Streitwertberechnung bei Räumung nach Berliner Modell

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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B(E)ngelchen
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#1

14.02.2018, 15:36

Hallo zusammen!

Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen... ich hab mich schon durch mehrere Beiträge gelesen und sehe vermutlich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr :kopfkratz

Sachverhalt: unser Mdt ist Vermieter, der Mieter war mit etlichen Mietzahlungen in Verzug. Damals hatte der Mdt selbst einen VB erwirkt, dann erst wurden wir beauftragt => Räumungsklage -> Anerkenntnisurteil, KFB. Der Schuldner muss rückständige Mieten i.H.v. seinerzeit € 7.800,00 bezahlen, sowie Kosten i.H.v. rd. € 1.800,00.

Es wurde sodann eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, die schuldnerseits aber mehr schlecht als recht eingehalten wurde, sodass unser Mdt doch die Räumung wollte => Räumungsauftrag nach § 885 a ZPO (Berliner Modell), Vollstreckungsauftrag. Der Termin für die Räumung war auch bereits angesetzt, als dieser dann in der letzten Minute aufgehoben wurde. Räumung sollte sein am 07.02.18, der Schuldner habe jedoch ab dem 01.03.18 eine neue Wohnung (Mietvertrag wurde vorgelegt). Wegen dieses einen Monats und aufgrund der Zusicherung des Schuldners, die Miete für Februar zu bezahlen wurde beantragt, den Termin aufzuheben.

Jetzt kam ein Beschluss, wonach die Vollstreckung auszusetzen ist, sofern der Schuldner diese eine Monatsmiete bezahlt. Diese wurde auch als Streitwert festgesetzt, Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Und jetzt kommt meine Frage:

ich soll einen KFA machen, bin aber sowohl beim SW, als auch bei der Gebühr an sich (peinlich, ist aber leider so) ein wenig ratlos. Normalerweise würde ich nach § 41 II GKG den Wert eines Jahres ansetzen (was im Anerkenntnisurteil auch tituliert wurde). Das sind in diesem Fall € 7.800,00. Hieraus die Verfahrensgebühr nach 3309 VV RVG zzgl. PTP u. MwSt. Jetzt habe ich aber den vom Gericht festgesetzten SW von € 760,00 (entspricht einer Monatsmiete)...??

Dann bin ich über die Nr. 2113 KV GKG gestolpert, wonach für ein Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO eine Festgebühr v. € 20,00 anfällt... :-? Bzw. wurde ich hierauf aufmerksam gemacht, habe dann einen entspr. KFA gemacht, der mir jetzt mit dem Hinweis, dass das falsch sei, wieder auf den Tisch gelegt wurde...

Lautet mein KFA dann folgendermaßen:

0,3 Verfahrensgebühr, VV-Nr. 3309 RVG (aus € 760,00)
zzgl. PTP + 19 % MwSt zzgl. € 20,00 nach Nr. 2113 KV GKG? Oder sind es doch die € 7.800,00 (Rest analog)?

Vielleicht denke ich auch grad nur viel zu kompliziert....

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten! LG
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
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#2

14.02.2018, 16:24

Für den Räumungsauftrag ist dein Streitwert die Jahresmiete, für das Beschwerdeverfahren kannst du nur den festgesetzten Wert ansetzen.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
B(E)ngelchen
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#3

14.02.2018, 17:16

Super, vielen Dank!
Und die Gebühr Nr. 2113 KV GKG? Soll / muss ich die irgendwie berücksichtigen?
DKB
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#4

14.02.2018, 20:04

Das Verfahren gem. § 765a ZPO wird auf Antrag des Schuldners durchgeführt. Daher haftet dieser, sofern nicht eine Kostenentscheidung ergangen ist, die Eurem Mandanten die Kosten auferlegen würde, gem. § 22 GKG für die Gebühr KV 2113 GKG. Euer Mandant haftet auch nicht als Zweitschuldner, wenn beim antragstellenden Schuldner nichts zu holen ist, da er eben kein Antragsteller dieser ( kostenrechtlichen ) Instanz ist.
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#5

15.02.2018, 08:37

Vielen Dank für die schnelle Hilfe!
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