Kaufvertrag m. Namensberichtigung im Grundb.

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StillesWasser
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#1

19.02.2018, 10:06

Moin, Moin,

habe einmal eine kurze Frage, weil ich mir nicht schlüssig bin und meine
mir zur Verfügung stehende Literatur einfach nicht helfen will! :augenreib

Ich habe einen Kaufvertrag mit Namensberichtigung einer Verkäuferin, weil die
ihren Mädchennamen wieder angenommen hat. Im Kaufvertrag befindet sich auch
eine Finanzierungsvollmacht.

Im Streifzug (10. Auflage) steht unter Randnummer 277, dass 10 % vom Wert der
betroffenen Sache zu nehmen wäre. Randnummer 1822 (allerdings Grundbuchbe-
richtigung aufgrund Erbfolge) Grundstückswert bzw. Anteil des Erben.

Wie würdet ihr jetzt hier den Kaufvertrag abrechnen?
Kaufpreis zuzügl. 10 % für die Namensberichtigung im Grundbuch gem. § 86 (2) GNotKG oder
eben Kaufpreis und Anteil der Verkäuferin am Grundbesitz?

Oder einfach nur den Kaufpreis als Geschäftswert und gar keine Erhöhung in Bezug auf die
Namensberichtigung?

Bin unsicher, kann mich jemand erleuchten?
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

19.02.2018, 13:02

StillesWasser hat geschrieben:Moin, Moin,

habe einmal eine kurze Frage, weil ich mir nicht schlüssig bin und meine
mir zur Verfügung stehende Literatur einfach nicht helfen will! :augenreib

Ich habe einen Kaufvertrag mit Namensberichtigung einer Verkäuferin, weil die
ihren Mädchennamen wieder angenommen hat. Im Kaufvertrag befindet sich auch
eine Finanzierungsvollmacht.

Im Streifzug (10. Auflage) steht unter Randnummer 277, dass 10 % vom Wert der
betroffenen Sache zu nehmen wäre. Randnummer 1822 (allerdings Grundbuchbe-
richtigung aufgrund Erbfolge) Grundstückswert bzw. Anteil des Erben.

Wie würdet ihr jetzt hier den Kaufvertrag abrechnen?
Kaufpreis zuzügl. 10 % für die Namensberichtigung im Grundbuch gem. § 86 (2) GNotKG oder
eben Kaufpreis und Anteil der Verkäuferin am Grundbesitz?

Oder einfach nur den Kaufpreis als Geschäftswert und gar keine Erhöhung in Bezug auf die
Namensberichtigung?

Bin unsicher, kann mich jemand erleuchten?
Ich würde empfehlen, es so zu sehen, dass die Namensberichtigung einer der Verkäuferinnen jetzt noch nur noch der Durchführung des Kaufvertrags und evtl. Finanzierungsgrundschuld für Käufer dienen soll und somit Gegenstandsgleichheit gem. § 109 Abs. 1 GNotKG anzunehmen ist. Vgl. in 12. Aufl. 2017 Rn. 2450, wo als gegenstandsgleiche Erklärung aufgeführt ist "Kaufvertrag und Grundbuchberichtigungsantrag des Verkäufers ...", identisch ist diese Kommentierung mit der in der 11. Aufl. von 2015 bereits, die unter der Rnr. 1796 a steht.

Zu der von dir benutzten 10. Auflage des Streifzugs der Notarkasse München von 2013 würde ich raten, die im letzten Jahr erschienene 2. Folgeauflage seitdem (12. Aufl. von 2017 für knapp 40 Euro zu bestellten bei streifzug@notarkasse.de, hat jetzt 1019 Seiten Umfang gegenüber 739 Seiten 10. Auflage) und die von dir angesprochenen Punkte haben von der 10. bis zur 12. Auflage einige Meinungsänderungen erfahren, was zeigt, dass die Frage nicht so ganz zweifelsfrei ist (vgl. auch mein Seminarskript 2. Hj. 2017 S. 103 f. wo auf neuere Meinungen zur Gegenstandsverschiedenheit nac LG Magdeburg NotBZ 2017, 116 mit Anm. Otto hingewiesen wird, die auch in der 2. Aufl. 2017 des Leipziger Kostenspiegels der Ländernotarkasse geteilt wird).

Im eigenen Skript letztes Halbjahr sage ich am Schluss dazu: "... würde ich persönlich auch dazu raten,die weitere Entwicklung der Literatur und Rechtsprechung zu dieser Frage abzuwarten, bevor der Auffassung von den Mehrkosten gefolgt wird, um nicht im Zweifel lmageschäden durch nachträgliche andere Entscheidungen und damit verbundene Trübungen der Mandantenbeziehungen zu riskieren."

Die neuen Seminare zum Notarkosten-Recht finden in den Monaten Mai und Juni statt, siehe oben unter Fort- und Weiterbildung, Seminare, oder bei eigener Internetseite filzek.de unter Seminare.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
StillesWasser
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#3

19.02.2018, 13:47

Hallo, Herr Filzek,
herzlichen Dank für Ihre Erläuterungen. Ich sehe das auch so wie Sie und
werde hier keine zusätzliche Berechnung für die Namensberichtigung vornehmen.
Ich hatte § 109 GNotKG auch schon in meine Überlegungen einbezogen, daher
kamen meine Zweifel hinsichtlich der Kosten.

Die 12. Auflage habe ich mir schon heute bestellt, habe mit Erschrecken
festgestellt, dass meine schon so "alt" ist.

Herzlichen Dank
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