Geltendmachung Vorkaufsrecht - Eintritt in Kaufvertrag

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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kiero7074
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#1

19.01.2018, 09:36

Guten Morgen,

wir haben folgendes Problem: Es wurde ein Wohnungserbbaurecht verkauft. Der Grundstückseigentümer ist eine große Erbengemeinschaft und einer der Erben hat nun sein Vorkaufsrecht aus dem Erbbaurecht geltend gemacht.

Ich kenne es nun so, dass jetzt eine entsprechende Urkunde gefertigt wird in der der Vorkaufsberechtigte in den Kaufvertrag eintritt und der Vertrag zwischen dem ursprünglichen Verkäufer und Käufer "aufgelöst" wird. Der Vorkaufsberechtigte verpflichtet sich in dieser Urkunde u.a. die "Auslagen" (Notarkosten, Eintragungskosten beim Grundbuchamt, Zustimmung des Verwalters pp.) des ursprünglichen Käufers an diesen zu erstatten, die Auflassungsvormerkung für den ursprünglichen Käufer wird gelöscht und es geht sodann eine Meldung ans Finanzamt, dass der Käufer seine ggf. bereits gezahlte Grunderwerbsteuer zurückbekommt.

Wir rätseln nun, ob es irgendwelche Fristen gibt, bis diese Urkunde beurkundet werden muss.

Im konkreten Fall ist es derzeit so, dass im November das Vorkaufsrecht geltend gemacht wurde und der Vorkaufsberechtigte hat sich seitdem nicht mehr gemeldet. Wird haben zwar mehrfach angefragt, wie es weitergeht, aber eine Antwort erhalten wir nicht. Der Käufer möchte natürlich Klarheit, da die Wohnung, die er gekauft hatte vermietet ist und er hierfür einige Ausgaben hatte. Von der Rechtssicherheit mal abgesehen.

Ich hoffe, ihr könnte mir helfen.
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#2

19.01.2018, 10:37

Die Frage ist zunächst, ob das Vorkaufsrecht überhaupt wirksam ausgenutzt wurde.

Wem steht das Vorkaufsrecht denn zu?
Dem Grundstückseigentümer oder dem Erben.

Sofern es - wie zu vermuten steht- dem Grundstückseigentümer zusteht, kann es nur durch die Erbengemeinschaft ausgeübt werden und nicht durch die einzelnen Erben (§§2033 II BGB).
kiero7074
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#3

19.01.2018, 12:49

Danke erstmal für die schnelle Antwort.

Also laut Grundbuchauszug steht das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes zu. Der Erbe wird von einem Anwalt vertreten und dieser ist der Meinung, dass das Vorkaufsrecht jedem Erben einzeln zusteht und hat fristgerecht für seinen Mandanten die Ausübung des Vorkaufsrechtes erklärt.
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#4

19.01.2018, 15:50

Eigentümer sind laut Sachverhalt die Erben in Erbengemeinschaft.

Daher können sie das Vorkaufsrecht auch nur alle gemeinsam ausüben (§2033 II BGB).

Keineswegs steht das Recht jedem Erben einzeln zu
kiero7074
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#5

22.01.2018, 08:32

:thx
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