Hallo,
ich sitze gerade über einer Abrechnung und bin mir etwas unsicher.
In einem Strafverfahren wurden wir dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 5. Verhandlungstag wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gem. § 154 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Kostenentscheidung beruht auf § 467 I StPO.
Nun meine Frage:
Kann ich nun sämtliche Kosten (GG, Verf.G., TG etc) eines Wahlverteidigers abrechnen oder nur die Pflichtverteidigervergütung?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Conny
Abrechnung Pflichtverteidiger- oder Wahlverteidigergebühren
- Liesel
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Trägt die Staatskasse auch die Auslagen des Angeklagten?
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Der genaue Tenor lautet:
"Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Angeklagten trägt die Staatskasse. Es wird davon abgesehen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 I StPO. Von der Auferlegung der Auslagen war abzusehen, § 467 I StPO, da eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist."
"Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Angeklagten trägt die Staatskasse. Es wird davon abgesehen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 I StPO. Von der Auferlegung der Auslagen war abzusehen, § 467 I StPO, da eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist."
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Dann kannst du die Gebühren nur über die Pflichtverteidigung abrechnen.
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Ich habe hier auch eine Pflichtverteidigung. Wir haben jetzt einen Beschluss erhalten, in dem steht:
... Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Ich würde jetzt mit der Staatskasse abrechnen und zwar die Wahlanwaltsgebühren. Liege ich da richtig?
... Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Ich würde jetzt mit der Staatskasse abrechnen und zwar die Wahlanwaltsgebühren. Liege ich da richtig?
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Anahid hat geschrieben:Ja, liegst Du.
Super, Danke Anahid
- Adora Belle
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Antrag nach §464b, Verzinsung nicht vergessen. Und in dem Fall unbedingt Abtretung vorlegen. Bei §154 ist es recht wahrscheinlich, dass die Staatskasse sonst mit Kosten aus anderen Verfahren aufrechnet.
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Adora Belle hat geschrieben:Antrag nach §464b, Verzinsung nicht vergessen. Und in dem Fall unbedingt Abtretung vorlegen. Bei §154 ist es recht wahrscheinlich, dass die Staatskasse sonst mit Kosten aus anderen Verfahren aufrechnet.
Reicht als Abtretungserklärung eine Vollmacht?