RAM Pfüb Unterhalt Jobcenter

In diesen Bereich gehören alle Themen, die Handhabung, Technik oder Benutzung von RA-Micro betreffen.
Antworten
pidellal
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 693
Registriert: 09.02.2007, 13:54
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Tönisvorst

#1

14.02.2018, 10:16

Hallo,

hat jemand ein Muster für mich und kann mir auch sagen, wie ich für Unterhalt das FoKo in RAM entsprechend anlege? Ich soll UH-Ansprüche ab Mörz 2018 pfänden und zwar als Drittschuldner das Jobcenter.
Habe noch nie wiederkehrende Ansprüche vollstreckt
pidellal
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 693
Registriert: 09.02.2007, 13:54
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Tönisvorst

#2

14.02.2018, 11:02

Ach so, sorry. Ich will/soll ALG I pfänden.
Aber ich habe noch ein weiteres Problem: tituliert wurden 2014 mtl. 273,00 €. Aufgrund der Düsseldorfer Tabelle wurde aber ein höherer Betrag fällig, der ja so nicht tituliert ist/sein kann. Aktuell sind das 302 € und ab Okt. 370 €. Wie gibt man das ins FoKo ein?
pidellal
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 693
Registriert: 09.02.2007, 13:54
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Tönisvorst

#3

14.02.2018, 12:18

Ich habe schon Probleme mit dem FoKo. Forderung ist ja noch nciht fällig, wenn ich ab März pfänden will. Wie kann ich das eingeben? habe versucht lauf. Forderung und monatl. und 3. WErktag und 5 % über Basis. wie tituliert. aber das Datum ab wann Zinsen berechnet werden ist dann das heutige und nicht der 3. Werktag März.
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#4

14.02.2018, 12:30

Ich glaube, wenn du keine Rückstände hast, kannst du jetzt noch nicht in künftige Forderungen pfänden. Es muss ja ein Grund für die ZV, also ein Rückstand, da sein. Ansonsten klingt das Anlegen des Forderungskontos richtig so, wie du es versucht hast.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
pidellal
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 693
Registriert: 09.02.2007, 13:54
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Tönisvorst

#5

14.02.2018, 15:28

Vielen Dank. Mein Chef sagt, dass zukünftige Ansprüche gepfändet werden können, auch wenn keine Rückstände bestehen. RAM-Hotline sagt, dass das mit dem Programm nicht geht. Ich habe mir also das Pfüb-Formular UH-Forderungen im Internet runtergeladen und "zu Fuß ausgefüllt". Mal sehen, ob das so beim Rechtspfleger durchkommt. Ich berichte weiter.
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#6

14.02.2018, 16:21

Ich denke ja nach wie vor, dass es seinen Grund hat, dass RAM das nicht macht: Es sollte doch Verzug bestehen, bevor ich vollstrecke, denn sonst bleibe ich im Zweifel zumindest auf den Kosten sitzen. Aber wenn dein Chef das so will.... :patsch
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#7

15.02.2018, 10:21

Wenn ein Schuldner die Unterhaltszahlungen erbringt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Pfändung. Würde der Schuldner bei mir auflaufen, dann würdet Ihr auf Euren Kosten gemütlich sitzen bleiben und die hier entstehenden Kosten dürfte Euer Mandant direkt auch noch zahlen. So ein Unfug. :roll:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1441
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#8

15.02.2018, 10:43

Schau mal hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Eine Vorauspfändung von Unterhalt ist also grundsätzlich möglich.

Ins Forderungskonto kannst du das laufende Forderung auch ganz normal eingeben, angezeigt wird dir dann allerdings erstmal nur die zuerst fällig werdende Forderung bzw. die Forderungen, die bereits fällig sind.

Bezüglich der sich ggf. ändernden Unterhaltsbeträge kann ich dir leider nicht weiterhelfen, da ich mit Unterhalt nicht wirklich was zu tun habe. Basieren die titulierten Beträge den auf der Düsseldorfer Tabelle oder wurde ggf. ein anderer Betrag (z.B. w/ Leistungsfähigkeit) errechnet?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

15.02.2018, 11:00

In dem Beschluss, liebe Mücki, geht es darum, ob laufender Unterhalt über eine Kontenpfändung gepfändet werden kann. Das ändert nichts daran, dass dann, wenn die Unterhaltszahlungen pünktlich und regelmäßig erbracht werden, kein Rechtsschutzbedürfnis für die Pfändung von zukünftigen Unterhaltsbeträgen besteht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1441
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#10

15.02.2018, 11:18

Anahid hat geschrieben:In dem Beschluss, liebe Mücki, geht es darum, ob laufender Unterhalt über eine Kontenpfändung gepfändet werden kann. Das ändert nichts daran, dass dann, wenn die Unterhaltszahlungen pünktlich und regelmäßig erbracht werden, kein Rechtsschutzbedürfnis für die Pfändung von zukünftigen Unterhaltsbeträgen besteht.
Sorry, ich wollte eigentlich noch ergänzen, dass dafür aber dann wohl zumindest mal für einen Monat der Unterhalt fällig da sein muss, was sich ja schon aus § 850d Abs. 3 ergibt. :oops:

Das kommt davon, wenn die Anwälte reinplatzen und mit einem über die Arbeit sprechen wollen :pfeif
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Antworten