns bitte einer sagen welche Grundlagen (und zwar allen) der Wertbestimmung zugrunde liegen? § 98 ist klar. Dieser wurde allerdings bei keiner Rechnung angegeben sondern immer § 53 (bei den Zustimmungen der Gläubiger)


Nun soll eine Zustimmung bei uns beglaubigt werden und wir sollen den Entwurf machen (ein Wohnrecht zugunsten der Mutter). Was bzw wie würdet ihr abrechnen?


Vielen Dank
Zumindest dürfte es doch so sein, dass Ihr sämtliche von den Beteiligten selbst eingeholten Zustimmungserklärungen vor Einreichen prüfen müsst und inzwischen auch noch den Entwurfsauftrag für eine einzelne Zustimmungserklärung erhalten habt. Nach überwiegender Meinung, z. B. vertreten von Diehn und Tiedtke in diversen Veröffentlichungen, die ich hier jetzt nicht alle nennen wil, um bei der Beantwortung Zeit zu sparen, würde man solche Entwurfsaufträge im Rahmen der Vollzugstätigkeit nach der Vorbem. 2.2 Abs. 2 - Vorrang von Vollzugs- vor Entwurfsgebühren (Nachweise ausführlich in meinem Seminarskript S. 21 f.) - als Vollzugstätigkeit ansehen und die Vollzugsgebühr dafür berechnen, deren Wert nach § 112 derselbe Wert wie der des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens ist. Diese Gebühr gilt sowohl die Einholung und Prüfung der notwendigen weiteren Erklärungen ab als auch hierzu gemachte Entwürfe. Insofern wäre Eure Rechnung also ebenso einfach wie oben im Fragebeitrag zu der früheren Beurkundung behauptet. Allerdings wäre die Unterschriftsbeglaubigung unter diesen zum Vollzug gemachten Entwürfen nicht wie bei "richtigen" Entwürfen nach dem 4. Buch KV 24100 ff. von der Entwurfsgebühr umfasst, sondern würde gesondert entstehen mit 0,2 KV 25100 aus dem Wert der konkreten Erklärung, für das Wohnrecht dann wohl § 52 und der sich daraus ergebende Wert vergleichen mit dem sich aus § 98 ergebenden halben Wert der damaligen Änderung der Teilungserklärung. Die U.-Begl.-Gebühr beträgt dann mindestens 20 und höchstens 70 Euro.

Soweit also der Lösungsvorschlag nach der überwiegenden Meinung. Allerdings ist es umstritten, ob es in einzelnen Fällen nicht auch möglich ist, wie es auch bei Euch im Sachverhalt geschildert ist, keinen Volzugsauftrag zu geben, sondern gesonderte Entwürfe in Auftrag zu geben, was dann wegen der verschiedenen Werte (§ 112 bei Vollzugstätigkeit, die kostenfreie Entwürfe umfasst, plus zusätzlich U.-Begl.-Gebühren, während bei Entwurf häufig 0,5 aus konkreten kleineren Werten je Entwurf anfallen, die U.-Begl.-gebühr bei demselben Notar aber inclusive wäre) zu unterschiedlich hohen Gebühren führt. Um die Antwort abzukürzen kann ich insoweit nur auf die kürzlich veröffentlichte Entscheidung OLG Nürnberg vom 17.10.2017 Az. 8 W 1262/17 hinweisen, die sich der überwiegend oben geschilderten Meinung von Diehn und Tiedtke zum Vorrang der Vollzugsgebühr angeschlossen hat, mit dazu aber ablehnender kluger Anmerkung von Notar a. D. Dr. Holger Schmidt (der auf die andere Meinung von Klein und Waldner verweist) im Heft 1/2018 der Zeitschrift JurBüro S. 25 ff., Anm. Schmidt beginnt S. 27 f.

Dass in den einzelnen Notarkostenrechnungen § 98 nicht zitiert war, ist nicht weiter verwunderlich, weil ja oft nicht alles genau richtig und korrekt zitiert wird in der Praxis und dann oft nur ein Formfehler ohne Auswirkung auf die Gebührenhöhe ist. Ob bei der Wertfeststellung für die U.-Begl. einzelner Zustimmungserklärungen von Gläubigern tatsächlich der oben von mir geschilderte Wertvergleich z. B. Grundpfandrecht mit dem halben Wert der Änderungserklärung richtig ist, wäre auch etwas, wo ich mir ehrlich gesagt im Moment auch nicht hundertprozentig sicher bin, und wenn ich hier etwas anderes feststelle bei weiterer Lektüre, zu der ich im Moment keine Zeit habe, würde ich es nachträglich schreiben bzw. mich über vorherige anderweitige Stellungnahmen zu dieser Frage hier freuen.

Ich hoffe, dennoch etwas weiter geholfen zu haben bei dieser sicher überdurchschnittlich schwierigen Frage.

Für die Überarbeitung des Skripts zu den Seminaren in diesem Halbjahr im Mai und Juni (inzwischen eingestellt bei http://www.filzek.de) werde ich auf diese Fragen unter Berücksichtigung von OLG Nürnberg und der Gegenmeinung von Schmidt, Klein und Waldner auch besonders eingehen müssen. Im Ergebnis denke ich wahrscheinlich auch, dass OLG Nürnberg und die "herrschende" Meinung da zu sehr absolutiert, was in Vorbem. 2.2 Abs. 2 steht und man den Mandanten schon die Wahl lassen müsste, im Einzelfall nur kostengünstigere Entwurfstätigkeiten in Auftrag geben zu können. Müsste auch ein Nebenthema werden in einem geplanten Aufsatz, Arbeitstitel "Nebensächliche Fragen über Notar-, Vollzugs- und Löschungskosten in Immobilienkaufverträgen", den ich als Abfallprodukt dieser Arbeiten für anzufragende Fachzeitschriften (evtl. Schleswig-Holsteinische Anzeigen, BWNotZ, JurBüro oder Rechtspfleger oder FGPrax z. B.) in den nächsten Wochen mal schreiben will.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Mandy0209
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#3

20.02.2018, 15:38

Vielen Dank für die ausführliche Antwort, die uns sehr weiter geholfen hat. :thx
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